Abtei lung IV D-1485/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Jordanien, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1485/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind jordanische Staatsbürger palästinensischer Herkunft (...). Am 6. Juli 2000 (stellten sie) Asylgesuche (...). (...). In der Empfangsstelle wurden der Ehemann (Beschwerdeführer) am 18. Juli 2000 und die Ehefrau (Beschwerdeführerin) am 3. August 2000 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton (...) zugewiesen. Die kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 28. August 2000 und die Beschwerdeführerin am 24. November 2000 zu den Gründen ihrer Asylgesuche. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) schliesslich hörte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2002 und am 11. März 2004 sowie die Beschwerdeführerin am 11. März 2004 ergänzend an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes dar. B.a Von (...) bis (...) sei er eingeschriebenes Mitglied der F._______ gewesen. Am (...) sei er wegen dieser Mitgliedschaft sowie wegen des Verteilens von Flugblättern (...) verhaftet worden; dabei sei er auch des Waffenbesitzes bezichtigt worden. Da man ihm nichts habe nachweisen können, sei er am (...) wieder freigelassen worden. B.b (...). [Er sei] zunächst während eines Monats in einem Ausbildungslager an [einer Grenze] im Umgang mit verschiedenen Waffen unterrichtet worden. Jedoch sei er dann durch eine Spinne oder einen Skorpion gestochen worden, was eine Spitalbehandlung erforderlich gemacht habe. Anschliessend sei er nicht mehr zur militärischen Ausbildung eingerückt, sondern habe während dreier Monate einen religiösen Lehrgang absolviert. Wegen einer Streitigkeit unter den Mujahedin sei er schliesslich (...) nach Jordanien zurückgekehrt; auch habe er damals die F._______ wieder verlassen. Bei seiner Rückkehr aus G._______ sei er im Flughafen von Amman festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden; dabei habe man ihn über seine Zeit in G._______ und H._______ verhört. B.c Danach, etwa seit dem Jahr (...), habe er mit einer Organisation namens I._______ sympathisiert, welche für die Anwendung is- D-1485/2008 lamischer Prinzipien in staatlichen und gesellschaftlichen Belangen in Jordanien eingetreten sei. Die Organisation sei wegen ihrer Kritik an der unislamischen Haltung des jordanischen Regimes illegal gewesen. Mit Mitgliedern dieser Gruppierung habe er an religiösen Unterweisungen teilgenommen; er selbst sei jedoch nicht Mitglied der Organisation gewesen. Am (...) sei er aber gleichwohl unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei I._______ (...) festgenommen worden, worauf er bis zum (...) in Haft gewesen sei. Während dieser Zeit sei er in schwerwiegender Weise misshandelt worden, so dass er nach seiner Freilassung psychiatrische Behandlung benötigt habe und noch immer (zum Zeitpunkt seiner damaligen Befragungen) nervliche und körperliche Auswirkungen verspüre. So habe man ihn auf die Arme und den Kopf geschlagen, an den Händen aufgehängt, auf die Fusssohlen gepeitscht und ihm einen Zehennagel ausgezogen. Man habe ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert, er habe sich aber geweigert. Da man ihm nichts habe nachweisen können, sei er schliesslich entlassen worden, habe sich aber während eines Jahres zweimal täglich bei der Polizei melden müssen. Nach seiner Freilassung habe er mit I._______ keinen Kontakt mehr gepflegt; dies aus Furcht, nachdem Leute, welchen man die Mitgliedschaft habe nachweisen können, zu Haftstrafen von zehn bis fünfzehn Jahren verurteilt worden seien. Während der folgenden Jahre sei er rund zweimal monatlich (...) vorgeladen worden. Dabei habe man ihn verhört und wiederholt zur Zusammenarbeit durch Ausspionieren von Muslimen aufgefordert, was er aber verweigert habe. Seit dem Jahr (...) sei er ausserdem einem Ausreiseverbot unterworfen gewesen. B.d Im (...) schliesslich habe eine Verhaftungswelle stattgefunden, nachdem eine Gruppierung aufgedeckt worden sei, welche man der Organisation Al-Qaida zugerechnet habe. Ungefähr am (...) seien (...)Leute des Nachts auch ins Haus der Beschwerdeführenden gekommen, um den Beschwerdeführer zu verhaften. Während sich die Beschwerdeführerin zuhause aufgehalten habe, sei er aber gerade abwesend gewesen. Dabei sei das Haus während rund zwei Stunden durchsucht worden. Um nicht gefasst zu werden, habe der Beschwerdeführer daraufhin bis zur Ausreise aus Jordanien bei verschiedenen Verwandten und Bekannten gewohnt. Er selbst habe sich zwar nichts zuschulden kommen lassen. Allerdings habe er befürchtet, wiederum für einige Zeit inhaftiert, verhört und misshandelt zu werden, da er einerseits die Zusammenarbeit verweigert habe und andererseits – auf freundschaftlicher Basis – einige Kollegen aus D-1485/2008 früherer Zeit gekannt habe, die bei der genannten Gruppierung gewesen seien. Auch habe er (...) zufällig einen alten Bekannten aus seiner Zeit in H._______ getroffen und zu sich eingeladen, der kurz darauf unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei Al-Qaida und der Planung von Anschlägen verhaftet worden sei. Dieser Bekannte und andere Leute seien wahrscheinlich vor ihrer Festnahme durch die jordanischen Behörden überwacht worden, wodurch der (...) möglicherweise erneut auch auf ihn, den Beschwerdeführer, aufmerksam geworden sei. Aus Furcht, der Ehemann werde aufgrund seiner Aktenkundigkeit auch künftig, bei jeder Aufdeckung einer Gruppierung, wieder verfolgt und verhaftet werden, hätten die Beschwerdeführenden sich schliesslich zur Ausreise entschieden. B.e Im Rahmen der zweiten Anhörung beim BFF vom 11. März 2004 brachte der Beschwerdeführer zudem Folgendes vor: Ungefähr zwei bis drei Wochen vor der Ausreise sei er nach dem Verlassen einer Moschee (...) abgeführt worden. [Man habe] ihn zunächst verhört, beschimpft und eingeschüchtert. Schliesslich habe man ihn vor die Wahl gestellt, inhaftiert und möglicherweise gestützt auf eine konstruierte Anschuldigung vor Gericht gestellt zu werden oder mit dem (...) zusammenzuarbeiten. [Umschreibung der Zusammenarbeit]. Unter dem Eindruck der Drohungen habe er sich gezwungen gesehen, eine schriftliche Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, wonach er dem (...) in allen Belangen behilflich sein werde. Dieses Ereignis habe er anlässlich der vorangegangenen Befragungen aus Angst verschwiegen, in Schwierigkeiten zu geraten. (...). B.f Bezüglich seines religiösen beziehungsweise gesinnungsmässigen Hintergrunds und seiner politischen Entwicklung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Seine Motivation zur Beteiligung am Jihad in H._______ habe darin bestanden, eine fremde Macht zu vertreiben, die islamisches Territorium überfallen habe. Im Übrigen sei er jung gewesen, als er nach H._______ gegangen sei. Heute, aufgrund seiner grösseren Erfahrung, habe er eine andere Meinung als früher. Er habe nie einen Menschen getötet und könne sich auch nicht vorstellen, jemals einen unschuldigen Menschen umzubringen. Als gebürtiger Palästinenser würde er zwar Juden töten, hörte er nur auf seine Gefühle und Emotionen. Er gehorche jedoch den religiösen Vorschriften, welche die Tötung unschuldiger Zivilisten verbieten und lediglich den Kampf gegen eine andere Armee erlauben würden. Entsprechend verurteile er das Attentat vom 11. September 2001 genau- D-1485/2008 so wie die Anschläge in Israel, seien diese nun gegen die israelische oder gegen die palästinensische Seite gerichtet. B.g Im Falle einer Rückkehr, so der Beschwerdeführer, befürchte er eine Festnahme, erneute Misshandlungen und allenfalls eine Verurteilung wegen irgendwelcher Unterstellungen, dies wegen seiner Vergangenheit ebenso wie aufgrund der Tatsache, dass er durch die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs das Land Jordanien in Verruf gebracht habe. Auch für die Tatsache, dass er nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem (...) das Land heimlich verlassen habe, werde man ihn zur Rechenschaft ziehen. B.h Im Zusammenhang mit ihren Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Jordanien brachte die Beschwerdeführerin ausserdem vor, ihr Vater sei (...) wegen seiner islamistischen Einstellung (...) inhaftiert gewesen. [Dieser sei] dann durch die Behörden wiederholt zu Verhören vorgeladen worden, bis er (...) in die palästinensisch verwaltete West-Bank weggezogen sei. (...). B.i Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden unter anderem die folgenden Dokumente ab: jeweilige jordanische Identitätskarten, ein den Beschwerdeführer betreffendes Militärdienstbuch, eine Heiratsurkunde, die Kopie einer Verpflegungskarte für palästinensische Flüchtlinge sowie Photokopien von vier Zeitungsausschnitten in arabischer Sprache, datierend vom (...) oder (...), vom (...) und (zweimal) vom (...). [Beschreibung des Inhalts der Zeitungsausschnitte]. C. Mit Schreiben vom 7. September 2000 teilte die schweizerische Bundespolizei dem BFF mit, nach Überprüfung des Falles und aufgrund der Aktenlage bestünden keine Gründe, um eine Abweisung des Asylgesuchs zu beantragen. D. Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2000 reichten die Beschwerdeführenden beim BFF eine (...) „Haftbestätigung“ des Schweizerischen Roten Kreuzes ein. [Inhalt der Haftbestätigung]. D-1485/2008 E. Mit Schreiben vom (...) ersuchte das BFF die schweizerische Botschaft in Amman um Abklärung (...). F. Mit (...) Antwort vom (...) teilte die schweizerische Botschaft dem BFF Folgendes mit: Da allgemein alle jordanischen Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise registriert würden, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das Land illegal verlassen hätten. Der letzte entsprechende Eintrag in Bezug auf den Beschwerdeführer beziehe sich auf eine Einreise vom (...). Eine Ausreisesperre lasse sich allerdings nur durch Anfrage bei den offiziellen Stellen herausfinden, was gleichermassen für eine allfällige Dokumentensperre gelte. Auch ob der Beschwerdeführer durch die jordanischen Behörden gesucht werde, lasse sich (...) lediglich im Falle gewöhnlicher Kriminalität ohne Anfrage bei offiziellen Stellen eruieren, nicht aber bei einer politisch motivierten Verfolgung. Hinsichtlich zu befürchtender Verfolgungsmassnahmen komme es darauf an, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. G. Auf (...) Nachfragen des BFF (...) präzisierte die schweizerische Botschaft in Amman ihre Auskünfte (...). H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. H.a Zur Begründung führte das Bundesamt hauptsächlich aus, die Gruppierung I._______, mit welcher der Beschwerdeführer sympathisiert habe, sei eine islamistische Terrororganisation mit engen Verbindungen zu Al-Qaida. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in H._______ zum Jihad-Kämpfer ausbilden lassen. Das Anliegen der jordanischen Sicherheitsbehörden, terroristischen Machenschaften auf den Grund zu gehen und entsprechende Untersuchungsmassnahmen in die Wege zu leiten, sei als legitim zu betrachten. Angesichts des erwähnten Hintergrundes des Beschwerdeführers beruhten dessen Inhaftierungen somit grundsätzlich auf berechtigten sicherheitspolizeilichen Überlegungen. Zudem sei auch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Inhaftierungen der Jahre (...) und (...) einerseits und der Ausreise andererseits, die erst im (...) erfolgt sei, zu verneinen. D-1485/2008 H.b Die weiteren Asylvorbringen, so das BFF weiter, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. So führe der Beschwerdeführer aus, es bestehe gegen ihn seit dem Jahr (...) ein Ausreiseverbot. (...). Demgegenüber bestünden aber Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr (...) zumindest zeitweise im Ausland aufgehalten habe. (...). Das Ausreiseverbot erweise sich somit als erfunden. Die genannte Einreise des Beschwerdeführers nach Jordanien zeige zudem auf, dass dieser keiner aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren führte das Bundesamt eine Reihe von Widersprüchlichkeiten beziehungsweise Ungereimtheiten an, die sich im Laufe der verschiedenen Befragungen ergeben hätten. H.c Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. I. Diesen Entscheid des BFF fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. J. Im Laufe des folgenden Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden unter anderem mit Eingabe vom 10. August 2004 bei der ARK vier Kopien aus einem auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden jordanischen Reisepass ein. (...). K. (...). L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2005 übermittelten die Beschwerdeführenden der ARK die Telefaxkopie eines in arabischer Sprache verfassten Dokuments, das als Vorladung (...) an den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme bezeichnet wurde. Mit jeweiligen Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. und vom 23. Januar 2006 reichten sie ausserdem eine deutsche Übersetzung sowie das Original des genannten Dokuments ein. D-1485/2008 M. M.a Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 hob die damalige ARK die Verfügung des BFF vom 13. Mai 2004 auf und wies die Sache zu erneuter Beurteilung der Asylgesuche an das Bundesamt zurück. M.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, das Bundesamt ziehe nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren (...) und (...) insgesamt dreimal durch die jordanischen Sicherheitskräfte inhaftiert wurde, erachte diese Inhaftierungen jedoch als legitim, da sicherheitspolizeilich motiviert. Indessen müsse eine Inhaftierung ungeachtet ihres Grundes unter Beachtung menschenrechtlicher Prinzipien erfolgen. In Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen dem (...) und dem (...) müsse davon ausgegangen werden, dass diese unter Verletzung des völkerrechtlichen Folterverbots erfolgt sei. Das Vorgehen der staatlichen jordanischen Sicherheitskräfte gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen den Jahren (...) und (...) sei somit keineswegs als – wie durch das Bundesamt angenommen – aufgrund sicherheitspolizeilicher Notwendigkeiten legitim zu erachten. Die entsprechenden Vorbringen würden sich insofern auch nicht als von vornherein asylrechtlich irrelevant erweisen. Ausserdem hielt die ARK fest, es sei zweifelhaft, ob die jordanischen Behörden bei der Bekämpfung terroristischer Umtriebe menschenrechtliche Garantien ausreichend beachten würden. M.c Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe etwa seit dem Jahr (...) mit einer Organisation namens I._______ sympathisiert, sei am (...) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Gruppierung festgenommen worden und bis zum (...) unter massiven Misshandlungen in Haft gewesen, seien glaubhaft. Angesichts dessen sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit jener Freilassung beständiger Überwachung durch den (...) ausgesetzt gewesen sein könnte. Vor dem Hintergrund der politischen Lage in Jordanien erscheine es ferner durchaus auch als im Bereich des Möglichen liegend, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Profils als (jedenfalls ehemaliger) Sympathisant der islamistischen Bewegung I._______ im Jahr (...) – als in Jordanien eine Verschärfung des Vorgehens gegen islamistische Kreise eingesetzt habe – ins Blickfeld der jordanischen Sicherheitsbehörden geraten und während der folgenden Verhaftungswelle auch unmittelbar von Festnahme bedroht gewesen sei. Somit lägen gewisse plausible Hinweise darauf D-1485/2008 vor, der Beschwerdeführer könnte im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise aus Jordanien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein oder begründete Furcht gehabt haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. M.d Allerdings stellte die ARK ausserdem fest, in Bezug auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt unmittelbar vor der Ausreise aus Jordanien – unter Berücksichtigung einer allfälligen begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung – seien wesentliche Fragen ungeklärt geblieben. Das Bundesamt bestreite die Glaubhaftigkeit der den Zeitraum zwischen dem Jahr (...) und der Ausreise aus Jordanien betreffenden Vorbringen in erster Linie mit dem Argument, das behauptete Ausreiseverbot bezüglich des Beschwerdeführers stehe in Widerspruch mit dessen Einreise nach Jordanien am (...). Aus der Tatsache dieser Einreise lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien keiner aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Dem hielt die ARK entgegen, die in den eingereichten auszugsweisen Kopien aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlichen Einträge seien mit der Behauptung des Genannten, (...), grundsätzlich vereinbar. Mithin spreche der Umstand der Aus- bzw. Einreise vom (...) an sich nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, gegen den Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (...) ein Ausreiseverbot verhängt gewesen. M.e Indessen bestünden im Zusammenhang mit dem Reisepass – und insofern im Hinblick auf mögliche weitere Auslandreisen des Beschwerdeführers – Unklarheiten, die zusätzlicher Abklärungen bedürften. So sei etwa nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Kopien aus dem Reisepass – der ihm auf der Reise in die Schweiz durch einen Schlepper abgenommen worden sein soll – gelangt sei. (...). M.f Eine eingehendere Überprüfung sah die ARK ausserdem auch in Bezug auf die Frage angezeigt, wie die Beschwerdeführenden zu den – gemäss ihren Aussagen – in ihren verschwundenen Reisepässen enthaltenen schweizerischen Einreisevisa gekommen und auf welchem Reiseweg sie effektiv von Jordanien in die Schweiz gelangt seien. Es sei als möglich zu erachten, dass eine genauere Überprüfung dieser Aspekte Aufschlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe ergeben könnte. (...). D-1485/2008 M.g Schliesslich bedürfe zusätzlicher Abklärungen, ob Gründe vorlägen, die – sofern die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre – zum Schluss der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 53 AsylG führen müssten. Indizien, der Beschwerdeführer könnte unter Umständen konkrete verwerfliche Handlungen im Sinne der genannten Norm begangen haben, könnten sich aus verschiedenen Vorbringen ergeben, die seinen Aufenthalt in G._______ zugunsten des afghanischen Jihad sowie seine Kontakte zu islamistischen Gruppierungen in Jordanien, namentlich zur Organisation I._______, beträfen. Es bestehe Anlass, danach zu fragen, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer namentlich zwischen (...) und seiner Ausreise im Jahr 2000 zu radikalen islamistischen Gruppierungen in Jordanien gestanden sei bzw. ob sein Verhältnis zu diesen Organisationen auch eigene Tatbeiträge umfasst habe. Auch in diesem Zusammenhang sei der Frage nachzugehen, welche konkreten Hinweise darauf vorlägen, der Beschwerdeführer könnte zwischen (...) und 2000 – abgesehen vom missglückten Ausreiseversuch nach J._______ am (...) – aus Jordanien ins Ausland gereist sein. N. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Jordanien im Wesentlichen um Abklärung (...). O. [Botschaftsabklärung]. P. [Antwort auf die Botschaftsabklärung von Buchstabe O.]. Q. [Antwort auf die Botschaftsabklärung von Buchstabe N.]. R. [Zwischenverfügung des BFM]. S. [Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers]. T. [Zusätzliche Botschaftsanfrage]. D-1485/2008 U. Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 übermittelte die schweizerische Vertretung in Jordanien dem BFM einen vom 1. Mai 2007 datierenden Bericht (...). Daraus geht im Wesentlichen hervor, (...), dass der Beschwerdeführer eine polizeilich gesuchte gefährliche Person sei. (...). Der Beschwerdeführer sei ein Jihad-Kämpfer sowie Mitglied der terroristischen Gruppe K._______ und werde durch alle arabischen Polizeistellen gesucht. Die Vorladung (...) vom (...) sei echt; (...). Eine Person, die gesucht oder mit einem Ausreiseverbot belegt sei, könne durch Bestechung oder aufgrund einer Gefälligkeit des Flughafenbeamten bewirken, dass sie unkontrolliert ins Flugzeug einsteigen könne. Zur Zeit bestehe gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 160 des jordanischen Strafgesetzes ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Gruppierung. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien werde man ihn verhaften, vor Gericht stellen und zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilen. Auf weitere Aspekte des genannten Berichts wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an die schweizerische Botschaft in Jordanien ersuchte das BFM darum, der (...) möge zu einigen aufgrund des Berichts vom 1. Mai 2007 weiterhin bestehenden Unklarheiten Stellung beziehen. W. Mit Schreiben vom 5. August 2007 übermittelte die schweizerische Botschaft in Jordanien dem BFM einen vom 21. Juli 2007 datierenden ergänzenden Bericht (...). Aus diesem (...) geht hervor, der Beschwerdeführer habe in Jordanien keine schwerwiegende Straftat verübt, weshalb er auch nicht verurteilt worden sei. Er habe sich jedoch tatsächlich unter strenger und fast ständiger Beobachtung des Geheimdiensts befunden, da er einmal gestanden habe, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. Als Beilage übermittelte die Botschaft einen Auszug aus dem jordanischen Strafgesetzbuch in arabischer Sprache. X. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. D-1485/2008 Y. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2007 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Jordanien Stellung. Auf die entsprechenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Z. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab. Z.a Zur Begründung führte das Bundesamt zum einen aus, die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Jahr (...) und der Ausreise aus Jordanien seien nicht glaubhaft. Diesbezüglich hielt das BFM unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe in Jordanien zwar im genannten Zeitraum aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation unter ständiger polizeilicher Überwachung gestanden. Da er – wie die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Jordanien ergeben hätten – aber keine schwere Straftat begangen habe, habe kein Anlass bestanden, ihn gerichtlich anzuklagen und zu verurteilen. Entsprechend sei er auch nach seiner versuchten Ausreise nach J._______ am (...) lediglich verhört worden. Ausserdem stehe der Beschwerdeführer zwar gemäss den Ausführungen der Botschaft auf einer Liste von Personen, die mit einer terroristischen Gruppierung Kontakt gehabt hätten. Indessen habe der Beschwerdeführer erst dann mit einer Haftstrafe zu rechnen, wenn er sich im Sinne der Art. 160- 163 des jordanischen Strafgesetzbuches strafbar mache. Z.b Zudem stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aufgrund verschiedener nach wie vor bestehender Ungereimtheiten und Widersprüche unglaubhaft. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesamt unter anderem fest, es könne nicht geglaubt werden, dass die bei der ARK eingereichten Kopien aus dem Reisepass des Beschwerdeführers aus dem Computer einer jordanischen Behörde stammten, sondern es sei davon auszugehen, dass der Genannte das Dokument den schweizerischen Behörden vorenthalte. Ferner seien auch die Angaben zu den Umständen der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Jordanien entweder tatsachenwidrig oder von Widersprüchen geprägt. (...). Des Weiteren führte das BFM aus, zwischen den Inhaftierungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen (...) und (...) einerseits und D-1485/2008 seiner Ausreise aus Jordanien im Jahr 2002 (recte: 2000) andererseits bestehe kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang. Z.c Ferner hielt das BFM fest, es sei auch nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Wie aus den Botschaftsabklärungen hervorgehe, sei der Beschwerdeführer zwar bei den jordanischen Behörden wegen seiner früheren Kontakte zu einer terroristischen Gruppierung aktenkundig. Seither habe er aber offensichtlich keine entsprechenden Kontakte mehr gehabt, und es liege somit nichts Neues gegen ihn vor, das zu einer Verfolgung führen würde. Z.d Schliesslich ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. AA. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2008 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. AB. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. März 2008 wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, bis zum 27. März 2008 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. AC. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. AD. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen D-1485/2008 und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. AE. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2008 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. AF. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Datum des Poststempels) äusserten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu psychischen Problemen des Ehemannes und reichten diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis ein. AG. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine identische Kopie des erwähnten ärztlichen Zeugnisses ein. AH. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Abrechnung der Kosten ihrer Rechtsvertretung aufgefordert. AI. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-1485/2008 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM stützt in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2008 seine Ablehnung der Asylgesuche in erster Linie auf die Beurteilung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen seien nicht glaubhaft. 4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich jener Aspekt, welchen das Bundesamt bei der erstmaligen Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Mai 2004 primär zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen herangezogen hatte, nach den im wieder aufgenommenen vorinstanz- D-1485/2008 lichen Verfahren durchgeführten Abklärungen nunmehr als glaubhaft herausgestellt hat. Damals war vor allem moniert worden, das wie behauptet seit dem Jahr (...) bestehende Ausreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei frei erfunden. Zur Begründung hatte das Bundesamt bei jener Gelegenheit angeführt, es bestünden Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr (...) zumindest zeitweise im Ausland aufgehalten habe, finde sich doch in seinem Militärdienstbuch für jenes Jahr kein Eintrag bezüglich einer Dispensation von der Dienstpflicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am (...) von J._______ her kommend nach Jordanien eingereist. Diesbezüglich haben die auf Veranlassung des BFM durchgeführten erneuten Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Jordanien (...) ergeben, dass weder der Umstand des fehlenden Eintrags im Militärdienstbuch noch der Ausreiseversuch nach J._______ dem behaupteten Ausreiseverbot entgegenstehen. Vielmehr geht aus den Stellungnahmen (...) hervor, dass die Eintragungen im Militärdienstbuch keine Aussagen über eine Landesabwesenheit zulassen. Zudem wird (...) bestätigt, dass dem Versuch des Beschwerdeführers, nach J._______ auszureisen, kein Erfolg beschieden war, sondern dass dieser durch die (...) Grenzbehörden angehalten und unverzüglich nach Jordanien zurückgewiesen worden sei, wo er (...) während mehrerer Tage inhaftiert und verhört worden sei. 4.2 Der Vorinstanz ist demgegenüber insofern zu folgen, als auch nach erneuten Abklärungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden sowie – in Bezug auf deren Reiseweg in die Schweiz – (...) nach wie vor verschiedene Aspekte ihrer Asylvorbringen unklar sind. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstände ihrer Ausreise aus Jordanien in die Schweiz. Ferner ist auch zum heutigen Zeitpunkt nicht vollkommen nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der im ersten beschwerdeinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien aus seinem Reisepass gelangt ist. Es ist insgesamt festzustellen, dass eine Reihe von Fragen, die im Urteil der ARK vom 6. Dezember 2006 aufgeworfen wurden (s. die dortigen E. 6.2 f.), auch nach erneuter Prüfung der Asylgesuche durch die Vorinstanz und trotz der dabei veranlassten Abklärungen nicht abschliessend beantwortet worden sind. 4.3 Indessen erweist sich, dass den erwähnten Unklarheiten und teilweisen Widersprüchen im Hinblick auf die Beurteilung der mass- D-1485/2008 geblichen Frage, ob die Beschwerdeführenden in Jordanien in asylrelevanter Weise gefährdet sind, im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung zukommt. 4.3.1 Zu berücksichtigen sind vielmehr zunächst jene Aussagen in den Berichten (...) der schweizerischen Botschaft, die tatsächlich als zentral erscheinen. Hervorzuheben ist dabei, dass aus dem vom 1. Mai 2007 datierenden Bericht (...) hervorgeht, dieser habe mit verschiedenen Stellen Rücksprache gehalten, wobei es sich ergeben habe, der Beschwerdeführer sei polizeilich gesucht, weil er ein Jihad- Kämpfer sowie Mitglied der terroristischen Gruppe K._______ sei. Unter anderem teilte [der Urheber des Berichts] ausserdem mit, gegen den Beschwerdeführer bestehe gestützt auf Art. 160 des jordanischen Strafgesetzes ein Haftbefehl wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Gruppierung. Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien werde man ihn verhaften, vor Gericht stellen und zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilen. Aus dem ergänzenden Bericht (...) vom 21. Juli 2007 geht ausserdem unter anderem hervor, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr (...), zum Zeitpunkt der versuchten Ausreise nach J._______, unter strenger und fast ständiger Beobachtung des Geheimdiensts befunden, da er einmal gestanden habe, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. Er habe mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren zu rechnen, sollte er eine unter Art. 160-163 des jordanischen Strafgesetzbuchs aufgeführte Straftat begehen (genannt werden das Sammeln von Geld für eine illegale Organisation, die Teil-nahme an Versammlungen einer solchen Organisation sowie die Veröffentlichung von Presseartikeln). 4.3.2 Des Weiteren ist noch einmal zu rekapitulieren, zu welchen Schlüssen bereits die ARK mit ihrem Urteil vom 6. Dezember 2006 in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung im Wesentlichen gelangte. Dabei erachtete es die ARK zum einen als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am (...) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Gruppierung I._______ festgenommen und bis zum (...) unter massiven Misshandlungen – die einer Verletzung des völkerrechtlichen Folterverbots gleichkommen – inhaftiert wurde. Gestützt auf diese Einschätzung hielt die ARK ausserdem dafür, angesichts der politischen Lage in Jordanien erscheine es auch als möglich, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) – als in Jordanien eine Verschärfung des Vorgehens gegen islamistische Kreise einsetzte – ins Blickfeld der jordanischen Sicherheitsbehörden geriet und während der folgenden D-1485/2008 Verhaftungswelle auch unmittelbar von Festnahme bedroht war. Es lägen somit auch plausible Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise aus Jordanien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein oder begründete Furcht gehabt haben könnte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 4.3.3 Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Praxis allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 4.3.4 Angesichts der nunmehr vorliegenden Aussagen (...) der schweizerischen Botschaft in Jordanien ist festzustellen, dass sich die von der ARK bereits angestellte Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt, erhärtet hat. Auch wenn nicht alle Details der Asylvorbringen mit Vermittlung der Botschaft abschliessend geklärt werden konnten, so lassen sich die erwähnten Aussagen insgesamt nur dahingehend interpretieren, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der beiden letzten Jahre vor der Ausreise der realen Gefahr ausgesetzt sah, aufgrund seiner Zurechnung zu in Jordanien verbotenen islamistischen Gruppierungen jederzeit wieder durch die jordanischen Sicherheitskräfte inhaftiert zu werden. Insbesondere ist dabei auch aus objektiver Sicht von einer berechtigten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, er könnte im D-1485/2008 Falle einer Verhaftung erneut einer als Folter zu charakterisierenden Behandlung unterworfen werden. 4.3.5 Ergänzend ist in Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Widersprüche, aus welchen das BFM die Folgerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ableitet, Folgendes festzuhalten: Wie sich zeigt, sind die Aussagen des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft durch das Bundesamt in der Verfügung nur sehr selektiv wiedergegeben worden. So wird zwar gestützt auf die Aussagen des Vertrauensanwalts dargelegt, der Beschwerdeführer habe trotz des Umstands, dass er überwacht worden sei, in Jordanien keine strafrechtliche Verurteilung zu befürchten gehabt. Gleichzeitig wird aber nicht erwähnt, dass der Vertrauensanwalt gemäss seiner Berichterstattung mit verschiedenen Stellen Rücksprache nahm und dabei die Information erhielt, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Kontakte mit verbotenen Organisationen in Jordanien als gefährliche Person bezeichnet und als solche polizeilich gesucht. Die einseitige Verwendung der Ergebnisse der Botschaftsabklärungen zeigt sich ausserdem insbesondere in folgendem Punkt: (...). Während die Aussagen der schweizerischen Botschaft vom 1. März 2007 und jene (...) vom 1. Mai 2007 inhaltlich offensichtlich voneinander abweichen, ist festzustellen, dass das BFM jeweils nur die für die Beschwerdeführenden ungünstigen Elemente der Informationen zur Begründung der angefochtenen Verfügung verwendet: (...). Es wäre Sache des BFM gewesen, diesen Aspekt durch konkrete Rückfragen näher abzuklären. Jedenfalls erscheint es als unzulässig, dass diese offene Frage von der Vorinstanz gleichwohl in der erwähnten Weise zur Untermauerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen verwendet worden ist. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar verschiedene Gesichtspunkte der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nach wie vor nicht abschliessend geklärt sind. Indessen erscheint es verzichtbar, diesen offenen Fragen weiter nachzugehen, da hinreichende Gründe bestehen, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Jordanien als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. D-1485/2008 4.5 4.5.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist schliesslich darauf einzugehen, dass durch die ARK in deren Urteil vom 6. Dezember 2006 (s. die dortige E. 6.4) die Frage aufgeworfen wurde, ob Gründe vorlägen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG führen müssten. Flüchtlingen wird gemäss der genannten Norm kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. In diesem Zusammenhang wies die ARK auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hin, die dessen Aufenthalt in G._______ von (...) bis (...) zum Zweck der Teilnahme am damaligen afghanischen Bürgerkrieg sowie seine Kontakte zu islamistischen Gruppierungen in Jordanien, namentlich zur Organisation I._______, betreffen. Dabei führte die ARK ausserdem aus, diese Gesichtspunkte seien durch das BFM im Rahmen der erneuten Prüfung des Asylgesuchs in die Abklärungen miteinzubeziehen. 4.5.2 Es ist festzustellen, dass den Akten auch im heutigen Stand keine ausreichend konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Die schweizerische Bundespolizei beziehungsweise das Bundesamt für Polizei (BAP) befasste sich in den Jahren 2000 und 2005 zweimal mit dem Aktendossier des Beschwerdeführers und gelangte dabei zu dessen Person zu keinerlei negativen Ergebnissen. Das BFM wiederum hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2008 fest, der Beschwerdeführer habe (bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Jordanien) offensichtlich keine Kontakte mehr zur erwähnten islamistischen Gruppierung gehabt. Im Übrigen ging das BFM auf entsprechende Fragen – trotz der diesbezüglichen Aufforderung der ARK – nicht weiter ein. Mit Blick auf die Abklärungen des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in Jordanien ist ferner festzustellen, dass dieser zwar in seinem Bericht vom 1. Mai 2007 unter anderem mitteilte, der Beschwerdeführer sei eine polizeilich gesuchte gefährliche Person, ein Jihad-Kämpfer und Mitglied einer terroristischen Gruppe. Indessen geht aus dem vom 21. Juli 2007 datierenden ergänzenden Bericht des Vertrauensanwalts ausserdem hervor, der Beschwerdeführer habe in Jordanien keine schwerwiegende Straftat verübt, weshalb er auch nicht verurteilt worden sei. Unter strenger Beobachtung des Geheimdiensts habe er sich befunden, da er einmal gestanden habe, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. Von spezifischen Verdachtsmomenten in Bezug auf die Begehung konkreter strafbarer Handlungen oder eines konkreten Engagements zu- D-1485/2008 gunsten einer terroristischen Organisation ist jedoch auch in den Berichten des Vertrauensanwalts keine Rede. Im Übrigen liegen auch nach der erneuten Prüfung des Asylgesuchs durch das BFM und den damit verbundenen Abklärungen keine relevanten Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG von Belang wären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die (alleinige) Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nach geltender Praxis nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (s. EMARK 1998 Nr. 12, Erw. 5; 2002 Nr. 9, Erw. 7c). 4.6 Nachdem keine rechtlich relevanten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen vorhanden sind, ist der Beschwerdeführer (Ehemann) somit als Flüchtling anzuerkennen, und es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG werden ausserdem auch die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sowie die gemeinsamen Kinder C._______, D._______ und E._______ als Flüchtlinge anerkannt und in die Gewährung des Asyls einbezogen. 5. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Bundesamt ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der mit Eingabe vom 29. April 2010 eingereichten Kostennote wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 8’103.-- geltend gemacht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Kostennote auch Aufwendungen enthält, welche das mit dem Urteil der ARK vom 6. Dezember 2006 abgeschlossene Verfahren betrafen und somit von vornherein D-1485/2008 vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Soweit die aufgeführten Kosten sich aus Spesen (Kopien, Porti) ergeben, wird in der Kostennote ausserdem nicht ausgewiesen, inwiefern sich diese auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das entsprechende vorinstanzliche Verfahren beziehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), auf der Basis des gemäss der Kostennote seit dem Urteil der ARK vom 6. Dezember 2006 entstandenen Vertretungsaufwands von 13,8 Stunden und unter Berücksichtigung eines angemessenen Spesenanteils ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 3’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1485/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3’600.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: ein arabischsprachiges Originaldokument) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 23