Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.03.2011 D-1491/2011

10 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,044 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1491/2011 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Staat unbekannt, c/o (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).

D-1491/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 14. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 28. Februar 2011 durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis Sommer 2005 in C._______ in der Provinz D._______ gelebt, dass er danach bis Anfang Juni 2010 in Marokko gelebt und gearbeitet habe, jedoch gelegentlich nach Algerien zurückgekehrt sei, dass er sich im Mai 2010 einige Tage in C._______ aufgehalten, dabei eine junge Frau kennengelernt und mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt habe, dass er deswegen von Familienangehörigen der Frau bedroht worden sei, weshalb er wieder nach Marokko zurückgekehrt sei, dass er in der Folge Anfang Juni 2010 auf einem Boot von Tanger in die Nähe von Tarifa in Spanien gelangt und darauf nach Frankreich weitergereist sei, wo er sich vor der Einreise in die Schweiz etwa fünf bis sechs Monate illegal aufgehalten habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 28. Februar 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 7. Januar 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ohne Identitätspapiere von Tanger nach Tarifa gelangt zu sein, anschliessend sich vor der Einreise in die Schweiz etwa sechs Monate in Spanien und

D-1491/2011 Frankreich aufgehalten zu haben, ohne jemals mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein, was jedoch nicht plausibel sei, dass er beispielsweise die Überfahrt an die spanische Küste auch nicht in nachvollziehbarer Weise habe schildern können, weshalb anzunehmen sei, er verfüge über Identitätspapiere und enthalte diese den Behörden vor, so dass deren Fehlen nicht entschuldbar sei, dass er auch nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus Algerien stamme, weil er nicht habe angeben können, in welcher Daira sein angebliches Heimatdorf liege, es in der Provinz D._______ keine Gemeinde mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen gebe, er keine zutreffenden Angaben über die in der algerischen Währung Dinar verfügbaren Münzen und Banknoten habe machen können und nicht gewusst habe, ob der Militärdienst in Algerien obligatorisch sei, dass deshalb die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe insgesamt nicht glaubhaft seien, zumal seine Aussagen oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2011 (Poststempel: 7. März 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,

D-1491/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

D-1491/2011 überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstandbildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

D-1491/2011 dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, sondern im Wesentlichen Ausführungen aus dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 (BVGE 2010/2) wiedergibt, dass der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Entscheid jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er – entgegen dem massgeblichen Sachverhalt in BVGE 2010/2 – bis heute keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben hat, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe anlässlich seiner Anhörung keine Gelegenheit gehabt bekanntzugeben, dass seine Familie zwischenzeitlich seinen Reisepass und die Identitätskarte abgeschickt habe, abwegig erscheint, nachdem er ausdrücklich nach seinen Ausweispapieren gefragt wurde (vgl. A 6/14 S. 2), dass die Angaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zu seinen Bemühungen um Papierbeschaffung zudem als oberflächlich und unsubstanziiert zu qualifizieren sind, weshalb sie nicht glaubhaft erscheinen, dass er zudem jede Erklärung dafür schuldig bleibt, weshalb er sich nicht unmittelbar nach Aushändigung der Aufforderung zur Einreichung von Ausweispapieren um die Beschaffung seiner Identitätspapiere bemühte, sondern anlässlich der summarischen Befragung erklärte, er könne nichts machen, da er keinen Kontakt zu Algerien habe (vgl. A 4/10 S. 5), dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht,

D-1491/2011 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass sich der Beschwerdeführer zu den Erwägungen beziehungsweise zum Vorhalt der Vorinstanz im Zusammenhang mit der behaupteten algerischen Staatsangehörigkeit nicht äussert, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesamtes teilt, die entsprechenden unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb auch seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44

D-1491/2011 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 F.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der nicht feststehenden Identität und Herkunft jeglicher Grundlage entbehren, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1491/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

D-1491/2011 Seite 10

D-1491/2011 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2011 D-1491/2011 — Swissrulings