Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1487/2009 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A.B._______, geboren (…), Äthiopien, alias C.D._______, geboren (…), Somalia, alias A.E._______, geboren (…), Eritrea, und deren Kinder F.G._______, geboren (…), H.B._______, geboren (…), (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (…).
D-1487/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 21. April 1997 in die Schweiz ein und suchte unter Angabe der Personalien C.D._______, geboren (…), somalische Staatsangehörige, im damaligen Empfangszentrum I._______ um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 2. Mai 1997 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 18. August 1997 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Am 14. August 2001 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, F.D._______, geboren. Gemäss Anerkennungsmitteilung des zuständigen Zivilstandsamtes vom 11. Juni 2003 wird das Kind unter dem Namen F.G._______ geführt. C. C.a. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter ein "Wiedererwägungsgesuch/zweites Asylgesuch" ein, mit welchem sie beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführerinnen sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Gesuches entschieden sei. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zunächst vorbringen, sie habe leider auf Anraten anderer Leute ihr Asylgesuch unter falscher Identität gestellt. Tatsächlich heisse sie A.E._______ und sei eritreische
D-1487/2009 Staatsangehörige. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Herkunft und in Beachtung des Koordinationsurteils der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei davon auszugehen, dass in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen sei. Personen, die begründete Furcht hätten, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, seien als Flüchtlinge anzuerkennen, was entsprechend für die Beschwerdeführerin gelte. Im Weiteren drohe F._______ in Eritrea Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, nachdem rund 90 % der Mädchen diese Tortur über sich ergehen lassen müssten. Die drohende Genitalverstümmelung falle unter den Wortlaut der frauenspezifischen Fluchtgründe, welchen laut Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Rechnung zu tragen sei. Der Wegweisungsvollzug wäre schliesslich unzulässig und unzumutbar. C.b. Am 19. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren neuen Asylvorbringen angehört. Dabei gab sie an, sie sei in K._______ geboren und habe bis zu ihrer Reise nach Europa dort gelebt. Ihr Vater sei in Eritrea geboren, ihre Mutter in K._______. Ihre Eltern seien nicht verheiratet gewesen und hätten auch nicht zusammengelebt. Sie sei bis ungefähr September 1996 bei ihren Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen, anschliessend habe sie sich bei ihrem Vater und dessen Familie aufgehalten. Sie habe Äthiopien verlassen, nachdem die eritreischen Behörden in Äthiopien durch ihren Vater die Leistung des Militärdienstes gefordert hätten. C.c. In der Folge ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit Schreiben vom 29. Februar 2008, verschiedene Abklärungen vorzunehmen. Nach Eingang des Abklärungsergebnisses am 27. Mai 2008 gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juni 2008 ein zweites Mal an die schweizerische Vertretung in Äthiopien. Das entsprechende Antwortschreiben datiert vom 16. September 2008. Mit Schreiben vom 26. September 2008 orientierte das Bundesamt die Beschwerdeführerin über die Botschaftsanfragen und –antworten und räumte ihr Frist zur Stellungnahme ein. Von diesem Äusserungsrecht machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 Gebrauch.
D-1487/2009 C.d. Mit Verfügung vom 6. Januar (recte wohl Februar [vgl. Versandstempel BFM]) 2009 – eröffnet am 11. Februar 2009 – stellte das BFM erneut fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Weiter ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst aus, auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, von Dritten zu falschen Angaben über ihre Identität veranlasst worden zu sein, ändere dies nichts daran, dass sie die Behörden über ihre wahre Identität getäuscht habe, um ihre Verfahrenschancen zu verbessern. Im Weiteren sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre neuen Vorbringen erst derart spät, mithin rund zehn Jahre nach ihrem ersten Asylgesuch, mache. Die Situation eritreischer Personen in Äthiopien sei seit langer Zeit bekannt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien sodann nicht geeignet, ihre Abstammung zu belegen. Die Abklärungen vor Ort hätten zudem ergeben, dass es sich bei den Personen an dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Wohnort um ihre Eltern und nicht um ihre Grosseltern mütterlicherseits handle. Unter den an dieser Adresse verzeichneten Personen befinde sich eine Person namens A.B._______, deren Foto in den lokalen Registern demjenigen von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren erstellten stark ähnlich sehe. Eine Person mit dem behaupteten Namen der Mutter der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht registriert. Alle Bewohner seien aber als aus der Region Tigray stammende äthiopische Staatsangehörige verzeichnet. Die in der Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, das Abklärungsergebnis zu entkräften. Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto sei sie zwar neben E.L._______ abgebildet, was eine soziale oder familiäre Nähe nahelege, einen Abstammungsnachweis ergebe sich aber daraus nicht. Die Abklärungen hätten vielmehr ergeben, dass es sich bei E.L._______ nicht um den Vater der Beschwerdeführerin, sondern um einen Onkel handle. Bei gesamthafter Betrachtung ergebe sich damit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die äthiopische Staatsangehörige A.B._______ handle. Dies bedeute, dass die in Zusammenhang mit der eritreischen Staatsangehörigkeit stehenden Befürchtungen, künftiger Verfolgung ausgesetzt zu sein, einer Grundlage entbehrten.
D-1487/2009 Weiter hält das Bundesamt fest, auch in Bezug auf das zweite Verfolgungsvorbringen, die Tochter der Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr Opfer einer Beschneidung und damit Genitalverstümmelung werden, sei auf die späte Geltendmachung erst sechs Jahr nach der Geburt der Tochter hinzuweisen. Zudem sei die weibliche Genitalverstümmelung gemäss Art. 565 f. des äthiopischen Strafgesetzbuches verboten. Die Regierung habe auch entsprechende Informationskampagnen gestartet. Insgesamt könne gesagt werden, dass die Beschneidung je nach ethnischer Gruppe, Konfession, soziokulturellem Milieu und Wohnort differiere. Die christlich-orthodoxe Beschwerdeführerin sei in K._______ geboren und aufgewachsen. Ihre Familie komme aus der Region Tigray und lebe in städtischem Kontext. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Genitalverstümmelung ihrer Tochter entgegenzustellen vermöchte. Gesamthaft betrachtet erfüllten die Beschwerdeführerinnen somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hielt das Bundesamt fest, in Beachtung aller relevanten Elemente, insbesondere der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sowie der bisherigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, komme es zum Schluss, dass infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. D. Mit Eingabe vom 5. März 2009 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Name der Beschwerdeführerin A.E._______ laute und die Beschwerdeführerinnen eritreische Staatsbürgerinnen seien, eventualiter sei die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerinnen festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 1. April 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
D-1487/2009 werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Stellungnahme vom 20. April 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht. G. Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, H.B._______, geboren. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe das Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1487/2009 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der am (…) geborene Sohn H._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK
D-1487/2009 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
D-1487/2009 abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, die Vorinstanz betrachte sie zu Unrecht als äthiopische Staatsangehörige. Das BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Von ihr geschilderte Glaubwürdigkeitselemente und Beweismittel seien gänzlich ausgeklammert beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere habe sich das Bundesamt auch einseitig auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gestützt, wobei nur jene Elemente der Botschaftsabklärungen bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien, welche die Einschätzung der Vorinstanz stützten. Den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in K._______ könne zudem grundsätzlich angesichts des immer noch angespannten politischen Klimas zwischen Äthiopien und Eritrea nur ein geringer Beweiswert zuerkannt werden. Die angeblichen Abklärungen entbehrten bezeichnenderweise jeglicher Substanz und gingen nicht über blosse Behauptungen hinaus. Konkret wird auf Beschwerdeebene bemängelt, es mute sehr befremdlich an, wenn das BFM ernsthaft davon ausgegangen sei, dass die äthiopischen Behörden zugeben würden, einen eritreischen Staatsbürger (den Vater der Beschwerdeführerin E.L._______) im Zuge des Grenzkonflikts widerrechtlich deportiert zu haben. Es könne vor dem Hintergrund, dass rechtsgenügliche amtliche Urkunden ins Recht gelegt worden seien, die Gegenteiliges beweisen, nicht angehen, dass lediglich aufgrund von mündlichen Abklärungen davon ausgegangen werde, die
D-1487/2009 Beschwerdeführerin sei nicht die Tochter von E.L._______ und äthiopische Staatsbürgerin. Selbst die fragwürdigen Abklärungen hätten ergeben, dass die provisorische Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin authentisch sei. Auf der Aufenthaltsbewilligung wie auch auf dem Schulzeugnis sei schwarz auf weiss als Nachname der Beschwerdeführerin "E._______" festgehalten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von E.L._______ sei, sei rechtsgenüglich durch Urkunden belegt. An dieser Tatsache vermöchten Mutmassungen und Annahmen der Vorinstanz nichts zu ändern. Dass E.L._______ eritreischer Staatsbürger und nach Eritrea deportiert worden sei, sei durch seine eritreische Identitätskarte (im Original) und den Ausweis für aus Äthiopien deportierte Eritreer (auch im Original) rechtsgenüglich belegt. Es sei sehr stossend und einseitig, wenn das BFM trotz dieser Fülle an Beweisen und bloss auf der Grundlage von mündlichen Angaben davon ausgehe, dass E.L._______ nicht der Vater der Beschwerdeführerin sei. Auch das eingereichte Familienfoto sei ein weiteres Indiz für das Kindsverhältnis zwischen E.L._______ und der Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin als weiteren stichhaltigen Nachweis für ihre Abstammung beziehungsweise als Beleg dafür, dass die Abklärungen falsch seien, angeboten, sich einer DNA- Analyse zu unterziehen, welche bei vorliegender Sachlage angebracht gewesen wäre. Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche, dass sie explizit erwähnt habe, grösstenteils bei ihren Grosseltern aufgewachsen zu sein und auch deren Adresse angegeben habe. Falls trotz dieser Fülle an Beweismitteln Zweifel an dem Kindsverhältnis bestehen sollten, sei die Beschwerdeführerin jederzeit bereit, sich einer DNA-Analyse mit ihrem angeblichen Onkel (E.L._______), der eigentlich ihr Vater sei, und mit ihren angeblichen Eltern (welche ihre Grosseltern seien) zu unterziehen. Mit dem tatsächlichen Vater der Beschwerdeführerin, welcher nach Eritrea deportiert worden sei, sei dies nicht mehr möglich, da er bereits verstorben sei. Dass er noch in Äthiopien lebe, sei demnach eine tatsachenwidrige Behauptung. Dass das BFM keinen DNA-Test habe vornehmen lassen, sei unverständlich. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des ersten Asylverfahrens getrübt sei, so sei zu berücksichtigen, dass sie im zweiten Asylverfahren ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Es sei der Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen sehr wichtig, den Namen ihres Vaters, mithin ihren richtigen Nachnamen, zu tragen. Das verallgemeinerte Argument der Vorinstanz, wonach die ins Recht gelegten und überprüfbaren Dokumente aufgrund der
D-1487/2009 Botschaftsabklärung keinen Beweiswert hätten, sei unzulässig. Die Vorinstanz komme der geltenden Untersuchungsmaxime nur ungenügend nach, da sie bezüglich der bemängelten Urkunden (soweit gewürdigt) keine weitergehenden Nachforschungen oder Abklärungen vorgenommen habe. Das BFM hätte zur Überprüfung der Belege und der Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Nachforschungen treffen und beispielsweise die Vornahme einer DNA-Analyse veranlassen müssen. Schliesslich vermöchten die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Beweiskraft der eingereichten Dokumente den Anforderungen an die Begründungspflicht und damit an den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu genügen. Der sinngemäss Hinweis auf die Irrelevanz der eingereichten Dokumente und eines DNA-Tests stelle eine Verallgemeinerung dar, welcher weder mit Quellenangaben noch mit ersichtlichen Ergebnissen einer seriösen Dokumentenanalyse gestützt worden sei. 4.2. Die Beschwerdeführerin reichte als Beilagen zu ihrer Eingabe vom 20. Februar 2007 folgende Dokumente ein (Einträge jeweils gemäss von der Beschwerdeführerin eingereichter Übersetzungen): temporäre Aufenthaltsbewilligung lautend auf A.E.M._______ im Original, Identitätskarte lautend auf E.M._______ in Kopie, Kopie eines Ausweises für Vertriebene lautend auf E.M._______, Geburtsschein der Tochter F._______, Medienbericht über ein Gespräch mit Äthiopiens Premier Meles Zenawi vom 27. Oktober 2006 und einen ärztlichen Bericht über F._______ vom 28. Januar 2007. Anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin die Identitätskarte lautend auf E.M_______ im Original ein, eine Arbeitsbestätigung von CARE Ethiopia für E.L._______ (Original), ein Certificate of Achievment von CARE Shoa für E.L._______ im Original, ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Kuvert (Absender E.M._______, N._______) sowie ein Foto. Schliesslich lagen der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung ein Schulzeugnis lautend auf A.E.L._______ im Original bei sowie ein Schreiben des Lutherischen Weltbundes über den Tod von "Mr. E.L._______" am 1. April 2007 und zwei Kopien je eines "Burial Certificate". 4.3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass keines der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente die Anforderungen an ein Identitätspapier im engeren Sinne erfüllt und damit geeignet ist, die Identität der Beschwerdeführerin und entsprechend auch ihre Staatsangehörigkeit zweifelsfrei zu belegen (vgl. zum Begriff des Reise-
D-1487/2009 oder Identitätspapiers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: BVGE 2007/7 E. 4-6). 4.3.1. In Beantwortung der ersten Botschaftsanfrage wird als Abklärungsergebnis festgehalten, die Vertrauensperson habe im Büro der zuständigen Kebele (kleinste Art eines Verwaltungsbezirks in Äthiopien und besteht meist nur aus einer Dorfeinheit [Anmerkung des Gerichts]), welche die eingereichte Identitätskarte ausgestellt habe, deren Authentizität überprüft. In dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Haushalt seien sechs Personen gemeldet, nämlich Herr O._______, Frau P._______ sowie Q._______, R._______, A._______ und S._______. Sämtliche Personen seien tigrinischer Herkunft. Es gebe keinen Eintrag, dass eine Identitätskarte ausgestellt oder ein Pass an A.E._______ ausgehändigt worden sei. Der Name E.L._______ sei nicht verzeichnet. Da tigrinischer Herkunft, wäre eine Rückkehr aus Europa für A.B._______ kein Problem. Da die Bevölkerung sehr zurückhaltend sei mit Angaben über sich und über Familienmitglieder, hätten keine weiteren Details in Erfahrung gebracht werden können. Weiter habe sich eine Vertrauensperson zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten letzten Wohnadresse ihres Vaters begeben. Dort wohnten drei Personen namens B.W., G.H. und F.H., welche keine Verwandten von A.E._______ zu sein schienen. Informationen seien weder von diesen Personen noch von Nachbarn erhältlich gemacht worden. Die entsprechende Kebele zeige keine Informationen über frühere Bewohner des Hauses, die derzeitigen Bewohner seien tigrinischer Herkunft. Schliesslich hielt der Bericht fest, die weibliche Genitalverstümmelung gehe zurück, ausser in einigen abgeschiedenen ländlichen Gebieten Äthiopiens. Es würden seitens der Behörden sowie privater Organisationen erhebliche Anstrengungen unternommen, die Beschneidungspraxis einzuschränken, wenn nicht gar ganz zu eliminieren. Auf erneute Anfrage hin wird im Bericht vom 16. September 2008 zusammengefasst dargelegt, die Vertrauensperson habe Zugang zur Kebele-Kartei des Hauses Nr. (…) erhalten, welches von der Kebele verwaltet werde. Obschon die Liste der Bewohner Q._______, R._______, A._______ und S._______ umfasse, handle es sich nur bei A._______ und S._______ um Kinder von B.O._______ und P._______, bei den anderen handle es sich um Verwandte. Sie seien zwischen 30 und 40 Jahre alt. Die Eltern seien seit langer Zeit geschieden und B._______ lebe in einem anderen Haus in der selben Kebele. Gemäss Kebele-Kartei sei A._______ im Jahr (…) geboren. Das Alter der Eltern
D-1487/2009 sei in der Kebele-Kartei nicht verzeichnet. Es gebe eine grosse Ähnlichkeit zwischen dem Foto der Beschwerdeführerin in der Kebele- Kartei und dem vom Bundesamt zugestellten. Selbst wenn es keinen Hinweis auf die Ausstellung einer ID-Karte an die Beschwerdeführerin gebe, bedeute dies nicht, dass das eingereichte Dokument gefälscht sei. Es könne sein, dass die Kebele nicht genau aufzeichne, welche Dokumente sie an welche Personen ausstelle. Es sei durch Zeugen ermittelt worden, dass es sich bei A.E._______ und A.B._______ um die gleiche Person handle. Tatsächlich handle es sich bei E.L._______ um den Bruder von P._______ und damit um den Onkel der Beschwerdeführerin. Es gebe keine Erklärung, warum die Beschwerdeführerin nach ihrem Onkel benannt werde. An der von der Beschwerdeführerin genannten ehemaligen Wohnadresse ihres Vaters wohne eine alte Frau namens B.W. mit Verwandten, und zwar seit mehr als 30 Jahren. Von "CARE-Ethiopia" habe man keine Informationen erhältlich machen können, man habe aber erfahren, dass E._______ als Chauffeur arbeite und in der (…)-Gegend von K._______ wohne. A.E._______ sei seine Nichte. 4.3.2. In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen liess die Beschwerdeführerin einwenden, die Abklärungen hätten grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Angesichts des nach wie vor gespannten Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea müsse davon ausgegangen werden, dass bezüglich eritreischer Staatsbürger falsche Angaben gemacht würden. Bezeichnenderweise entbehrten die angeblichen Abklärungen jeglicher Substanz, gingen nicht über blosse Behauptungen hinaus und seien durch keinerlei Urkunden belegt. Vor dem Hintergrund der eingereichten amtlichen Urkunden könne es nicht angehen, dass lediglich auf der Grundlage von mündlichen Aussagen davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführerin sei nicht die Tochter von E.L._______ und äthiopische Staatsangehörige. Sogar die Abklärungen hätten ergeben, dass die Identitätskarte der Beschwerdeführerin authentisch sei. Es sei damit durch einen amtlichen Ausweis rechtsgenüglich belegt, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von E.L._______ sei. Dies werde durch ein Schulzeugnis der Beschwerdeführerin untermauert. Dass es sich bei E.L._______ um einen aus Äthiopien deportierten eritreischen Staatsbürger handle, sei durch dessen Originalidentitätskarte belegt. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung explizit erwähnt, dass sie unter anderem bei ihren Grosseltern aufgewachsen sei. Da diese obhutsberechtigt gewesen seien und während langer Zeit die Funktion der Eltern übernommen hätten, sei
D-1487/2009 es möglich, dass der Name der Gesuchstellerin im Familienbuch aufgeführt sei. Dies bedeute aber mitnichten, dass sie deren Tochter sei. Es mache auch keinen Sinn, dass E.L._______ und P._______ gemäss Abklärungsergebnis Geschwister sein sollten, zumal sie verschiedene Nachnamen und Nationalitäten hätten. 4.4. Im Hinblick auf die Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel und ihrer damit verbundenen Darstellung ist zunächst mit der Vorinstanz anzumerken, dass die Angabe unzutreffender Personalien im ersten Asylverfahren kein gutes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wirft. Dies umso mehr, als sie überaus lange, mithin beinahe zehn Jahre, zuwartete, bis sie den Behörden die (angeblich) zutreffenden Angaben machte. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Darstellung in der Beschwerde, es sei der Beschwerdeführerin sehr wichtig, den Namen ihres Vaters (E._______) zu tragen, nicht überzeugend. Was die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel anbelangt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich keines dieser Dokumente eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E.L._______ überhaupt erwähnt, geschweige denn belegt. Für eine Verwandtschaft spricht die Verwendung des Namens E._______ für die Beschwerdeführerin auf der provisorischen Identitätskarte sowie dem Schulzeugnis und – wenn auch nur in geringem Mass – das eingereichte "Familienfoto". Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 5) widerspricht es allerdings keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch ein Onkel auf einem Familienfoto abgebildet ist. Auch die Verwendung desselben Namens stellt höchstens ein schwaches Indiz für eine Verwandtschaft dar, behauptet doch die Beschwerdeführerin selber nicht, dass es sich um einen seltenen Namen handelt. Was sodann die provisorische Identitätskarte der Beschwerdeführerin betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die eingereichte Übersetzung insofern von derjenigen während der Anhörung durch den Dolmetscher vorgenommenen (vgl. B 12/14 S. 6) abweicht, als die aufgeführte äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwähnt wurde. Dieser Umstand lässt sich nur dahingehend interpretieren, dass die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Herkunft verschleiern wollte. Darauf angesprochen gab sie anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll, ihre Grossmutter habe den Präsidenten der (…), (…), gekannt und sie habe die Identitätskarte über ihre Grossmutter erhalten (vgl. B 12/14 S. 6). Hinzu kommt, dass auf der Identitätskarte als Wohnadresse diejenige der Grosseltern eingetragen ist, obschon die
D-1487/2009 Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits bei ihrem Vater gewohnt haben will (vgl. B 12/14 S. 4). Diese Angabe spricht zwar für die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie die Identitätskarte dank der Beziehung ihrer Grossmutter erhalten hat, sie zeigt aber gleichzeitig auf, das die Eintragungen auf der Identitätskarte – selbst wenn es sich grundsätzlich um ein authentisches Formular handelt – nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint die eingereichte provisorische Identitätskarte nicht geeignet, die (neuen) Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen. Dasselbe gilt für das eingereichte Schulzeugnis, welches auf den Namen A.E.L._______ lautet. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der aufgeführten Person um die Beschwerdeführerin handeln könnte, es erscheint aber auch keineswegs zwingend, nachdem das Dokument weder mit einem Foto versehen ist, noch die konkreten Personalien mit Geburtsdatum und Wohnort aufweist. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente ihres (angeblichen) Vaters beinhalten – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – keine Angaben zu allfälligen Kindern, und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, wo solche Angaben zu finden wären. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Besitze dieser Unterlagen ist, vermag ein Kindsverhältnis nicht zu belegen. Den Beweismitteln der Beschwerdeführerin stehen die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen gegenüber. Es ist zwar richtig, dass den Abklärungsergebnissen nicht per se erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen ist. Vielmehr sind auch diese einer Würdigung zu unterziehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeschrift besteht für das Bundesverwaltungsgericht aber kein Anlass, an den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen zu zweifeln. Zunächst teilt das Gericht die Auffassung der Beschwerdeführenden nicht, wonach vor dem Hintergrund des nach wie vor angespannten politischen Klimas zwischen Äthiopien und Eritrea davon ausgegangen werden müsse, es würden falsche Angaben bezüglich eritreischer Staatsbürger gemacht. Gegenteils kann angenommen werden, dass es von den äthiopischen Behörden kaum, von Seiten der äthiopischen Gesellschaft gar keine Diskriminierungen gegenüber Personen eritreischer Herkunft gibt. Es sind sogar Fälle bekannt, in denen Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme am Referendum die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hatten, die Wiedereinbürgerung angeboten wurde (vgl. zum Ganzen Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 50 f.). Zudem
D-1487/2009 ist zu berücksichtigen, dass die Vertrauensperson Einsicht in die Unterlagen der zuständigen Kebele nehmen konnte und sich entsprechend nicht allein auf Angaben von Drittpersonen stützt. Anzeichen dafür, dass die Vertrauensperson diesbezüglich unzutreffend Auskunft erteilte, bestehen keine. Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren nicht dar, dass und weshalb von einem unzutreffenden Eintrag im Familienregister der Kebele ausgegangen werden müsste. Demgegenüber ist es nicht als aussergewöhnlich zu betrachten, dass ein authentisches Identitätsdokument vom zuständigen Beamten mit unzutreffenden Angaben ausgefüllt wird (vgl. D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 31). Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekt ergibt sich, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen überzeugend erscheinen, währenddem gegenüber den Aussagen und Beweismitteln der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel bestehen. Aus welchem Grund sich die Beschwerdeführerin ein Identitätspapier auf den Namen E._______ ausstellen liess, kann dabei ebenso offen bleiben wie die Frage, in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin tatsächlich zu L.E._______ steht. Dass es sich bei diesem Mann um ihren Vater handelt, vermochte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht rechtsgenügend darzutun. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. Dabei hat die Vorinstanz weder die Begründungspflicht verletzt, noch den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Das Bundesamt ist seiner Untersuchungspflicht durch die (zweimalige) Vornahme von Botschaftsabklärungen in genügendem Mass nachgekommen. Es hätte an der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gelegen, allfällige weitere Beweismittel – mithin auch die beantragten DNA-Analysen – zu beschaffen und einzureichen. Nur am Rande sei zudem erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der Unmöglichkeit einer DNA-Analyse mit ihrem angeblichen, 2007 verstorbenen Vater selber zu tragen hat, nachdem sie dem BFM erst nach rund zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz neue Personalien mitteilte. 4.5. Nach dem Gesagten ist den Asylgründen der Beschwerdeführerin, soweit diese auf ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit gründen, die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt für die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Namens (A.E._______) und ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit. Auf den ohnehin bei der Vorinstanz zu
D-1487/2009 stellenden Eventualantrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen. 4.6. Was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, wonach der Tochter bei einer Rückkehr - flüchtlingsrelevante - Zwangsbeschneidung droht, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Verbreitung weiblicher Beschneidung (Female Genital Mutilation [FGM]) in Äthiopien abnimmt. Während im Jahr 2000 von einem Anteil von gesamthaft 80 % an betroffenen Frauen auszugehen war, betrug der Anteil für das Jahr 2005 noch 74 %. Im Jahr 2005 ergab eine Umfrage, dass bei der Altersgruppe von 35- bis 39-jährigen Frauen 81 % und bei der Altersgruppe von 15- bis 19-jährigen Frauen 62.1 % betroffen waren (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Reports: Ethiopia, 8. April 2011). Gemäss dem äthiopischen Strafgesetz werden Anwender von FGM mit einer Haftstrafe von drei Monaten sowie einer Busse bestraft. Die Durchführung einer Infibulation kann zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren führen. Allerdings wird aufgrund des gesellschaftlichen Drucks nur selten gegen FGM vorgegangen. Zahlreiche NGOs führen Kampagnen zur Sensibilisierung der Bevölkerung durch und auch die Regierung verfolgt eine Informationspolitik. Es gibt regionale Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit von Beschneidungen, wobei Tigray (29 %) – hierzu gehört auch die Beschwerdeführerin – und Gambella (27 %) die tiefsten Raten aufweisen (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 17 f.). In subjektiver Hinsicht kann aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nur geschlossen werden, dass sie sich gegen eine Beschneidung ihrer Tochter aussprechen wird. Weitere Aussagen darüber, wer das Mädchen zwangsbeschneiden wollte, blieben aus. Damit ist von einer blossen Behauptung, und nicht von einer tatsächlich begründeten Furcht auszugehen. Zusammengefasst und in Berücksichtigung des Länderkontextes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Beschneidung der Tochter gegen den eindeutig manifestierten Willen der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen würde, zumal – auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit – nicht von besonders engen familiären Bindungen mit Personen, die eine Beschneidung des Mädchens durchzusetzen wünschten, auszugehen ist, zumal die
D-1487/2009 Beschwerdeführerin und ihre Familie in der (…) K._______ lebte und lebt. Die geltend gemachte Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Beschneidung der Tochter erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unbegründet. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2. Das BFM ordnete mit seiner Verfügung vom 6. Januar 2009 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an. Diese Anordnung besteht nach wie vor und gilt auch für den am (…) geborenen Sohn. Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich damit. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin liess zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Beschwerdebegehren – wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung
D-1487/2009 der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. 7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1487/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: