Abtei lung IV D-1496/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1496/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Muslim mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben und den Eintragungen in seinem Reisepass gemäss im Jahr 2002, um in Saudi Arabien zu arbeiten. Im Jahr 2003 sei er ferienhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 26. Januar 2004 habe er Sri Lanka erneut verlassen und sei in die Schweiz gekommen, wo er sich einen Tag lang aufgehalten habe. Dann sei er nach Italien gefahren, wo er sich illegal aufgehalten habe, bis er am 17. Dezember 2006 erneut in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 28. Dezember 2006 in B._______ stattfand, sagte er aus, er sei im Jahr 2002 nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe zusammen mit einem Freund (M. A.) eine Motorrikscha gemietet, deren Fahrer sie nach C._______ in einen Park gebracht habe, wo sie von zwei Personen erwartet worden seien. Diese hätten ihn unter Drohungen gezwungen, Sachen zu transportieren. Nachdem er dies zusammen mit M. A. zehn Tage lang getan habe, seien sie vor D._______ von Soldaten festgenommen worden, die ihn beschuldigt hätten, er arbeite mit Terroristen zusammen. Sie seien in ein Camp mitgenommen worden, wo er befragt und misshandelt worden sei. Nach zwei Tagen sei ihnen die Flucht aus dem Camp gelungen. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seine Familie in ein anderes Haus gebracht. Nach seinen Ferien sei er nach Saudi Arabien zurückgereist. Nach fünf oder sechs Monaten habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass M. A. verhaftet worden sei. Im März 2003 habe er seine Frau aufgefordert, nach Saudi Arabien zu kommen. In Saudi Arabien sei er von Tamilen aufgefordert worden, der LTTE Geld zu geben. Aus diesem Grund habe er seine Frau und seinen Sohn im August 2003 nach Sri Lanka zurückgeschickt. Zwei oder drei Wochen später habe ihm seine Frau gesagt, sie werde belästigt; man fordere sie auf, Leute bei sich zu beherbergen. Deshalb sei er im November 2003 nach Sri Lanka zurückgegangen, wo es ihm gelungen sei, ein Visum für die Schweiz zu erhalten. Die Terroristen der LTTE hätten seine Adresse in Italien herausgefunden, weshalb er Italien habe verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er um sein Leben; sein Freund sei getötet worden. Das BFM führte am 18. Januar 2007 eine Anhörung des Beschwerde- D-1496/2007 führers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, die Soldaten hätten ihn unter der Beschuldigung, er arbeite für die LTTE, festgenommen. Er habe mit einem Soldaten sprechen können, der ihn gegen Bezahlung aus dem Camp habe entkommen lassen. Nachdem er sich zwanzig Tage lang versteckt habe, sei er nach Saudi Arabien zurückgekehrt. Drei oder vier Monate später habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass M. A. getötet worden sei. Auf Nachfrage sagte er, die LTTE habe M. A. getötet. Deshalb habe er seine Frau im März 2003 nach Saudi Arabien kommen lassen. Drei oder vier Monate später sei er von den Leuten, die Geld für die LTTE gesammelt hätten, aufgefordert worden, nach Sri Lanka zurückzukehren, um der LTTE zu helfen. Er habe Angst gehabt und seine Frau nach Sri Lanka zurückgeschickt. Einige Zeit später habe ihn seine Frau angerufen und gesagt, die LTTE wolle ihr Haus. Er habe ihr gesagt, er werde nach Sri Lanka zurückkommen und die Sache in Ordnung bringen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig nicht zulässig und nicht zumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Am 11. April 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines srilankischen Rechtsanwalts und eine Vorladung ("summons") des "High Court" in Colombo. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 entsprach der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte dem Beschwerdefüh- D-1496/2007 rer zudem mit, über das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 mit, das Verfahren werde in deutscher Sprache weitergeführt, und gewährte dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-1496/2007 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer wäre nach der Flucht aus einem Militärcamp sicher nicht zweimal (in den Jahren 2002 und 2004) über den Flughafen von Colombo ausgereist, wenn er sich wirklich vor einer behördlichen Suche gefürchtet hätte, da er damit riskiert hätte, anlässlich der verschiedenen Kontrollen festgenommen zu werden. Es erscheine vernunftwidrig, dass er, nachdem er im November 2003 nach A._______ zurückgekehrt sei, einige Monate lang in seinem Haus gelebt habe. Wenn die LTTE wirklich mehrmals zu seinem Haus gekommen wären und ihm mit dem Tod gedroht hätten, hätte er sich sicherlich an einen anderen Ort geflüchtet. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, habe er zuerst bekräftigt, zu Hause geblieben zu sein; später habe er vorgebracht, er habe sich bei Verwandten aufgehalten. Hätte seine Ehefrau D-1496/2007 sich wegen des Todes von M. A. wirklich gefürchtet, hätte er sie nicht nach Saudi Arabien kommen lassen, um sie im August 2003 alleine wieder nach Sri Lanka zurückzuschicken. Wäre seine Frau ab September 2003 tatsächlich von der LTTE beobachtet worden, hätte er sie zweifellos nicht allein zu Hause gelassen, sondern ihr eine sichere Zuflucht organisiert. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt in einem Militärcamp sei unglaubhaft. Während der Erstbefragung habe er zuerst gesagt, er wisse nicht, in welchem Camp er festgehalten worden sei, da ihm die Augen verbunden worden seien. Nachdem man ihm vorgehalten habe, er sei von diesem Camp ja geflohen, habe er sich korrigiert und den Ort des Camps genannt. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, seine Frau habe ihn fünf oder sechs Monate nach seiner Rückkehr nach Saudi Arabien im Februar 2002 angerufen und ihm von der Verhaftung von M. A. berichtet. Gegen Ende der Befragung habe er gesagt, dieser Freund sei getötet worden. Bei der direkten Anhörung habe er geltend gemacht, sein Freund M. A. sei zwei oder drei Monate nach seiner Rückkehr nach Saudi Arabien getötet worden. Er habe präzisiert, er wisse nicht, ob sein Freund nach ihrer Flucht aus dem Militärcamp Probleme mit den Behörden gehabt habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die srilankischen Behörden kennten seine wahre Identität nicht, da er bei seiner Verhaftung seine richtigen Dokumente nicht bei sich gehabt habe, weshalb sie ihn am Flughafen nicht hätten erkennen können. Den Umstand, wonach er im November 2003 in seinem Haus geblieben sei, habe er auch bei den Befragungen damit erklärt, dass er nicht habe lange zu Hause bleiben wollen. Er habe zuerst vergessen zu sagen, dass er auch einige Tage bei seinen Eltern gewesen sei, woraus nicht auf mangelnde Glaubhaftigkeit geschlossen werden könne. Auch dass er erst auf Nachfrage genauere Auskünfte zum Camp habe machen können, könne man ihm nicht vorhalten, sei es doch für ihn schwierig einzuschätzen, welche Informationen die schweizerischen Behörden benötigten. Es sei offensichtlich, dass er sich versprochen habe, als er bei der ersten Befragung von einer Verhaftung seines Freundes gesprochen habe. Der Beschwerdeführer stehe nicht nur als Angehöriger der moslemischen Minderheit zwischen den Fronten der Kriegsparteien, sondern sei auch wegen seiner Tätigkeit für die LTTE gefährdet. Seitens der Armee drohe ihm eine Festnahme und er werde noch heute von den LTTE bedroht. Die LTTE nähmen keine Rücksicht auf Zivilisten. Für ei- D-1496/2007 nen Angehörigen der muslimischen Minderheit gebe es zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit der eingereichten Vorladung ("summons") könne die dem Beschwerdeführer angeblich drohende Verfolgung nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer erkläre nicht, weshalb er das vom 18. November 2003 datierende Dokument erst im Jahre 2007 eingereicht habe. In Sri Lanka könne ein solches Dokument leicht käuflich erworben werden. Die Authentizität des Dokumentes sei auch deshalb in Frage zu ziehen, weil es auf der rechten Seite Veränderungen der Druckerschwärze aufweise, was zur Überzeugung führe, das Dokument sei fotokopiert, blanko gekauft und nachträglich ausgefüllt worden. Auf der Rückseite des Dokumentes weise auch die Seitenzahl darauf hin, dass dieses kopiert worden sei. Zudem weiche die Qualität der Druckerschwärze an einigen Stellen von derjenigen des übrigen Dokumentes ab. Schliesslich weiche die Grundierung auf dem geschriebenen Teil des Dokumentes von derjenigen der unbeschriebenen Ränder ab. Darüber hinaus sei nicht verständlich, weshalb die auf dem Dokument angebrachte Unterschrift unleserlich sei. Der einzige Stempel auf dem Dokument sei von schlechter Qualität. Was das Schreiben des Anwalts anbelange, so liessen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen damit nicht belegen. Es erscheine merkwürdig, dass ein Dokument dieser Bedeutung mehrere Korrekturen und zahlreiche grammatikalische Fehler aufweise. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um echte Dokumente, die die Gefährdung des Beschwerdeführers belegten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er sei nach seiner Flucht aus dem Militärcamp nach Hause gegangen und habe seine Familie in ein anderes Haus gebracht. Am Ende seiner Ferien sei er nach Saudi Arabien zurückgekehrt. Bei der Anhörung machte er geltend, er habe sich nach seiner Flucht 20 Tage lang versteckt. Bei der Erstbefragung brachte er vor, seine Ehefrau habe ihn fünf oder sechs Monate nach seiner Rückkehr nach Saudi Arabien angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Freund M. A. festgenommen worden sei; er sei getötet worden. Bei der Anhörung sagte er, seine Frau habe ihn nach drei oder vier Monaten angerufen und ihm gesagt, M. A. sei getö- D-1496/2007 tet worden. Deshalb habe er seine Frau und seinen Sohn im März 2003 nach Saudi Arabien kommen lassen. Das Interesse der LTTE an seiner Person erklärte er damit, dass die Leute, die ihn zu Transportdiensten gezwungen und ihm gesagt hätten, er spreche drei (Aussage Erstbefragung) beziehungsweise zwei (Aussage Anhörung) Sprachen. Bei der Erstbefragung führte er aus, er habe zum Zeitpunkt seiner Festnahme keinerlei Ausweise auf sich getragen, während er bei der Anhörung darlegte, er habe eine nicht ihm zustehende Identitätskarte dabei gehabt. Diese Schilderung wesentlicher Sachverhaltselemente ist nicht übereinstimmend. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Empfangszentrumsbefragung versprochen, als er gesagt habe, sein Freund sei festgenommen worden, ist nicht stichhaltig, da ihm das Protokoll rückübersetzt wurde und er es vorbehaltlos für korrekt befand. Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme durch die srilankische Armee bestehen zusätzliche Ungereimtheiten: So wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gefragt, in welchem Camp er festgehalten worden sei. Vorab gab er vor, dies nicht zu wissen, da man ihm die Augen verbunden habe. Erst auf den Hinweis hin, wonach er ja aus diesem Camp geflohen sei, korrigierte er seine Aussage und gab an, im Camp von E._______ festgehalten worden zu sein. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe nicht gewusst, welche Informationen die schweizerischen Behörden benötigten, ist nicht stichhaltig, da die Frage ("quale campo") klar formuliert wurde. Bei der Anhörung machte er geltend, er habe am Nachmittag des zweiten Hafttages einen Soldaten gefragt, ob er ihm helfen könne. Nachdem er (der Beschwerdeführer) aufgefordert worden war, den ersten Hafttag zu schildern, sagte er aus, man habe ihn befragt und geschlagen. Danach habe man ihn in ein Zimmer gebracht, wohin ein Soldat gekommen sei, um mit ihm zu sprechen; er habe diesen um Hilfe gebeten. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, bekräftigte er, er habe den Soldaten am zweiten Tag um Hilfe gebeten. Auf den Hinweis des Befragers, er habe wissen wollen, was sich am ersten Hafttag abgespielt habe, sagte der Beschwerdeführer, danach (also am zweiten Tag) hätten sie nichts mehr gefragt. Der Widerspruch hinsichtlich der Frage, wann und bei welcher Gelegenheit er einen Soldaten um Hilfe gebeten habe, bleibt somit bestehen. Zudem vermag auch die Erklärung dafür, wie ihm der Soldat bei der Flucht behilflich gewesen sei, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte nämlich geltend, der Soldat habe ihm gesagt, zu einem gewissen Zeitpunkt sei niemand da. Es erscheint nicht glaubhaft, dass ein Armeecamp, in dem Perso- D-1496/2007 nen festgehalten werden, die der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt werden, nicht ständig und zuverlässig bewacht wird, zumal Armeecamps immer wieder Ziel von Angriffen der LTTE werden. Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren aus, die LTTE-Leute in Saudi Arabien hätten ihm gesagt, er solle nach Sri Lanka zurückkehren, um der LTTE zu helfen. Er habe sich gefürchtet und habe im August 2003 seine Ehefrau nach Sri Lanka zurückgeschickt. Einerseits erscheint es fraglich, ob die LTTE einen Helfer, der von der srilankischen Armee beim Warentransport erwischt wurde und der sich aus der Haft absetzen konnte, erneut zu Hilfeleistungen anhalten würden, da es aus ihrer Sicht wenig Sinn macht, einen Gesuchten damit zu beauftragen. Andererseits kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seinen Sohn in die Heimat zurückschicken würde, wären diese in Saudi Arabien doch trotz entsprechendem Druck durch die LTTE immer noch sicherer vor Übergriffen derselben als im Heimatort. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, die LTTE hätten noch im Jahre 2006 – als er in Italien geweilt habe – versucht, ihn zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, vermag nicht zu überzeugen. Wie vorstehend ausgeführt, würde es aus Sicht der LTTE kaum Sinn machen, eine Person, die von den srilankischen Behörden bereits einmal wegen Warentransporten für die LTTE festgenommen wurde, erneut damit zu beauftragen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Erklärung des Beschwerdeführers, die LTTE seien der Ansicht gewesen, er sei der richtige Mann für diese Transporte, nicht gefolgt werden. Darüber hinaus behauptete er bei der Anhörung, die LTTE hätten seinen Freund M. A. getötet, weil sie sich wegen der Informationen, die sie (der Beschwerdeführer und M. A.) den srilankischen Sicherheitskräften hätten geben können, gefürchtet hätten. Hätten die LTTE M. A. getötet, weil dieser den srilankischen Behörden Informationen gegeben hatte oder sie befürchteten, er werde diesen Informationen geben, hätten sie wohl kaum den Beschwerdeführer, bei dem sie diese Befürchtung auch gehegt hätten, für weitere Dienste in Anspruch nehmen wollen. Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. 5.2 Das BFM gelangte aufgrund verschiedener im vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument ("summons") enthaltener Ungereimtheiten zum Schluss, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. D-1496/2007 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Stellungnahme keinen Bezug zu den vom BFM offen gelegten Fälschungsmerkmalen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in freier richterlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass das BFM aufgrund der von ihm festgestellten Merkmale im Dokument selbst zu Recht auf eine Fälschung geschlossen hat. Zudem bestätigen auch weitere Überlegungen diesen Schluss: Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, die srilankischen Behörden hätten seine Identität nicht gekannt, als er festgenommen worden sei, da er seine Identitätsdokumente nicht auf sich getragen habe. Deshalb habe er seine Heimat zweimal gefahrlos über den Flughafen von Colombo verlassen können. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz nicht, dass eine gerichtliche Vorladung an seine Wohnadresse gesandt wurde. Da die srilankischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers nicht gekannt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund einer bestehenden Anklage wegen Unterstützung der LTTE eine gerichtliche Vorladung hätte erhalten sollen. Wäre er hingegen am 18. November 2003 vor Gericht geladen worden – dies soll mit dem eingereichen Dokument glaubhaft gemacht werden –, weil die Sicherheitsbehörden seinen Namen nach seiner Flucht aus dem Camp erfahren hätten, hätte er seine Heimat Ende Januar 2004 nicht bedenkenlos unter der eigenen Identität über den kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen. Die angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage erweist sich somit als Konstrukt, welches dazu dienen sollte, auf Beschwerdeebene die Begründetheit seines Asylgesuchs zu unterstreichen. Angesichts der obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er eine gefälschte gerichtliche Vorladung einreichte, kann dem fehlerhaft abgefassten Anwaltsschreiben keine Beweiskraft beigemessen werden. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch der Art dessen Abfassung, ist das Schreiben als Gefälligkeitsdokument zu werten. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet D-1496/2007 erkannten Dokumente (Vorladung vom 18. November 2003 und Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2007) sind daher einzuziehen. 5.3 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der Muslime – zirka 8% der Bevölkerung Sri Lankas gehören dieser Ethnie an – an. Formell geniessen Muslime in Sri Lanka grosse Freiheiten. Sie können ihre Religion ohne Einschränkungen ausüben, wichtige Feiertage werden als öffentliche Feiertage gefeiert oder sie können staatlich finanzierte islamische Schulen führen. Es gibt keine Einschränkungen gegenüber politischen Parteien und Muslime sind in allen politischen Parteien vertreten. Durch das Wahlsystem, welches grössere Parteien bevorzugt, ist der Einfluss der Muslime aber stark limitiert; in staatlichen Behörden wie auch in den Sicherheitskräften sind sie untervertreten. Ein Drittel der srilankischen Muslime lebt im Konfliktgebiet im Norden und Osten der Insel, weshalb auch diese Bevölkerungsgruppe von den Kriegsereignissen stark betroffen ist. Mit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegsparteien, wovon vor allem die Muslime im Osten des Landes betroffen waren. Seitens der LTTE stehen die Muslime unter Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. In Mutur wurden die Muslime aufgefordert, innerhalb von 72 Stunden die Gegend zu verlassen; nach der Einnahme der Stadt durch die LTTE flohen mehr als 25'000 Muslime. Als die srilankische Armee Mutur wieder eingenommen hatte, konnten die Muslime in die Stadt zurückkehren. Viele ihrer Häuser waren aber beschädigt oder zerstört worden. Nachdem die LTTE aus den östlichen Küstengebieten abgezogen waren, traten dort die Karuna-Truppen in Aktion. Seit Beginn des Jahres 2007 kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und der ursprünglich von Karuna kontrollierten "Tamileela Makkal Viduthailai Puligal" (TMVP). Aus diesen Gründen haben sich auch viele Angehörige der muslimischen Ethnie nach Colombo geflüchtet. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Muslime von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen werden, wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich kann es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten der Bürgerkriegsparteien stehen. Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen. D-1496/2007 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE und die srilankische Armee glaubhaft zu machen. Da er auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht generell mit Verfolgung zu rechnen hat, kann ihm keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zuerkannt werden. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-1496/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr D-1496/2007 des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer, dessen Vorbringen als unglaubhaft gewertet wurden, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie festgelegt. Wie bereits oben unter 5.3 festgehalten, sind die ethnischen Muslime von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht minder stark betroffen als die tamilische Bevölkerung. D-1496/2007 8.5 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. 8.6 Der Beschwerdeführer stammt indessen aus der Westprovinz (Distrikt Colombo), wohin der Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar gilt. Er wurde in Colombo geboren und wohnte eigenen Aussagen gemäss seit zirka 1996 in der etwa (...) Kilometer von Colombo entfernt gelegenen Ortschaft A._______. Er verfügt in seiner Heimatprovinz nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, leben doch sowohl seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn, als auch seine Mutter und zwei Schwestern dort. Der Beschwerdeführer verfügt über reichlich Berufserfahrung, arbeitete er doch ab 1999 während längerer Zeit in Saudi Arabien und ab 2004 auch in Italien, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufhielt. Von 1996 bis 1999 arbeitete er in Colombo. Es dürfte ihm somit gelingen, sich im Grossraum Colombo eine Existenz aufzubauen, zumal auch seine Wohnsituation dort als gesichert betrachtet werden kann. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist, gerate nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.7 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 18. Juni 2008 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). D-1496/2007 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylbegehren – wie sich während des Beschwerdeverfahrens herausstellte – ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten reichte. Die Beschwerde wäre, hätte die Fälschung des Dokuments von Anfang an festgestanden, als aussichtslos gewertet worden. (Dispositiv nächste Seite) D-1496/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die als gefälscht beziehungsweise missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Vorladung vom 18. November 2003 und Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2007) werden eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 17