Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.04.2017 D-1500/2017

24 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,260 parole·~21 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1500/2017 law/fes

Urteil v o m 2 4 . April 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).

D-1500/2017 Sachverhalt: A. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gelangte mit als Asylgesuch bezeichneter Eingabe vom 3. Juni 2016 an das SEM und teilte diesem mit, diese habe ihn im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert. Die Beschwerdeführerin sei heute in die Schweiz eingereist und sie wohne provisorisch bei ihrem Ehemann Herrn B._______. Sie werde in den nächsten Tagen („pour la première phase de procédure“) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erscheinen. Die am 3. Juni 2016 der Post übergebene Eingabe ging beim SEM gemäss Eingangsstempel am 6. Juni 2016 ein. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 2. März 2017 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 9. März 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit der Beschwerde wurde ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unterzeichnetes handschriftlich verfasstes Schreiben eingereicht, in welchem sie den Wunsch äussern, dass die Schweiz ihren Asylantrag prüft.

D-1500/2017 D. Mit Verfügung vom 21. März 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.4 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird.

D-1500/2017 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

D-1500/2017 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 4.1.1 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, da es fälschlicherweise davon ausgehe, das Asylgesuch sei am 6. Juni 2016 in D._______ gestellt worden. Aus den Akten gehe jedoch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2016 um Asyl ersucht und sich anschliessend – wie in der Eingabe vom 3. Juni 2016 angekündigt – am 6. Juni 2016 in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Rechtsvertreters im EVZ C._______ eingefunden habe. Das Datum des Asylgesuches sei demnach der 3. Juni 2016. Gemäss Art. 21 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO könne der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Aus den Akten gehe hervor, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. September 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht hätten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO sei der Antrag im Falle eines positiven Treffermeldung (“hit“) aus der Eurodac- Datenbank innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung zu stellen. Das SEM habe die Resultate aus der Eurodac-Datenbank am 30. Juni 2016 erhalten. Die Frist für den Antrag um Aufnahme sei somit am 30. August 2016 abgelaufen, weshalb der Antrag des SEM vom 6. September 2016 verspätet erfolgt sei, weshalb die die Zuständigkeit gemäss Art. 21 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen sei. 4.1.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Abklärungen des SEM in der Eurodac-Datenbank vom 30. Juni 2016 ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin dort – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – nicht erfasst ist (vgl. SEM-Akte 8/1 [Meldung von EURODAC]: Eurodac SRE NOHIT message), weshalb Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO

D-1500/2017 und damit die darin vorgesehene Frist von zwei Monaten nicht zur Anwendung gelangen. 4.1.3 Hingegen hat ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergeben, dass der Beschwerdeführerin von den zuständigen italienischen Behörden ein vom 18. April bis am 1. Juni 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte das SEM in der Folge am 6. September 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin bestreitet weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerde, dass sie ein von den italienischen Behörden ausgestelltes Visum erhalten und sie sich in Italien aufgehalten hat. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO muss ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig erachtet, sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO den anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Antragsstellers ersuchen. Gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Der Antrag hat demnach in Schriftform zu erfolgen (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K6 zu Art. 20 Abs. 2) und der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er der zuständigen Behörde zugegangen ist. Die dreimonatige Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO beginnt demnach zu laufen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegangen ist. Für die Berechnung der Frist massgeblich ist deshalb nicht das Datum, an dem das schriftliche Asylgesuch (beziehungsweise der Antrag auf internationalen Schutz) der Post übergeben wurde, sondern das Datum, an dem dieses beim SEM als zuständige Behörde eingeht. Vorliegend ist die Eingabe vom 3. Juni 2016, in welcher der Rechtsvertreter dem SEM ankündigte, die Beschwerdeführerin werde sich im EVZ C._______ melden, gemäss Eingangsstempel am 6. Juni 2016 beim SEM eingegangen, und die Beschwerdeführerin hat sich ebenfalls am 6. Juni 2016 im EVZ C._______ eingefunden, wo sie dem SEM gegenüber persönlich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4.3.2) erklärte, sie ersuche um Asyl

D-1500/2017 nach. Das SEM hatte mithin erst am 6. Juni 2016 Kenntnis vom Asylgesuch der Beschwerdeführerin. Folglich ist das Gesuch um Aufnahme des SEM vom 6. September 2016 den italienischen Behörden innerhalb der dreimonatigen Frist von Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO gestellt worden. Der Beschwerdeführerin ist mithin weder aus der Datierung des Asylgesuches auf den 6. Juni 2016 noch aus dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung – offenbar versehentlich – das EVZ D._______ statt das EVZ C._______ als Ort erwähnt wird, an dem die Beschwerdeführerin um Asyl nachsuchte, ein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe in seinem an die italienischen Behörden gerichteten Gesuch um Aufnahme vom 6. September 2016 wesentliche Elemente, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erwähnt habe respektive welche sich aus den Akten ergeben, nicht mitgeteilt. So habe es unterschlagen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Entscheid der kantonalen Behörden über sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwarte, und beim Committee Against Torture (CAT) eine Beschwerde hängig sei, in welchem Verfahren das CAT (vollzugshemmende) vorsorgliche Massnahmen angeordnet habe. Die vorsorglichen Massnahmen seien mit der Gewährung von internationalen Schutz durch diese Instanz beziehungsweise einem neuen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz vergleichbar, wodurch Anlass zur Anwendung von Art. 9 und 10 Dublin-III-VO gegeben sei. 4.2.2 "Begünstigte internationalen Schutzes" sind in Art. 2 Bst. f Dublin-III- VO – mit Verweis auf Art. 2 Bst. a EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011; QL) – als Drittstaatsangehörige oder Staatenlose definiert, die die Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären Schutzstatus besitzen. Letzterer liegt vor, wenn eine Person zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ihr aber Schutz gewährt wird, da sie in ihrem Heimatstaat – unter anderem – einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Art. 2 Bst. f und g i.V.m. Art. 15 Bst. c QL). 4.2.3 Die von B._______ in der Schweiz gestellten Asylgesuche vom 27. Oktober 2003 und 19. April 2011 sind mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 17. Februar 2004 und 17. August 2012 unter Verneinung

D-1500/2017 der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden. Er verfügt hierzulande auch über keinen subsidiären Schutzstatus in Form einer vorläufigen Aufnahme (vgl. BVGE 2015/18 E. 3). Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass das SEM die kantonalen Behörden am 12. April 2016 angewiesen hat, vorläufig von jeglichen Massnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug einschliesslich Massnahmen zur Papierbeschaffung zu verzichten, nachdem das CAT am 8. April 2016 im Zusammenhang mit einem von B._______ gegen die Schweiz anhängig gemachten Beschwerdeverfahren diese darum ersucht hat, die Wegweisung während Hängigkeit des Verfahrens nicht zu vollstrecken. Indessen lässt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung aus dem Umstand, dass die Schweiz vor diesem Hintergrund gegenüber B._______ vorläufig auf den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung verzichtet, von vornherein nicht ableiten, dieser sei wegen des vor dem CAT hängigen Verfahrens als „Begünstigter internationalen Schutzes“ im Sinne von Art. 2 Bst. a QL zu betrachten und deshalb die Anwendung von Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO in Betracht zu ziehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht haben soll. Das SEM war daher nicht verpflichtet, den italienischen Behörden in seinem Antrag vom 6. September 2016 Informationen über die erwähnten hängigen Verfahren zu liefern, weshalb auf die in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachten Rügen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen hat das SEM im Antrag vom 6. September 2009 unter Ziffer 12 „Personal particulars of family members“ den italienischen Behörden die Personalien von B._______ bekannt gegeben und unter der Rubrik „Other useful information“ korrekt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin behaupte, sie sei die Ehefrau von B._______ und habe mit diesem ein gemeinsames Kind. Sie habe jedoch keine Dokumente eingereicht, die dies belegen würden, und der angebliche Ehemann halte sich seit 2003 in der Schweiz auf; sein Asylgesuch sei abgelehnt worden (vgl. SEM-Akte A14/7 S. 2 und 5). Mit diesen Angaben hat das SEM den in Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO enthaltenen Vorschriften gebührend Rechnung getragen. 4.3 4.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Als Familienangehöriger gilt unter

D-1500/2017 anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung kann sich der Antragsteller direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5). 4.3.2 Wie bereits in E. 4.2.3 dargelegt, ist B._______ in der Schweiz nicht als „Begünstigter internationalen Schutzes“ aufenthaltsberechtigt, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt. Seine Asylgesuche sind mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 17. Februar 2004 und 17. August 2012 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden, wobei gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug derselben angeordnet worden ist. Mithin ist eine Erstentscheidung im Verfahren von B._______ bereits gefallen (Art. 10 Dublin-III-VO) und die Asylanträge von B._______ (27. Oktober 2003 und 19. April 2011) und der Beschwerdeführerin (6. Juni 2016) sind weder gleichzeig noch in grosser zeitlicher Nähe eingereicht worden (Art. 11 Dublin-III-VO). Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass Art. 9-11 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen, und es hat zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. 5. 5.1 Es gibt sodann keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

D-1500/2017 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 6.2.1 Im Falle einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). Ausländerinnen und Ausländern erwächst gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). 6.2.2 Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg, 2009,

D-1500/2017 Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). 6.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz und hat die Beschwerdeführerin schwanger im Kongo zurückgelassen (vgl. Akte A18/18 F10-12). Bis 2008, 2009 oder 2010 hatte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben keinen Kontakt zu ihm gehabt (vgl. Akte A18/18 F22), danach via Telefon nicht sehr oft über einen Onkel (vgl. Akte A18/18 F16). Auch die offizielle Heirat am 15. Januar 2011 hat in Abwesenheit des Ehemannes stattgefunden (vgl. Akte A18/18 F25). Dabei ging es jedoch gemäss ihren Ausführungen nicht darum, eine emotionale Bindung einzugehen, sondern, wie die Beschwerdeführerin ausführte, „weil dies im Sinne des Staates sei“ (vgl. Akte A18/18 F29 f.). In der Zeitspanne von 2003 bis 2016 – rund 13 Jahre – haben sich die Ehegatten nicht gesehen und sich erst in der Schweiz am 3. Juni 2016 wieder getroffen (vgl. Akte A18/18 F36). Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer dauerhaften tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist deshalb nicht aufgrund einer Gefährdung der Einheit der Familie anzuwenden. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

D-1500/2017 Italien verfügt auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.4 6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6 Somit ist Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

D-1500/2017 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, und der am 21. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1500/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-1500/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.04.2017 D-1500/2017 — Swissrulings