D-1487/2007 zom/mak {T 0/2} Urteil vom 6. März 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Richterin Spälti, Richter Scherrer Gerichtsschreiberin Mangold E._______, geboren_______, Republik Serbien, wohnhaft_______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das damals zuständige BFF das Gesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am 22. Oktober 2004 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2004 zunächst nicht eintrat, dann aber das Beschwerdeverfahren am 12. November 2004 wieder aufnahm und die Beschwerde mit Urteil vom 21. Januar 2005 abwies, dass die Verfügung des BFF vom 6. Oktober 2004 in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 18. März 2005 in den Kosovo zurück geführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 im Empfangszentrum Kreuzlingen zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 29. Januar 2007 im Empfangszentrum Kreuzlingen zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - auch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er am 19. Februar 2007 im Empfangszentrum Kreuzlingen gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei albanischer Ethnie, sei in L._______ geboren, jedoch in B._______ aufgewachsen, wo er nach Ende seiner Schulzeit eine Lehre als Schlosser absolviert habe, dass er sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im März 2005 zunächst rund zwei Wochen lang bei Verwandten im Kosovo aufgehalten habe und sich dann nach B._______ begeben habe, dass er in Belgrad aber - wie schon vor seiner ersten Reise in die Schweiz im Jahre 2004 - wiederholt von Unbekannten, allenfalls gar von Mitarbeitern des serbischen Innenministeriums (MUP), telefonisch bedroht und aufgefordert worden sei, seine Wohnung aufzugeben und Belgrad zu verlassen, andernfalls er umgebracht werde, dass er Ende Juli oder anfangs August 2005 beim Ausführen seines Hundes in einem Park in B._______ von unbekannten Personen verprügelt und eine Woche später sein Hund vergiftet worden sei, dass der Beschwerdeführer daher zu seinen Verwandten in den Kosovo geflohen sei, dass er mangels festen Wohnsitzes im Kosovo in P._______ kein Einreisevisum für die Schweiz habe beantragen können und er daher unter Umgehung der Grenzkontrollen wieder in die Schweiz gereist sei, dass er den Schweizer Behörden seine am 16. Juli 2004 in B._______ ausgestellte Identitätskarte abgegeben hat, dass das BFM auf das (zweite) Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - gleichentags im Empfangszentrum Kreuzlingen persönlich eröffnet - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die
3 vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass der Beschwerdeführer - sofern seine Vorbringen angesichts der unsubstanziierten Schilderung (etwa hinsichtlich des geltend gemachten Übergriffes von Ende Juli oder anfangs August 2005) überhaupt geglaubt werden könnten - durch seinen Aufenthalt im Kosovo ab August 2005 hinlänglich belegt habe, dass er in seinem Heimatstaat über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2007 (Poststempel: 26. Februar 2007) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er bis zur Verheiratung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin vorläufig aufzunehmen, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; AS 2006 2197]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; AS 2006 1205]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
4 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteillungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer selber erklärte, zum Zweck der Verheiratung mit einer über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügenden mazedonischen Staatsangehörigen, welche zum Zeitpunkt seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, seine Heimat erneut verlassen zu haben, dass sodann die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinem zweiten Asylgesuch geschilderten Probleme in den wesentlichen Punkten diesselben sind wie diejenigen, die zur Begründung seines ersten Gesuches vorbrachte (telefonische Drohungen; vgl. Protokoll Erstbefragung, S. 6), dass - wie in der angefochtenen Verfügung richtig bemerkt wurde - angesichts der unsubstanziierten Schilderung der Ereignisse im Sommer 2005 Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben bestehen, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet der festgestellten Zweifel - in seinem Heimatstaat über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, was er im Übrigen durch seine "Flucht" im August 2005 und dem nachfolgenden, rund 17-monatigen Aufenthalt im Kosovo hinreichend belegte, dass in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) geltend gemacht wird, eine Rückkehr in den Kosovo wäre "unmenschlich", er habe dort bei verschiedenen Verwandten "unter unmenschlichen Bedingungen" gelebt,
5 dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Verlobte sei mittlerweile schwanger und sie habe auf dem Zivilstandsamt_______ bereits die nötigen Unterlagen für die Heirat hinterlegt, dass jedoch weder das Fehlen einer eigenen Wohnung im Kosovo noch der Wunsch nach einer raschen Heirat Ereignisse darstellen, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 2001 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Serbien beziehungsweise in den Kosovo unzumutbar wäre, das die Provinz Kosovo seit Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 von der UNMIK verwaltet wird und seit März 2002 erstmals über ein aus freien Wahlen hervorgegangenes Parlament verfügt, dass trotz der Tatsache, dass die unter der Leitung des UNO-Sondergesandten und ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari geführten Verhandlungen über die Statusfrage des Kosovo bis anhin noch zu keiner Lösung geführt haben, bezüglich des Kosovo nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit angehörigen Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung des noch jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine gute Schul- und Berufsbildung (Schlosser) sowie über verschiedene Berufserfahrung (unter anderem als Schreiner) und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügenden Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen könnten, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Bescherdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass es insbesondere auch zumutbar erscheint, den Erhalt eines Einreisevisums
6 zwecks Heirat mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Verlobten in Serbien beziehungsweise im Kosovo abzuwarten, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr allenfalls benötigte Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post) - das BFM, Empfangszentrum Kreuzlingen, vorab per Telefax (Ref.-Nr. _______) - _______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
7 Martin Zoller Mangold Versand am: