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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2011 D-1490/2011

14 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,848 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1490/2011/wif

Urteil v o m 1 4 . März 2 0 11 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N_______.

D-1490/2011 Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin- II-VO),

D-1490/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 12. Juli 2010 in Italien im B.________ am 16. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, man solle doch mit ihm machen was man wolle, lieber würde er in seine Heimat zurückkehren (vgl. BFM-Protokoll A1/9 S. 3), dass er in Italien um Asyl ersucht habe, 'als Entscheid habe er Papiere für drei Jahre erhalten' (vgl. BFM-Protokoll A1/9 S. 3), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2011 am 15. Februar 2011 guthiessen, dass das BFM mit - am 1. März 2011 eröffneter - Verfügung vom 17. Februar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass der Beschwerdeführer mit auf den 4. März 2011 datierter, am 8. März 2011 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Ein-

D-1490/2011 gabe an das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art.5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache verfasst ist, da es sich um die tigrinische Version eines Beschwerdeformulars handelt, das vorformulierte tigrinische Anträge mit handschriftlich eingefügter deutscher Begründung enthält, dass indessen diese Beschwerdeschrift dennoch entgegenzunehmen und auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten ist, da die tigrinischen Teile der Formularbeschwerde und insbesondere die Rechtsbegehren als bekannt vorausgesetzt werden können und in Verbindung mit der Beschwerdebegründung ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die frist- und - unter dem genannten Vorbehalt - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

D-1490/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 guthiessen,

D-1490/2011 dass somit Italien für die Prüfung des am 24. November 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin -II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er sei nach Europa gekommen, um ein besseres Leben zu haben, in Italien gebe es indessen weder Arbeit noch eine Unterkunft für ihn, dass er ausserdem seine Mutter und seine Frau unterstützen möchte, was von Italien aus nicht möglich sei, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation C.________ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen D._______ organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter angibt, er fürchte, von Italien nach Eritrea zurückgeschickt zu werden, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,

D-1490/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Weiteren ohne nähere Angaben geltend macht, in der Schweiz bleiben zu wollen, da sich sein Bruder und seine Schwester hier befänden, dass er indessen anlässlich der summarischen Befragung im B._________ vom 16. Dezember 2010 keine Geschwister in der Schweiz erwähnte und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich der Rückkehr nach Italien diesen Einwand nicht geltend machte, dass daher das nicht näher substantiierte Vorbringen, in der Schweiz hielten sich ein Bruder und eine Schwester auf, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist, dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt richtig und vollständig feststellte, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach Art. 2 Dublin-II-VO der Begriff Familienangehörige auf die Kernfamilie eingeschränkt ist, wozu erwachsene Geschwister ohnehin nicht gehören, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

D-1490/2011 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1490/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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