Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-150/2010 Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N _______.
D-150/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 8. August 2009 und gelangte am 9. August 2009 in die Schweiz, wo er am 8. September 2009 um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Eine erste Anhörung fand am 7. Oktober 2009 statt. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz _______ – geltend, einer politisch aktiven Familie anzugehören. Drei seiner Brüder und auch Cousins seien deswegen zu Haftstrafen verurteilt worden. Einer dieser Brüder sei in die Schweiz geflohen. Er selbst sei Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) gewesen und habe an Veranstaltungen teilgenommen. Er habe sich an einer Privatschule für die Aufnahme an die Universität vorbereitet. Beim Verlassen der Kurse sei er im Mai oder Juni 2009 durch zwei Polizeibeamte angehalten und in deren Wagen mitgenommen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie von der politischen Einstellung seiner Familie und seinen Beziehungen zur Organisation wüssten, und ihn unter Todesdrohungen sowie Schlägen aufgefordert, diese abzubrechen. Daraufhin habe er keine solchen Verbindungen mehr gepflegt. Einige Tage später sei er durch besagte Beamte zu einem Treffen aufgefordert worden. Er sei am verabredeten Ort erschienen, wo man ihm Hilfe bei seiner beabsichtigen Universitätslaufbahn in Aussicht gestellt habe unter der Bedingung, dass er für sie als Spitzel tätig werde. Er habe indes erklärt, keine Beziehungen zur Organisation zu haben. Bei einem weiteren Treffen einige Tage später sei er erneut bedroht worden. Zudem hätten die Beamten seinen Vater eine Woche nach dem dritten Treffen seinetwegen im Rahmen einer Razzia unter Druck gesetzt. Er habe nicht als Spitzel tätig werden wollen und befürchtet, deswegen wie seine Brüder inhaftiert oder sogar umgebracht zu werden. Er sei aus Angst der Schule ferngeblieben und in Anbetracht der geschilderten Situation mit Hilfe seines Vaters nach einem Aufenthalt bei seiner Grossmutter in _______ ausser Landes geflohen. A.c. Am 15. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer ein Gerichtsdokument (betreffend den in die Schweiz geflohenen Bruder) als Beweismittel mit Übersetzung zu den Akten.
D-150/2010 A.d. Anlässlich einer ergänzenden Anhörung vom 7. Dezember 2009 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu den staatlich verfolgten Brüdern und Cousins sowie seinen eigenen Fluchtgründen. Die Polizei habe ihn dazu angehalten, sein Engagement für die DTP einzustellen. Im Weiteren wolle er in der Türkei keinen Militärdienst leisten. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am 10. Dezember 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und verzichtete auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Darlegungen. Das BFM hielt unter anderem fest, dass mit Ausnahme des in die Schweiz geflohenen Bruders des Beschwerdeführers sämtliche Angehörige ohne Probleme nach wie vor in der Türkei leben würden. Darüber hinaus bestehe in der Türkei gemäss Erkenntnissen des Amtes keine rechtliche Grundlage für die Übernahme von Spitzeldiensten. Nachteilige Folgen für sich weigernde Betroffene könnten zwar nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer, welcher sich für die DTP nicht exponiert habe, verfüge aber über eine innerstaatliche Fluchtalternative namentlich in _______ bei seinen Verwandten. Anhaltspunkte für die allfällige Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Flucht bestünden nicht. Im Weiteren seien ernsthafte Nachteile im Sinne einer drohenden Reflexverfolgung ebenfalls zu verneinen. Solche Massnahmen seien zwar auch in Würdigung der verbesserten rechtsstaatlichen Situation vor Ort aktuell nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe indes in der Regel keine Gefahr, dass sie aktuell in der Türkei von Reflexverfolgung betroffen seien. Ausserdem sei zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass aufwiesen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich überdies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers zeigen müssen. Eine Durchsicht der Akten des in die Schweiz geflohenen Bruders (_______) habe keine direkten Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben. Er selbst habe sodann kaum etwas über die Festnahmegründe der Verwandten gewusst, was aber angesichts des Altersunterschiedes nachvollziehbar sei. Besagte Verwandte seien im Übrigen ausschliesslich
D-150/2010 vor oder kurz nach der Jahrtausendwende festgenommen worden. Dass er zu politisch aktiven Verwandten, nach denen gefahndet werde, in engem Kontakt gestanden wäre, lasse sich den Akten wiederum nicht entnehmen. Auch seine Aussagen deuteten nicht darauf hin, dass er konkrete Nachteile im Zusammenhang mit den Verfolgten erlitten hätte. Im diesem Zusammenhang verwies das BFM erneut auf die Tatsache, dass mehrere Familienangehörige – darunter auch solche, welche langjährige Haftstrafen verbüsst hätten – in der Türkei lebten und überwiegend keine nennenswerten Schwierigkeiten hätten, weshalb davon auszugehen sei, diese schätzten das weitere dortige Verbleiben nicht als wirklich problemtisch ein. Schliesslich stelle eine Einberufung des Beschwerdeführers in die Armee beziehungsweise ein allfälliges Verfahren wegen eines Dienstversäumnisses vorliegend keine asylbeachtliche Massnahme dar. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er geltend, er stamme aus einer Familie, die sich seit langer Zeit für kurdische Belange politisch einsetze. Wegen ihres Einsatzes für die PKK und kurdische Parteien seien namentlich drei seiner Brüder und drei Cousins festgenommen beziehungsweise zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Familie gelte bei den Behörden als "terroristenfreundlich". Durch ihr langjähriges politisches Engagement und durch ihre Opferbereitschaft geniesse sie indes bei der Bevölkerung Vertrauen und Ansehen. Vor diesem Hintergrund sei entgegen den Zweifeln des BFM nachvollziehbar, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer als Mitglied einer solchen Familie zum Spitzeldienst polizeilich angeworben worden sei. Nach der erfolgten Razzia habe sich die Situation für ihn zugespitzt. Die weitere Erwägung des BFM, wonach seine Angehörigen – mit Ausnahme des in die Schweiz geflohenen Bruders – ohne Probleme in der Türkei lebten, treffe in dieser Form nicht zu. Die erwähnten Brüder und weitere Verwandten seien fichiert und gälten als potenzielle Terroristen. Der eine Bruder des
D-150/2010 Beschwerdeführers sei nach wie vor in Haft. Ferner sei die vom BFM thematisierte innerstaatliche Fluchtalternative in Anbetracht der Fichierung der Familie illusorisch. Der Beschwerdeführer hätte auch am angeblichen Zufluchtsort damit rechnen müssen, als Mitglied einer solchen Familie eines Tages polizeilich kontrolliert beziehungsweise festgenommen zu werden. Schliesslich verweise die Vorinstanz im Rahmen weiterer Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative auf eine wesentliche Verbesserung für potenziell davon Betroffene. Diese Sichtweise sei indes zu optimistisch. Die Repression des Staates daure immer noch an. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung bestehe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er polizeilich gesucht werde. Was den Militärdienst anbelange, so habe er bei der Anhörung unmissverständlich angegeben, nicht deswegen geflohen zu sein. Nach dem Gesagten sei ihm als Flüchtling Asyl zu erteilen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen als Beweismittel fünf Gerichtsdokumente im Zusammenhang mit den erwähnten Verwandten (samt deutschsprachigen Teilübersetzungen) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und korrigierte ein redaktionelles Versehen im angefochtenen Entscheid. F. Mit Replik vom 3. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Wegen seines DTP-Engagements und der familiären Herkunft habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Der Eingabe lagen drei Zeitungsartikel samt Übersetzungen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D-150/2010 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-150/2010 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies erscheint in Anbetracht seiner Vorbringen indes nicht als beachtlich wahrscheinlich. Die Vorinstanz hat die Anwerbungsversuche als Spitzel durch die lokalen Behörden im Ergebnis für nicht asylrelevant erachtet. Diese Sichtweise ist zu bestätigen. Vorab ist anzumerken, dass gewisse Zweifel an den Rekrutierungsversuchen in der geltend gemachten Form bestehen. So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt der ersten behördlichen Kontaktaufnahme zeitlich exakt anzugeben (A 6/9 S. 5; A 15/15 Antwort 49; A 17/10 Antwort 30). Dies ist insofern kaum nachvollziehbar, als besagte Einschüchterungen der zentrale Grund für die Flucht ins Ausland gewesen sein sollen. Ausserdem erstaunt, dass der Beschwerdeführer ohne Gegenwehr oder weitere Fragen zu stellen, mit den Sicherheitsbehörden in Zivil mitgefahren sei, obwohl er aufgrund seiner Familiengeschichte zu Vorsicht Anlass gehabt hätte. Er führt denn diesbezüglich auch aus, ein Freund habe seine Mitnahme beobachtet, aber keinen Verdacht geschöpft. Nach dieser Mitnahme ging der Beschwerdeführer weiterhin zur Schule, wohnte bei seiner Schwägerin und erzählte niemandem von dem Vorfall. Er ging dann offenbar auch freiwillig zu einem erneuten Treffpunkt, ohne jede Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Dieses Verhalten lässt nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer an Leib und Leben bedroht fühlte. Unbesehen dieser Sachlage mag im Sinne seiner Aussagen und der Beschwerdevorbringen zutreffen, dass er durch die lokalen Behörden tatsächlich unter gewissen Druck gesetzt wurde. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die von ihm erlebten Nachteile im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen lediglich lokalen Charakter aufwiesen und er in anderen Landesteilen Sicherheit vor weiteren Nachstellungen
D-150/2010 hätte finden können und auch deshalb eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise respektive aus heutiger Sicht zu verneinen ist. So genügt für die Anerkennung als Flüchtling das alleinige Vorliegen der in Artikel 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen nämlich nicht. Als weiteres konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft muss wie erwähnt feststehen, dass sich der von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung Betroffene landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, den Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. An die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz sind allerdings – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffenen Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise unbehelligt in _______ bei der Grossmutter lebte. Dieser Aufenthalt soll gemäss Aussagen anlässlich der Anhörungen zwanzig bis dreissig Tage beziehungsweise einen Monat lang gedauert haben. Auch weitere Verwandte sollen sich in _______ befinden. Dass er dort behördlich verfolgt worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden (A 15/15 Antworten 19 ff. und 124; A 17/10 Antwort 59 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen weist er ferner kein markantes eigenes politisches Profil auf. Seine Angaben zu konkreten politischen Aktivitäten vermitteln jedenfalls nicht das Bild einer politisch herausragend aktiven Person. Vor Mai 2009 soll er gar keine behördlichen Probleme gehabt haben (A 15/15 Antworten 94 ff.; A 17/10 Antworten 44 ff.). Sodann soll er das Land in der Folge auf dem Luftweg mit einem eigenen Pass verlassen haben (A 6/9 S. 6; A 15/15 Antworten 127 ff.). Ein Asylgesuch in der Schweiz stellte er im Übrigen erst einen Monat nach der Einreise. Insgesamt kommt so nicht der Eindruck auf, er sei im Zeitpunkt der Ausreise wegen in seiner Person liegenden Gründe landesweit verfolgt worden oder habe aktuell begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in _______ vor entsprechenden Nachstellungen hinreichend genügend geschützt gewesen wäre. Dies auch deshalb, weil die ferner geltend gemachte asylrelevante Reflexverfolgung gemäss
D-150/2010 nachfolgenden Ausführungen nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheint. 4.2. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheitskräfte einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Politmalus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden. Je grösser das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der eigenen Aktivitäten zu stellen. Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten Personen aus Ländern wie insbesondere der Türkei, welche Repressalien ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen. Der Beschwerdeführer weist gemäss obenstehenden Erwägungen kein markantes politisches Profil auf. Einzuräumen ist, dass er aus einer politisch bekannten respektive verdächtigen Familie stammt. Im Rahmen der Behelligungen durch die örtlichen Behörden wurden gemäss Aktenlage aber keine gezielten Fragen zu verdächtigen Angehörigen gestellt (vgl. A 15/15 Antworten 56 ff.). Dass aktuell nach Angehörigen in der Türkei gefahndet würde, lässt sich den Vorbringen beziehungsweise Akten ebenfalls nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, der Familie gehe es gut. Der aus der türkischen Haft entlassene Bruder arbeite in einem Rathaus im kulturellen Bereich. Der Druck auf den Vater wegen der Söhne habe nachgelassen. Probleme erwüchsen seinen Brüdern offenbar lediglich wegen des Militärdienstes (A 15/15 Antworten 26, 39 und 122; A 17/10 Antworten 19 und 26). Insoweit ist entgegen den Beschwerdevorbringen
D-150/2010 nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in _______ wegen der genannten Verwandten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung drohen könnte. Zwar hat er in der Schweiz offensichtlich Kontakte zu seinem hier lebenden Bruder. Dieser war im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Türkei _______ offenbar behördlich gesucht respektive es bestand ein hängiges Verfahren gegen ihn. In Abwägung der Faktoren, welche für und gegen eine allenfalls drohende landesweite Reflexverfolgung sprechen, reicht aber auch dieser Umstand nicht zu deren Bejahung aus. 4.3. Im Weiteren stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Letzteres lässt sich vorliegend insofern nicht erkennen, als der Beschwerdeführer noch gar nicht aufgeboten worden sein soll beziehungsweise zwar angab, den Militärdienst nicht leisten zu wollen (A 17/10 Antworten 34 und 38), in der Beschwerdeschrift indes den Militärdienst als Fluchtgrund verneinte (vgl. S. 10 der Eingabe). 4.4. Schliesslich vermögen offensichtlich weder der Hinweis auf nationalistische Kreise, welche gegen die Familie vorzugehen beabsichtigen sollen, noch die Erwähnung der armenischen Abstammung mangels substanziierter Vorbringen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. A 15/15 Antwort 41; A 17/10 Antwort 78). Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der _______ am _______ an einer Kundgebung gegen das türkische Regime teilnahm. Ein herausragendes exilpolitisches Profil dürfte dadurch aber nicht entstanden sein und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht. 4.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Gerichtsunterlagen von Verwandten und die Zeitungsartikel rechtfertigen offensichtlich keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
D-150/2010 Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D-150/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm gemäss obenstehenden Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-150/2010 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. 6.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 6.5.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______. Eine Rückkehr dorthin wurde gemäss obenstehenden Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht gezogen. Hingegen verfügt er gemäss besagten Erwägungen auch in _______ über soziale Anknüpfungspunkte. Er spricht türkisch und hat Arbeitserfahrung. Die beabsichtigte Aufnahme eines Studiums erscheint offensichtlich auch _______ nicht als ausgeschlossen. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 6.5.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-150/2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-150/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: