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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2019 D-1481/2017

29 gennaio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,833 parole·~34 min·5

Riassunto

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 mel

Urteil v o m 2 9 . Januar 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

B._______, geboren am (…), I._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügungen des SEM vom 7. Februar 2017 und 2. März 2017 / N (…).

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 Sachverhalt: A. A.a Aus den Akten geht hervor, dass A._______ – ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Ethnie – am 5. Oktober 1998 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte. Im Verlauf seines Asylverfahrens gab er unter anderem das Folgende an: Er stamme ursprünglich aus der Ortschaft J._______ (auch: […]) in der Region von K._______ (auch: […], eine Stadt nordöstlich von L._______) und er gehöre zum Stamm der J._______ (soweit ersichtlich auch: […]). Das sei ein bedeutender Stamm, zumal dieser in der Gegend von M._______ (auch: […], ein Stadt östlich von K._______) immerhin sechs Dörfer kontrolliere. Von 1982 bis 1988 sei er als Peschmerga in den Bergen gewesen. Im Jahre 1988 sei er vor dem Hintergrund der Anfal-Offensive des Saddam-Regimes mit seiner Familie in die Türkei geflohen, wo sie in der Folge vier Jahre im Flüchtlingslager von N._______ verbracht hätten (vgl. dazu unten, E. 3.2.2). Dort seien sie von den türkischen Behörden hinter Stacheldraht eingesperrt worden, zumal die Türkei das Verhältnis zu den Flüchtlingen erst nach dem Ausbruch des Kuwait-Krieges normalisiert habe. Im Jahre 1992 seien sie wieder in die Heimat zurückgekehrt, respektive von der Türkei in den Irak ausgewiesen worden. Nach ihrer Rückkehr hätten sie 1993 in L._______ ein Haus gekauft und einen eigenen Laden eröffnet. Seine Ehefrau und Kinder seien weiterhin in L._______ wohnhaft, wo auch sein Vater sowie (… [mehrere Geschwister]) lebten. Zwei weitere (… [Geschwister]) hielten sich im Ausland auf. Nachdem A._______ im Rahmen der Begründung seines Gesuches über eine konkrete Bedrohung im Rahmen eines blutigen Konflikts zwischen Angehörigen seines Stammes und der vom Stamm der Barzani dominierten KDP (Kurdistan Democratic Party bzw. Partiya Demokrata Kurdistanê [PDK]) berichtet hatte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), wurde seinem Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des SEM) mit Verfügung vom 27. Februar 2001 entsprochen, indem er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt wurde. A.b Am 3. April 2001 liess A._______ das BFF über ein Hilfswerk darum ersuchen, seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen – seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin 1) und seine Kinder C._______ (heute: N […]), D._______, E._______ (Beschwerdeführer 4), F._______ (Beschwerdeführerin 3), G._______ und H._______ – im Rahmen des Famili-

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 ennachzuges in das ihm gewährte Asyl mit einzubeziehen. Diesem Ersuchen wurde vom BFF insoweit entsprochen, als dass das Bundesamt die schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben vom 25. Mai 2001 und 5. Juni 2001 anwies, der Ehefrau und den Kindern von A._______ im Hinblick auf eine Familienzusammenführung eine Einreisebewilligung zu erteilen. Gemäss Aktenlage reisten diese am 12. Juli 2001 in die Schweiz ein. A.c Nach erfolgter Einreise führte das BFF am 19. Juli 2001 mit B._______ und dem damals (…)-jährigen C._______ eine summarische Befragung durch. Am 14. August 2001 wurden die beiden von der damals dafür zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Gesuchsgründen angehört. Auf eine Befragung und Anhörung der jüngeren Kinder wurde verzichtet. Im Rahmen ihrer Befragung und Anhörung verwiesen B._______ und C._______ auf die Probleme ihres Ehemannes respektive Vaters A._______, unter welchen die ganze Familie zu leiden gehabt habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). B._______ gab daneben unter anderem an, ihre Familie stamme ursprünglich aus M._______, sie habe jedoch von Geburt an praktisch immer in L._______ gelebt. Während vier Jahren sei sie als Flüchtling in der Türkei gewesen. In L._______ seien weiterhin (…[mehrere]) Geschwister wohnhaft. Ihre anderen Geschwister lebten im Ausland. Nachdem ihr Vater verstorben sei, wohne nur noch ihre Mutter im Heimatort M._______, respektive ihre Mutter besitze sowohl dort als auch in L._______ ein eigenes Haus. Der Sohn C._______ gab derweil an, sie hätten ab zirka 1994 stets in L._______ gelebt. Wegen der Probleme seines Vaters habe er jedoch während der letzten vier Jahre überwiegend nicht zuhause bei der Mutter und seinen Geschwistern gewohnt, sondern bei seiner Grossmutter mütterlicherseits, welche in einem anderen Quartier von L._______ lebe. So habe er bis zur Ausreise in L._______ zur Schule gehen können. A.d Mit Verfügungen des BFF vom 6. September 2001 wurden B._______ und die gemeinsamen Kinder in das A._______ gewährte Asyl miteinbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Im Rahmen dieses Entscheides hatte das BFF vorgängig die Vorbringen von B._______ über angeblich erlittene Nachstellungen als unglaubhaft erkannt und festgestellt, sie und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Am (…) wurde das jüngste Kind von A._______ und B._______ geboren, die Tochter I._______ (Beschwerdeführerin 2). Mit Verfügung des BFF (…) wurde sie in das ihrem Vater gewährte Asyl miteinbezogen.

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 A.f Aufgrund der Aktenlage bleibt anzumerken, dass D._______ (…) 2015 und G._______ (…) 2018 das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden ist. Betreffend die weiteren Familienmitglieder sind seit längerem Einbürgerungsverfahren anhängig. B. B.a Aus den Akten geht hervor, dass nach erfolgter Asylgewährung auf entsprechende Gesuche hin allen Mitgliedern der Familie von A._______ und B._______ Schweizer Reiseausweise ausgestellt wurden. Die vier jüngsten Kinder waren dabei zunächst im Ausweis ihrer Mutter eingetragen. Abgelaufene Ausweise wurden sodann vom SEM über die Jahre jeweils auf Gesuch hin unter Ausstellung neuer Ausweise ersetzt. Die vor 2005 ausgestellten Reiseausweise trugen noch den ausdrücklichen Vermerk "Ce document n’est pas valable pour des voyages en/au: IRAQ" respektive "Dieser Ausweis ist nicht gültig für: IRAK". In den später ausgestellten Ausweisen war dieser Vermerk nicht mehr enthalten, jedoch stellte das SEM mit den neuen Ausweisen jeweils das "Merkblatt für Inhaber schweizerischer Reisedokumente" zu. B.b Bis auf einen Reiseausweis von H._______ (vom 21. Mai 2010), welcher im Herbst 2012 als verloren gemeldet wurde, wurden vom SEM alle abgelaufenen Reiseausweise zu den Akten gelegt. Aus der Sammlung an alten Ausweisen ergibt sich, dass alle Mitglieder der Familie von A._______ und B._______ mit ihren Schweizer Reiseausweisen zumindest einige Auslandreisen unternahmen. Darauf wird – soweit für den vorliegenden Entscheid relevant – nachfolgend eingegangen. C. Am 11. Januar 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mittels drei separaten Schreiben mit, bei der Durchsicht des Dossiers ihrer Familie sei das Staatssekretariat darauf gestossen, dass sich in den Reiseausweisen für Flüchtlinge von B._______ (Nr. […]) und von I._______ (Nr. […]) je türkische Ein- und Ausreisestempel (recte: Aus- und Wiedereinreisestempel) vom 18. Juli 2012 und 11. August 2012 befänden, und in jenen von F._______ (Nr. […]) und von E._______ (Nr. […]) je solche vom 23. Dezember 2013 und 4. Januar 2014. Diese Stempel vom türkisch-irakischen Grenzübergang Habur in der Provinz Sirnak seien ein Beleg dafür, dass sie die Zeit dazwischen im Irak verbracht hätten. Vor diesem Hintergrund – da sich die Beschwerdeführenden mit ihren jeweiligen Reisen freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben hätten – werde vom SEM der Widerruf des ihnen gewährten Asyl und die Aberkennung ihrer

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 Flüchtlingseigenschaft in Anwendung der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK (SR 0.142.30) in Betracht gezogen, wozu sie sich innert Frist äussern könnten. Der Ordnung halber hielt das SEM an dieser Stelle zuhanden der Beschwerdeführenden fest, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft für sie nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz verlassen müssten, und ein solcher Entscheid auch keinen Einfluss auf die ihnen erteilten Niederlassungsbewilligungen (C) habe. Auch auf ein hängiges oder künftiges Einbürgerungsverfahren in der Schweiz habe ein solcher Entscheid grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). D. Am 13. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM im Rahmen einer gemeinsamen Stellungnahme mit, sie seien nicht in ihr Heimatland gereist. Sie würden nur deswegen öfter in die Türkei reisen, da sie im Südostosten der Türkei, besonders in der Region von Van und Colemerg (kurdischer Name der türkischen Stadt Hakkari, welche südlich von Van, in der Grenzregion zum Nordirak gelegen ist) viele Stammesverwandte hätten. Wenn sie jedoch mit ihren Reisedokumenten auf dem türkischen Konsulat ein einfaches Visum beantragten, so würden die Konsulatsangestellten jeweils den Verdacht hegen, dass auch sie aus der Türkei stammten und ihnen eine Visumserteilung erschweren oder gar verweigern. Deshalb sei es für sie einfacher ein Doppelvisum (recte: Transit- respektive Doppeltransitvisum [Double Transit Visa]) zu beantragen. Nach ihrer Ankunft in der Türkei hätten sie dann mit der Hilfe ihrer Stammesverwandten und des Taxichauffeurs ihre Reiseausweise an der Grenze abstempeln lassen, ohne die Türkei zu verlassen. So hätten sie ihre Ferien ohne weitere Folgen bei ihren Verwandten in der Türkei verbracht. Bei der Rückreise hätten sie ihre Ausweise wieder an der Grenze abstempeln lassen müssen, um am Flughafen keine Probleme zu bekommen. Da sie keine andere Alternative hätten, ihre Verwandten zu besuchen, würden sie um Verständnis ersuchen. E. Am 6. Februar 2017 lud das SEM betreffend die Tochter I._______ nochmals zur Stellungnahme ein, wobei es dieses Schreiben neu an beide Elternteile adressierte. In der Folge verwies B._______ zusammen mit ihrer noch minderjährigen Tochter auf die bereits abgegebene Stellungnahme, welche für alle Familienmitglieder gelte, zumal I._______ zusammen mit ihnen in die Türkei, aber nicht in den Irak gereist sei. Diese Stellungnahme wurde vom SEM als ungenügend erklärt, weil eine Mitunterzeichnung

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 durch die minderjährige Tochter verzichtbar sei, nicht jedoch eine solche durch ihren Vater. Der Aufforderung zur Mitunterzeichnung kam A._______ daraufhin nach (vgl. zum Ganzen die Akten). F. Mittels drei separaten Verfügungen des SEM vom 7. Februar 2017 (betreffend B._______, F._______ und E._______; keine Eröffnungsbelege bei den Akten) und einer vierten Verfügung des SEM vom 2. März 2017 (betreffend I._______; auch kein Eröffnungsbeleg bei den Akten) wurde den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen am 6. September 2001 respektive (… [nach der Geburt]) gewährte Asyl widerrufen. Dabei gelangte das Staatssekretariat im Rahmen seiner Entscheide im Wesentlichen zum Schluss, durch die in ihren Reiseausweisen enthaltenen Ein- und Ausreisestempel (recte: Aus- und Wiedereinreisestempel) des türkisch-irakischen Grenzübergangs Habur in der Provinz Sirnak sei belegt, dass B._______ und I._______ die Zeit vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August 2012 und F._______ und E._______ die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 im Irak verbracht hätten. Zwar hätten sie geltend gemacht, nicht in der Heimat gewesen zu sein, sondern während ihres Urlaubs in der Türkei einen Verwandten zur Grenze geschickt zu haben, welcher die Aus- und Einreistempel besorgt habe. Ebenso hätten sie vorgebracht, dass sie lediglich deshalb türkische Doppelvisa (Transitvisa) beantragt hätten, weil die türkischen Behörden ihnen keine normalen Touristenvisa hätten erteilen wollen. Diese Vorbringen könnten jedoch nur schon deshalb nicht überzeugen, weil die türkischen Behörden im Jahre 2010 B._______, F._______ und weiteren Familienmitgliedern sehr wohl ordentliche Visa für einen Aufenthalt von 30 Tagen erteilt hätten. Das Vorbringen sei zudem schlicht unlogisch, da ja für die türkischen Behörden das Risiko eines angeblich unerwünschten Aufenthalts im Lande mit der Ausstellung von Transitvisa nicht geringer wäre, als bei der Ausstellung normaler Visa. Es sei daher von einem freiwilligen Aufenthalt im Irak vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August 2012 respektive vom 23. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 auszugehen, zumal mangels anderslautender Erklärungen nichts dafür spreche, die Heimatreisen wären aus zwingenden Gründen erfolgt. Nachdem sich die Beschwerdeführenden fast einen Monat respektive immerhin rund zwei Wochen im Irak aufgehalten hätten, sei ebenso davon auszugehen, dass sie sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt hätten und eine Schutzgewährung auch tatsächlich erfolgt sei. Bei dieser Sachlage sei den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 Art. 1 C Ziff. 1-6 FK das gewährte Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. G. Am 6. März 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden auf ihr Ersuchen hin Akteneinsicht, wobei es ihnen auszugsweise Kopien der vorerwähnten Schweizer Reiseausweise zustellte. H. Am 9. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorgenannten Entscheide – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und im Rahmen einer gemeinsamen Eingabe – Beschwerde, wobei sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG), welcher sich im Verfahren durch den rubrizierten Rechtsvertreter substitutionsweise vertreten lässt. Im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden am Vorbringen fest, sie hätten sich vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August 2012 (B._______ und I._______) respektive vom 23. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 (F._______ und E._______) in der Türkei aufgehalten, um in Van und Colemerg (Hakkari) Familienangehörige zu besuchen. Schon 2010 hätten B._______ und F._______ eine solche Reise unternommen, damals noch mit einem normalen Touristen Visum (single entry). Vor dem Hintergrund der Zuspitzung des Kurdenkonflikts habe sich danach aber die Praxis der türkischen Behörden verschärft, indem Angehörigen von Kurden mit türkischer Staatsangehörigen eine Visumserteilung immer mehr erschwert worden sei. So sei B._______ im Frühjahr 2012 vom Konsulat (…) eine Visumserteilung mit der Begründung verwehrt worden, Terroristen würden keine Visa für die Türkei erhalten. Vor diesem Hintergrund hätten sie um Doppelvisa ersucht, um den türkischen Behörden zu suggerieren, dass sie keinen familiären oder privaten Bezug zu kurdischen Personen in der Türkei hätten und sie lediglich in den Irak weiterreisen wollten. Eine Reise in den Irak sei aber nie beabsichtigt worden, zumal zu jener Zeit – im Frühjahr/Sommer 2012 und noch mehr im Winter 2012/2013 – der Bürgerkrieg im Irak schon eskaliert sei und der sogenannte Islamische Staat (IS) durch Anschläge auch die Kurdengebiete terrorisiert habe. Ohnehin würden sie im Nordirak kaum noch jemanden kennen, da nur noch ein betagter Bruder von A._______ dort lebe. Die Kinder würden diesen

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 gar nicht kennen, weshalb sie von vornherein kein Interesse an einem Besuch gehabt hätten. Nachdem B._______ und I._______ im Sommer 2012 damit Erfolg gehabt hätten, hätten F._______ und E._______ ihre Reise vom Winter 2013/2014 auf die gleiche Weise angetreten. Die Reisen hätten sie zwar in die Grenzregion geführt, aber stets nur zu Verwandten auf der türkischen Seite der Grenze. Der Grenzübertritt in den Nordirak sei nur simuliert worden, um den türkischen Behörden ihre wahren Reiseabsichten zu verschleiern. Dafür hätten sie ihre Pässe auf der türkischen Seite von einem Grenzbeamten abstempeln lassen, ohne im Anschluss daran die türkisch-irakische Grenze zu überschreiten. Dadurch seien sie auch nicht mit den irakischen Behörden respektive den irakischen Grenzbeamten in Kontakt gekommen. Entsprechend fänden sich in ihren Pässen denn auch bloss Stempel von der türkischen Seite der Grenze, aber keine von der irakischen Seite. Die Abwesenheit irakischer Stempel sei schliesslich der Beleg, dass sie die Grenze in Tat und Wahrheit nie überschritten hätten, sei doch die Grenze auch auf irakischer Seite ständig bewacht und ein Grenzübertritt nicht ohne Passkontrolle möglich. Nach diesen Ausführungen machten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die in BVGE 2010/17 E. 5 publizierte Praxis im Wesentlichen geltend, sie seien weder freiwillig mit ihrem Heimatstaat in Kontakt getreten, noch hätten sie beabsichtigt, sich unter dessen Schutz zu stellen, noch sei ihnen von diesem auch tatsächlich Schutz gewährt worden. Vom SEM – welches die Beweislast trage – sei ihnen jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise das Gegenteil nachgewiesen worden, zumal nach dem erforderlichen Beweismass zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein müsse, wogegen alleine die blosse Möglichkeit einer Heimatreise nicht genüge. Betreffend die ausschlaggebende Frage nach der tatsächlichen Unterschutzstellung respektive nach der tatsächlichen Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden belasse es das SEM schliesslich bei blossen Vermutungen, was nach Praxis des Gerichts in keiner Weise genügen könne. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen. I. Nach Eingang der vorgenannten Beschwerdeschrift wurden betreffend die rubrizierten Beschwerdeführenden vier separate Verfahren eröffnet (unter den Geschäftsnummern D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 und D-1490/2017). Am 17. März 2017 wurde in den vier Verfahren vom Gericht je der Eingang der Beschwerde bestätigt.

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 J. Nach Prüfung der Aktenlage wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 eröffnet, dass die sie betreffenden Verfahren aufgrund des engen zeitlichen und kausalen Zusammenhangs vereinigt und unter der Geschäftsnummer D-1481/2017 weitergeführt werden. Gleichzeitig wurde wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Sache die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen (vgl. für die Begründung die Akten). Die Beschwerdeführenden wurden im Anschluss daran aufgefordert, im vereinigten Verfahren innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). K. Am 11. April 2017, und damit am letzten Tag der ihnen angesetzten Zahlungsfrist, liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter als Beweismittel sieben Fotos nachreichen und gleichzeitig darum ersuchen, in Wiedererwägung der vorgenannten Verfügung ihren Gesuchen um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zu den nachgereichten Fotos machten sie im Wesentlichen geltend, diese digitalen Aufnahmen seien am 27. Juli 2012 und am 4. August 2012 gemacht worden und würden unter anderem B._______ und I._______ in der Türkei zeigen. Damit sei belegt, dass jedenfalls diese beiden in dem für sie massgeblichen Zeitfenster vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August 2012 nicht im Irak, sondern in der Türkei gewesen seien. Damit sei auch belegt, dass die türkischen Aus- und Wiedereinreisestempel vom 18. Juli 2012 und 11. August 2012 eben simuliert gewesen seien. Zum Umstand, dass auf zwei der nachgereichten Fotos an einer Stelle zwei und an anderer drei Personen wegretuschiert (eingeschwärzt) worden waren, machten sie dabei geltend, diese Personen hätten aus persönlichen Gründen sowie der angespannten politischen Lage in der Türkei nicht gewollt, dass ihre Foto bei den Behörden eingereicht werden. Soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, kann für den weiteren Inhalt der Eingabe vom 11. April 2017 auf die Akten verwiesen werden. L. Nach Eingang der vorgenannten Eingabe wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 mitgeteilt, dass über ihre Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. B._______,

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 F._______ und E._______ wurden gleichzeitig aufgefordert, zwecks Nachweis der von ihnen geltend gemachten Bedürftigkeit innert Frist ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Auf die Erhebung des einverlangten Kostenvorschusses wurde wiedererwägungsweise verzichtet. Abschliessend wurde das SEM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). M. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2017 hielt das SEM an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat primär zur Frage der Beweiskraft der als Beweismittel vorgelegten Fotos, welche es nach umfassenden Ausführungen zur Frage der Manipulierbarkeit von Digitalaufnahmen respektive der zugehörigen Metadaten (serielle Aufnahmenummer, Datum der Aufnahme und exakte Uhrzeit der Aufnahme) als nicht gegeben erklärte, da sich aus den ersichtlichen Metadaten – namentlich aus der jeweiligen Aufnahmenummer in Verbindung mit dem angeblichen Aufnahmedatum – klare Hinweise auf eine Manipulation der Datierung der nachgereichten Fotos ergäben. N. Am 26. April 2017 liessen B._______, F._______ und E._______ dem Gericht verschiedene Angaben und Beweismittel zu ihren Einkommensverhältnissen und ihren notwendigen Ausgaben zukommen, jedoch keine Angaben oder Beweismitteln zu ihren Vermögensverhältnissen. In dieser Hinsicht beliessen es alle drei beim Vermerk, sie verfügten weder über ein Bank- oder Postkonto noch über irgendwelche Barmittel. Von B._______ war allerdings eine Sozialhilfeabrechnung eingereicht worden, in welcher explizit ein auf sie lautendes Bankkonto verzeichnet ist (mit Namen der Bank und IBAN-Nummer). E._______ wiederum hatte einen Lohnausweis vorgelegt, in welchem ebenfalls explizit ein auf ihn lautendes Bankkonto verzeichnet ist (mit Namen der Bank und IBAN-Nummer) und auf welches sein Arbeitgeber seinen Februar-Lohn (…) überwiesen hatte. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da mit Blick auf den monatlichen Einkommensüberschuss von E._______ nicht von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zum Einreichen einer diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt. P. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bekräftigen, dass sie sich ausschliesslich in der Türkei aufgehalten hätten. Dabei hielten sie an der Beweiseignung der vorgelegten Fotos fest. Zur Erklärung der geltend gemachten Besuchsaufenthalte in der Türkei brachten sie neu vor, sie seien schon Ende der 1980er-Jahre als Flüchtlinge des zweiten Golfkrieges in die Schweiz (recte: Türkei) gelangt. Während ihrer Flucht seien zwei Kinder respektive Geschwister verstorben und deren Gräber befänden sich in der Region zwischen Hakkari und Van auf einem Friedhof. Hauptzweck sei der Besuch dieser Gräber gewesen. In der Zeit ihrer Flucht seien in der Türkei aber auch mehrere Freundschaften entstanden. Die Reise habe daher auch dem Bedürfnis entsprochen, alte Bekannte wieder zu treffen und die Freundschaft zu pflegen. Nach diesen Ausführungen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erneut um wiedererwägungsweise Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Dieser reichte gleichzeitig eine Kostennote ein. Auf diesen Punkt wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte form- und soweit ersichtlich auch fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das SEM widerruft das Asyl und aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss der Bestimmung von Art. 1 C FK, welche eine Reihe von Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus enthält, fällt eine Person namentlich dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (a.a.O., Ziff. 1). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hält das SEM den Beschwerdeführenden entgegen, es sei hinreichend erstellt, dass sie im Sommer 2012 respektive im Winter 2013/2014 in den Irak gereist seien. Diese Feststellung kann das Staatssekretariat in grundsätzlich schlüssiger Weise auf die in ihren Schweizer Reiseausweisen enthaltenen amtlichen Einträge und Stempel der türkischen Behörden stützen. Diesen gemäss wurden den Beschwerdeführenden von der Türkei zunächst Doppeltransitvisa ausgestellt, mit welchen sie in der Folge am 18. Juli 2012 (B._______ und I._______) respektive am 22. Dezember 2013 (F._______ und E._______) über den Flughafen von Istanbul in die Türkei einreisten, um die Türkei noch am gleichen Tag (B._______ und I._______) respektive erst am Tag darauf (F._______ und E._______) über den türkischen Grenzposten Habur in der Provinz Sirnak wieder zu verlassen. Gemäss den Stempeln der türkischen Behörden kehrten sie am 11. August 2012 (B._______ und I._______) respektive am 4. Januar 2014 (F._______ und E._______) über den Grenzposten Habur wieder in die Türkei zurück, um die Türkei noch am gleichen Tag über den Flughafen von Istanbul zu verlassen. Hierzu bleibt anzumerken, dass es sich beim Grenzposten Habur um den einzigen offiziellen Grenzübergang zwischen der Türkei und dem Irak handelt. Er führt aus türkischer Richtung direkt in den Nordirak, nämlich zum irakischen Grenzposten Ibrahim Khalil, von wo man mit dem Auto innert rund einer Stunde über eine gut ausgebaute Strasse – die Hauptverkehrsachse im Nordirak – direkt nach L._______ gelangt, den Heimatort der Beschwerdeführenden (die Strecke beträgt knapp […] km). Der türkische Grenzposten Habur liegt wiederum nur 60 Kilometer vom Flughafen Sirnak entfernt

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 (dieser ist zwischen den Städten Sirnak und Cizre gelegen), von wo direkte Flüge nach Istanbul abgehen. Vom Grenzposten Habur ist auch der Flughafen der Provinzhauptstadt Van erreichbar, welcher am Van-See gelegen ist und von wo ebenfalls tägliche Direktverbindungen nach Istanbul abgehen. Die Distanz zu diesem Flughafen ist allerdings mit rund 400 Kilometern wesentlich grösser und die Reisezeit entsprechend deutlich länger. Dafür besteht in Van ein weit grösseres Angebot an verschiedenen täglichen Direktverbindungen nach Istanbul. Mit Blick auf das Gesagte sprechen die in den Reiseausweisen der Beschwerdeführenden enthaltenen Einträge und Stempel überaus deutlich für eine klassische Transitreise durch die Türkei in den heimatlichen Nordirak. Gleichzeitig kommt den amtlichen Aus- und Wiedereinreisestempeln eine hohe Beweiskraft zu, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, von den türkischen Grenzbehörden würden solche Stempel ohne weiteres respektive ohne tatsächliche Aus- und Wiedereinreise ausgestellt. 3.2 3.2.1 Nachdem sowohl schlüssige als auch beweiskräftige Anhaltspunkte für Heimatreisen im Sommer 2012 und Winter 2013/2014 vorliegen, hätten die Beschwerdeführenden überzeugende und mit ebenso stichhaltigen Beweismitteln unterlegte Argumente einzubringen, damit wider die Schlüsse der Vorinstanz zu entscheiden wäre. Die von den Beschwerdeführenden eingebrachten Argumente und Beweismittel werden dieser Anforderung jedoch in keiner Weise gerecht. 3.2.2 Nachdem sie schon im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2017 geltend gemacht hatten, sie hätten im Rahmen ihrer Reisen nur ihre in der Türkei lebenden Verwandten besucht, bekräftigten die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene gleich mehrfach. Um wen es sich bei diesen Verwandten handelt, blieb allerdings vollständig im Dunkeln, da zur angeblich in der Türkei lebenden Verwandtschaft weder in der ursprünglichen Stellungnahme, noch in der Beschwerdeeingabe, noch in der Eingabe vom 11. April 2017 persönliche Angaben gemacht wurden. In der Eingabe vom 22. Mai 2017 wurde schliesslich das bisherige Vorbringen unvermittelt dahingehend geändert, die Reisen vom Sommer 2012 und Winter 2013/2014 hätten dem Besuch der Gräber von zwei Ende der 1980er-Jahren verstorbenen Kindern gedient, die zwischen Hakkari und Van gelegen seien, wie auch dem Besuch von alten Bekannten aus jener Zeit. Dies stellt zunächst einen massiven Einbruch im Sachverhaltsvortrag

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 dar, ist doch plötzlich keine Rede mehr von angeblich in der Türkei lebenden Verwandten und Stammesangehörigen. Darüber hinaus bleibt auch das revidierte Vorbringen völlig offen, indem weder zu den angeblich besuchten Bekannten noch zur Lage der angeblich besuchten Gräber konkrete Angaben gemacht werden. Wird gleichzeitig berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden die Zeit von 1988 bis 1992 gemäss den schlüssigen Angaben von A._______ eben nicht in der Gegend zwischen Van und Hakkari verbrachten, sondern sie in jenen Jahren im weit davon entfernten Flüchtlingslager bei N._______ interniert waren (also über […] km […] von Van), vermögen ihre Angaben und Ausführungen über ihre angeblichen Besuchsreisen in der Türkei nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass A._______ und B._______ im Rahmen ihrer Asylverfahren über mannigfache familiäre Anknüpfungspunkte in L._______ berichtet hatten, wo die Angehörigen ihres Familienverbandes auch verschiedene Häuser besassen (vgl. oben, Bst. A.a und A.c). Vor diesem Hintergrund kann die schlichte Behauptung auf Beschwerdeebene, heute lebe nur noch ein betagter Bruder von A._______ dort, kaum überzeugen. Dies gilt umso mehr, als durchaus bekannt ist, dass die Angehörigen ihres Stammes in grosser Zahl nach L._______ übersiedelten, nachdem sie Ende der 1970er-Jahre vom Regime von Saddam Husein aus ihrem angestammten, nordöstlich von M._______ gelegenen Gebiet (…) vertrieben worden waren. Ein Umstand, welcher sich mit den Beschreibungen von A._______ und B._______ überaus deutlich deckt. Bezeichnenderweise wurde denn auch von B._______ beschrieben, ihre Familie stamme ursprünglich aus M._______, sie habe jedoch von Geburt an praktisch immer in L._______ gelebt. Über persönliche Verbindungen zur Türkei berichteten hingegen weder A._______ noch B._______ in irgendeiner Form. 3.2.3 Tatsächlich erscheint aufgrund der Aktenlage als plausibel, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Reisen vom Sommer 2012 und Winter 2013/2014 ihre Verwandtschaft besucht haben, finden sich doch unter den als Beweismittel nachgereichten Fotos immerhin zwei, welche sich als klassische "Familienfotos" darstellen. Dabei handelt es sich um die Beschwerdebeilagen Nr. 7, ein Foto, welches drei Kinder zeigt (darunter I._______), und Nr. 6, ein Foto, welches vier Frauen mit sechs Kindern zeigt. Diese Fotos tragen zwar aufeinanderfolgende Aufnahmenummern (DSC06765 und DSC06766) und wurden vermutlich auch an der exakt gleichen Stelle "im Grünen" aufgenommen (vgl. dazu den Hintergrund), sie

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 sollen aber trotzdem nicht vom gleichen Datum stammen, sondern angeblich vom 4. August 2012 (die tiefere Nummer) respektive vom 27. Juli 2018 (die höhere Nummer). Auf diesen Aspekt wird gleich nachfolgend zurückgekommen. An dieser Stelle bleibt vorderhand festzuhalten, dass die Fotos effektiv "im Grünen" aufgenommen wurden, womit als völlig offen erscheint, wo diese gemacht wurden. Das gleiche gilt für das als Beilage Nr. 4 eingereichte Foto, welches B._______ am Meer zeigen soll und angeblich vom 4. August 2012 datiert (Aufnahme DSC06781). Darauf ist allerdings lediglich die an einem Ufer sitzende Beschwerdeführerin abgebildet. Um welches Gewässer es sich dabei handeln könnte, erschliesst sich nicht. Als Beleg für einen Aufenthalt am Meer – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – kann das Foto damit nicht dienen. Das als Beilage Nr. 5 eingereichte Foto (Aufnahme DSC06788, angeblich vom 27. Juli 2012) zeigt schliesslich neben I._______ zwei vor einem Auto stehende Frauen. Dieses Foto wurde soweit ersichtlich irgendwo am Rande einer grösseren Überlandstrasse aufgenommen. Wo sich diese befindet, ist wiederum völlig offen. Laut den Beschwerdeführenden trägt das Auto allerding ein türkisches Nummernschild, und sie halten dafür, gerade dies sei ein Beleg dafür, dass ihre Verwandten in der Türkei lebten. Es ist den Beschwerdeführenden jedoch entgegenzuhalten, dass die abgebildete Strassenszene mit einem angeblich aus der Türkei stammenden Auto ebenso gut aus dem Nordirak stammen kann, kann doch der Nordirak auch mit einem türkischen (Miet-)Auto bereist werden. Nach diesen Erwägungen zur fehlenden Beweiseignung der vorgenannten Fotos bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung in schlüssiger und insgesamt überzeugender Weise aufgezeigt hat, dass bei den als Beweismitteln nachgereichten Fotos die ersichtlichen Aufnahmedaten manipuliert worden sein dürften. Dem wissen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Replikeingabe lediglich entgegenzuhalten, dass dieser Umstand wohl von geringer Relevanz sein dürfte, weil sie auf den vorgelegten Fotos eindeutig in der Türkei abgebildet seien und es aus zeitlichen Gründen wohl unmöglich gewesen wäre, alle Aufnahmen innert nur zwei Tagen – entweder am An- oder am Abreisetag – zu machen. Dieses Vorbringen geht schon nur deshalb völlig fehl, da jede Manipulation von Beweismitteln geeignet ist, die Glaubhaftigkeit von Vorbringen nachhaltig zu erschüttern (Art. 7 AsylG). Darüber kann das Vorbringen auch deshalb nicht überzeugen, weil die vier vorgenannten Aufnahmen zwar für einen Familienausflug mit Verwandten sprechen, aber eben als völlig offen erscheint, wo dieser effektiv stattfand.

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 Bei den Beilagen Nr. 1-3 handelt es sich schliesslich um drei Fotos, welche B._______ und I._______ sowie ihren (…) 2015 eingebürgerten Sohn respektive Bruder D._______ zeigen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass dieser gemäss den Einträgen in seinem alten Reiseausweis im Sommer 2012 die genau gleiche Reise unternommen hatte, wie seine Mutter und seine Schwester. Darüber hinaus hatte er gemäss den Einträgen in seinem vorangehenden Reiseausweis die exakt gleiche Reise schon vom 6. März 2009 bis zum 4. April 2009 unternommen, was vom SEM offenbar übersehen wurde. Die drei Fotos, aufgenommen um die Mittagszeit, sollen die drei vorgenannten Personen in der türkischen Stadt Van zeigen und datieren angeblich vom 27. Juli 2012. Allerdings ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass gerade bei diesen die Datierung manipuliert wurde, tragen doch diese drei Fotos die höchsten Aufnahmenummern (DSC06810, DSC06811 und DSC06815). Schliesslich wurden auf den ersten beiden dieser drei Fotos auch noch drei respektive zwei Personen wegretuschiert (eingeschwärzt). Dass dabei unter anderem H._______ wegretuschiert worden sein dürfte, deren Schweizer Reiseausweis vom 21. Mai 2010 im Herbst 2012 als verloren gemeldet wurde, ist mit Blick auf die gesamte Aktenlage als nahezu offenkundig zu bezeichnen. Für das vorliegende Verfahren hat das allerdings keine konkrete Bedeutung. Von Bedeutung ist hingegen, dass mit diesen drei Fotos nicht mehr als der Nachweis eines bloss kurzzeitigen (Transit-)Aufenthalts in einer türkischen Stadt erbracht werden kann. Nach dem Gesagten stellen die auf Beschwerdeebene nachgereichten Fotos auch nicht ansatzweise einen tauglichen Beweis für einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei dar. Im Gegenteil ist die Vorlage von augenscheinlich manipulierten Fotos geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nachhaltig zu erschüttern. In diesem Zusammenhang tritt schliesslich auch noch hinzu, dass aufgrund der Differenz zwischen der tiefsten und der höchsten Aufnahmenummer (DSC06765 vs. DSC06815) davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden würden tatsächlich dutzende Aufnahmen von ihrer Reise vom Sommer 2012 zur Verfügung stehen, sie hätten davon jedoch nur einen kleinen Teil eingereicht. Nachdem aufgrund der Aktenlage mit dem SEM davon auszugehen ist, bei den ausgewählten Fotos sei auch noch die Datierung manipuliert worden, ist die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden endgültig erschüttert. 3.2.4 Zu der im Winter 2013/2014 von F._______ und E._______ unternommenen Reise wurden gar keine Beweismittel vorgelegt. Hierzu bleibt

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 lediglich anzumerken, dass die beiden diese Reise nicht nur zu zweit, sondern vielmehr zu dritt mit ihrem Bruder C._______ (N […]) unternommen haben. In seinem alten Reiseausweis finden sich nämlich die exakt gleichen Einträge zur Winterreise von 2013/2014, wie in jenen seiner Geschwister. Gemäss Aktenlage hatte er im Übrigen eine entsprechende Reise schon im Frühjahr 2012 unternommen, finden sich doch in seinem alten Reiseausweis analoge Einträge zu einem Aufenthalt im Nordirak vom 31. März 2012 bis zum 22. April 2012. Auch dies scheint vom SEM übersehen worden zu sein. 3.2.5 In den Reiseausweisen der Beschwerdeführenden sind effektiv nur Stempel des türkischen Grenzpostens Habur enthalten, aber keine Stempel des direkt gegenüberliegenden nordirakischen Grenzpostens Ibrahim Khalil. Dieser Umstand – auf welchen sich die Beschwerdeführenden wiederholt berufen – lässt sich jedoch relativ einfach mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort erklären. Der Grenzübergang Ibrahim Khalil stand im interessierenden Zeitraum schon seit Jahren bloss formell unter der Kontrolle des Zentralstaates. Faktisch wurde er von kurdischen Kräften kontrolliert, zumal die kurdischen Behörden ganz wesentlich auf dessen Einnahmen (Zollgebühren) angewiesen waren, was sie im Übrigen noch heute sind. Tatsächlich erfolgte am Grenzübergang auch regelmässig eine behördliche Personenkontrolle, dies nur schon zwecks Sicherung des kurdischen Gebiets. An die Papiere irakischer Staatsangehöriger – zumal an solche kurdisch-irakischer Staatsangehöriger wie den Beschwerdeführenden – wurden jedoch nie allzu hohe Anforderungen gestellt. Bei den Einreisekontrollen ging es unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit stets vor allem um die persönliche Plausibilität der Reisenden respektive deren Reisegründe. Daher genügten im Falle von irakischen Staatsangehörigen für eine Rückreise in die Heimat selbst einfachste Papiere, wenn die Plausibilität der Reise gegeben war (vgl. dazu unter anderem: UK BORDER AGENCY/ DANISH IMMIGRATION SERVICE, Joint Report of the Danish Immigration Service/UK Border Agency Fact Finding Mission to Erbil and Dahuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI), Conducted 11 to 22 November 2011, 01/2012, insbesondere Rz. 2.16-2.21; https://www.refworld.org/docid/4fb0eb2e2.html, zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2018). Da irakische Staatsangehörige für eine Einreise in ihre eigene Heimat naturgemäss kein Visum benötigen, erstaunt nicht, dass die Schweizer Reiseausweise der Beschwerdeführenden keine irakischen Stempel tragen. Schliesslich erscheint auch mehr als fraglich, ob diese nach der Ausreise über den türkischen Grenzposten Habur überhaupt am heimatlichen Grenzposten Ibrahim Khalil vorgelegt wurden. https://www.refworld.org/docid/4fb0eb2e2.html

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 3.2.6 Von den Beschwerdeführenden wurde schliesslich geltend gemacht, mit Blick auf die damalige Sicherheitslage wären sie wohl kaum im Sommer 2012 und schon gar nicht im Winter 2013/2014 in ihre nordirakische Heimat gereist. Dieses Vorbringen kann allerdings nur schon deshalb nicht überzeugen, weil die Lage im kurdischen Nordirak zu jener Zeit tatsächlich ruhig war, und dies auch noch bis zum Sommer 2014 – bis zum damals sehr überraschenden Fall von Mossul vom Juni 2014 – so blieb. 3.3 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM als hinreichend erstellt zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2012 bis zum 11. August 2012 (B._______ und I._______) respektive vom 23. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 (F._______ und E._______) im Nordirak und damit in ihrem Heimatstaat aufgehalten haben. 4. 4.1 Das SEM hält vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer im Nordirak von fast einem Monat respektive von immerhin rund zwei Wochen dafür, die Beschwerdeführenden hätten sich damit unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt, wobei davon auszugehen sei, dass sie von diesen auch tatsächlich Schutz erhalten hätten. Mangels anderslautender Erklärungen liessen die Akten jedenfalls keinen anderen Schluss zu. Dem halten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, hinsichtlich der Frage nach der Unterschutzstellung und der tatsächlichen Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden belasse es das SEM bei reinen Mutmassungen, was völlig ungenügend sei. Mit Blick auf die massgebliche Gerichtspraxis könne ihnen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entgegengehalten werden, dass sie den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch genommen und damit verdeutlicht hätten, dass ihnen die subjektive Furcht vor Verfolgung fehle. 4.2 Nach vorstehenden Erwägungen können die Einwände der Beschwerdeführenden nicht überzeugen. Es ist zu entgegnen, dass sie zweifelsohne den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art 1 C Ziff. 1 FK gesetzt haben, indem sie in den Irak gereist sind, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass jene Mitglieder der Familie von A._______ und B._______, denen dies rechtsgenüglich nachzuweisen ist (vgl. oben, E. 3.3), mit ihren offenkundig wiederholten, jeweils nicht bloss kurzzeitigen und soweit ersichtlich auch völlig unbehelligten Reisen in ihre nordirakisch Heimat in der Summe mit aller Deutlichkeit ausgewiesen haben, dass sie nicht mehr auf

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind (vgl. dazu neben BVGE 2010/17 auch EMARK 1996 Nr. 7). Im Zusammenhang mit der Anwendung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt letztlich auch Bedeutung zu, dass alle Familienangehörigen zuerst durch expliziten Vermerk in ihren Schweizer Reiseausweisen und später mittels Formular auf das Verbot von Heimatreisen hingewiesen wurden. Bei dieser Ausgangslage können sie sich auch nicht darauf berufen, sie seien in gutem Glauben in ihre nordirakische Heimat gereist. 5. Nach vorstehenden Erwägungen sind die rubrizierten Verfügungen betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich zu bestätigen, womit die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar haben die Beschwerdeführenden im Rahmen der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2017 erneut um eine wiedererwägungsweise Gutheissung ihrer Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Eine Gutheissung dieses Gesuches kommt jedoch offensichtlich nicht in Betracht. Nachdem die Beschwerdeführenden unvollständige respektive unzutreffende Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht haben, indem sie ihnen zustehende Bankkonten verschwiegen haben (vgl. oben, Bst. N), kann kein Anlass zur Annahme der prozessualen Bedürftigkeit bestehen. Im Übrigen vermögen die Einwände im Rahmen der Eingabe vom 22. Mai 2017 über den angeblichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine separate Behandlung im Kosten- und Entschädigungspunkt gerade nicht zu überzeugen, nachdem die Verfahren vorliegend vereinigt wurden. Ohnehin wäre auch anzumerken, dass im Verlauf des Verfahrens eine wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuches offenkundig überhaupt nur deshalb in Betracht gezogen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, weil die Beschwerdeführenden als Beweismittel eine Reihe von Fotos nachgereicht hatten (vgl. oben, Bst. J und K). Nachdem es sich erwiesen hat, dass diese Beweismittel von ihnen manipuliert worden sind, wäre eine Gutheissung des Gesuchs auch insofern nicht in Betracht zu ziehen.

D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 Die Kosten sind aufgrund der Aktenlage auf Fr. 1‘200.– festzusetzen. Im vorliegenden vereinigten Verfahren haben die volljährigen Beschwerdeführenden diese Kosten praxisgemäss unter solidarischer Haftung zu tragen.

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D-1481/2017, D-1483/2017, D-1487/2017 & D-1490/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das erneute Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. B._______, F._______ und E._______ haben diese Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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D-1481/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2019 D-1481/2017 — Swissrulings