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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2010 D-1496/2010

18 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,537 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1496/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Donato del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1496/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zufolge seinen Heimatstaat Somalia am (...) auf dem Landweg (...) verliess, (...) am 22. September 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (...), dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (...) vom 29. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der Chauffeur des Lastwagens, auf welchem er als Beifahrer gearbeitet habe, sei (...) eines Nachts auf der Fahrt eingeschlafen, weshalb er nach vergeblichen Weckversuchen das Steuer übernommen und dabei einen Unfall verursacht habe, bei dem mehrere Passagiere gestorben seien, dass deren Angehörige ihm die Schuld zuweisen würden, seinen Vater umgebracht hätten und er gehört habe, dass sie auch nach ihm suchen würden (...), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser von den italienischen Behörden am (...) daktyloskopisch erfasst worden war, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien am 29. September 2009 im EVZ (...) das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe seinen Aufenthalt in Italien bewusst verschwiegen, dass er Somalia bereits im (...) 2008 verlassen habe und (...) nach Italien gelangt sei (...), dass er von den italienischen Behörden ein bis zum Jahr (...) gültiges Reisedokument erhalten habe und eine allfällige Rückübernahme durch Italien hinzunehmen hätte, D-1496/2010 dass das BFM am 2. November 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches bis zum 17. November 2009 unbeantwortet blieb, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 9. März 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass aufgrund der Tatsache, dass Italien bis zum 17. November 2009 keine Antwort bezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen stillschweigend zugestimmt worden sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO – bis spätestens am 17. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden sei, und er keine Gründe geltend gemacht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden, D-1496/2010 dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, und er zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. März 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Beschwerdeführer gleichentags per Telefax eine Fürsorgebestätigung D-1496/2010 vom 10. März 2010 einreichen liess, dessen Original einen Tag später beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. März 2010 einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f), D-1496/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am (...) in (...) Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, was vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 29. September 2009 im EVZ (...) auch bestätigt wurde, dass somit Italien für die Prüfung des am 22. September 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2010 im Wesentlichen vorbrachte, die Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3 EMRK, wenn in dem als zuständig erachteten Staat das Rückschiebungsverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behandlung verletzt würde, dass die Einhaltung dieser Rechts de facto in den Mitgliederstaaten sehr unterschiedlich ausfalle und die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen zwischen Italien und Libyen bezüglich der ge- D-1496/2010 meinsamen Bekämpfung der illegalen Migration ebenfalls dringend eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Überstellungsentscheids zu verneinen und das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu entscheiden sei, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesfalls das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auszuüben sei, wobei auf die diesbezügliche deutsche und österreichische Rechtspraxis verwiesen wurde, dass in Italien selbst als politische Flüchtlinge anerkannte Personen dort nicht die ihnen gemäss Art. 23 und 24 FK (öffentliche Fürsorge beziehungsweise Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit) zustehende Behandlung erhielten, dass sie nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch Unterstützung und Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sondern unter ähnlichen, unzumutbaren Existenzbedingungen wie irreguläre Migranten lebten, dass der Beschwerdeführer in Italien weder eine angemessene Unterkunft erhalten noch in ein Asylverfahren aufgenommen würde, dass das Asylverfahren in Italien den Garantien von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) nicht genüge (vgl. Beschwerde S. 3-8), dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, D-1496/2010 dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich im Übrigen aus dem Hinweis auf die deutsche und österreichische Rechtspraxis, welche aus Art. 3 Abs. 2 VO Dublin unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zum Selbsteintritt ableitet beziehungsweise daraus eine ins innerstaatliche Recht transformierte, unmittelbar anwendbare Norm erkennt, noch keine Pflicht für die schweizerische Rechtspraxis ergibt, sich der rechtlichen Umsetzung beziehungsweise Qualifikation der erwähnten Norm durch die Nachbarstaaten anzugleichen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-1496/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden kann, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden würden sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien auch als möglich erscheint, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 11. März 2010 abzuweisen ist, D-1496/2010 dass der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil ebenfalls gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1496/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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