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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 D-1503/2009

16 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,790 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1503/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), China, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1503/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und geltend machte, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus B._______/Tibet und habe nach der Festnahme ihres Ehemannes, der in B._______ als Bewacher eines militärischen Waffenlagers gearbeitet habe und verdächtigt worden sei, Waffen gestohlen zu haben, Probleme mit den chinesischen Behörden bekommen, dass ihr die Behörden mitgeteilt hätten, ihr Ehemann habe sich das Leben genommen, sie jedoch vermute, dass er zu Tode gefoltert worden sei, dass sie von den Behörden mehrmals nach dem Verbleib der vermissten Waffen gefragt und zuletzt mit einer Waffe bedroht, geschlagen und misshandelt worden sei, worauf sie ihren Heimatstaat verlassen habe, dass ein am 19. Oktober 2006 erstelltes Herkunftsgutachten feststellte, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin sei, jedoch eindeutig nicht aus B._______/Tibet stamme, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Indien oder Nepal, dass Abklärungen des BFM zudem ergaben, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehalten und dort unter einer anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die belgischen Behörden am 20. Februar 2007 auf Antrag des BFM einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass das BFM daraufhin am 28. März 2007 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die sofortige vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien verfügte, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, D-1503/2009 dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden vom 13. April 2007 seit dem 11. April 2007 als untergetaucht galt, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007 mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin in Belgien aufhalte, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2007 abwies, dass das BFM in der Folge mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Juli 2007 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. September 2006 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abwies und deren Einreise in die Schweiz verweigerte, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2008 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, wobei sie wiederum keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 18. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, sie habe die Schweiz im März 2007 verlassen und sei selbständig mit dem Zug nach Belgien gereist, wo ihr jedoch gesagt worden sei, sie könne kein neues Asylgesuch einreichen, da sie bereits einen negativen Entscheid von den belgischen Behörden erhalten habe, dass sie von den belgischen Behörden zur Ausreise aufgefordert, jedoch nicht ausgeschafft worden sei, dass sie in der Hoffnung, in der Schweiz doch noch Asyl zu bekommen, Belgien im Dezember 2008 mit ihrem Lebensgefährten (Verfahrensnummer) verlassen habe und am 9. Dezember 2008 illegal in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass sie sich zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs auf dieselben Gründe berief, die sie im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte, wobei seither nichts Neues dazugekommen sei, D-1503/2009 dass sie hinsichtlich ihrer Herkunft die Wahrheit gesagt habe und sie die Schlussfolgerung des Herkunftsgutachtens vom 19. Oktober 2006, wonach sie nicht aus B._______/Tibet stamme, bestreite, dass sie nicht nach Belgien zurückkehren wolle, da sie dort kein Asyl erhalte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. B1 und B16), dass die belgischen Behörden am 27. Januar 2009 auf Antrag des BFM einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Belgien zustimmten, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Belgien aufgehalten, dass die belgischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2009 zugestimmt hätten, dass der Bundesrat Belgien als sicheren Drittstaat bezeichne, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung habe, lebten, dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Herkunft und ihrer Verfolgung erheblich angezweifelt werden müssten, da ihre Aussagen hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse - der angeblichen Besuche und Befragungen durch die chinesischen Behörden - widersprüchlich seien und die geltend gemachte Verfolgung zudem nicht den Tatsachen entsprechen könne, da sich diese ausschliesslich auf das tibetische B._______ beziehe, von wo sie gestützt auf das Herkunftsgutachten - gegen welches sie nichts Substanzielles vorzubringen vermöge - mit Sicherheit nicht stamme, D-1503/2009 dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Belgien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, und dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sprächen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2009 (Datum Poststempel: 9. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gutheissung des Asylgesuchs sowie in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie sei in B._______/Tibet geboren, dort aufgewachsen und könne nicht verstehen, dass das BFM auf die Herkunftsexpertise mehr Wert lege als auf ihre Aussagen, dass sie bis heute nicht wisse, ob ihr Ehemann noch lebe, oder ob er zu Tode gefoltert worden sei, dass sie aufgrund der Misshandlung durch die chinesischen Behörden illegal geflohen sei und ihre (Kinder) zurückgelassen habe, was sie sehr schmerze, dass sie sich seit nunmehr fünf Jahren ohne Bleiberecht in Belgien und der Schweiz aufhalte, dass sie nach der Wegweisungsverfügung des BFM selbständig nach Belgien zurückgekehrt sei, damit sie nicht in Handschellen zurückgeschafft werde, dort jedoch informiert worden sei, sie könne kein zweites Asylgesuch stellen, dass sie an (Krankheit) leide und deshalb in der Schweiz bereits im Jahr 2006 Medikamente bekommen habe und auch jetzt wieder darauf angewiesen sei, dass eine Ausschaffung nach Belgien einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde und sie mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsste, da die belgischen Behörden sie zwingen würden, das Land zu verlassen und nach China zurückzukehren, wo ihr Leben gefährdet wäre, D-1503/2009 dass damit Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des „Non-Refoulement“ durch Belgien vorliegen würden, weshalb auf eine Rückschaffung in diesen Drittstaat zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, D-1503/2009 dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreichung des Asylgesuchs am 10. Dezember 2008 in Belgien aufgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin nach Belgien als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden der Schweiz gegenüber die Rückübernahme zugesichert haben, dass Belgien - wie alle anderen EU- und EFTA-Staaten - vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Ver- D-1503/2009 letzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Asylgesuch sei in Belgien abgelehnt worden und die Stellung eines zweiten Asylgesuchs sei ihr verwehrt, weshalb ihr die Rückschaffung nach China drohe, nicht geeignet erscheint, die Vermutung der Sicherheit Belgiens zu widerlegen, da eine Ablehnung eines Asylgesuchs an der Qualifikation Belgiens als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes grundsätzlich nichts zu ändern vermag, dass keine substanziierten Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in Belgien unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass Belgien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin von Belgien nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für sie eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern sie den belgischen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, dass demzufolge die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Belgien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass gemäss Aktenlage keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin oder andere Personen in der Schweiz leben (der Lebensgefährte [Verfahrensnummer], mit dem sie in die Schweiz eingereist ist, verfügt über keine hiesige Aufenthaltsbewilligung), zu denen sie eine enge Beziehung hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-1503/2009 dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat, „safe third country“) und im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung (verfolgungssicheres Herkunftsland, „safe country“) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutrage tritt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die verschiedenen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wird, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin überdies aufgrund der Herkunftsanalyse als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als äusserst zweifelhaft erscheinen, dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im D-1503/2009 Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. B8: Arztbericht vom (Datum): [Hospitalisation vom (Datum) wegen des Verdachts auf (Krankheit), Diagnose: ...]), nicht zur Annahme führt, eine Wegweisung nach Belgien würde deshalb für die Beschwerdeführerin zu einer existenzbedrohenden Situation führen, da aufgrund der medizinischen Versorgungslage in Belgien ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei dort ebenfalls behandelbar, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien schliesslich möglich ist, da Belgien einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, D-1503/2009 dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1503/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per Telefax; per Kurier mit den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 12

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