Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1473/2014
Urteil v o m 2 6 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Algerien, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
D-1473/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2008 und gelangte auf dem Seeweg nach Italien. Am 2. September 2010 gelangte er (ein zweites Mal und) unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 23. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 23. September und 28. Oktober 2013 durch das BFM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in N._______ (Algerien) geboren, aber ab dem fünften Lebensjahr bei seiner Grossmutter in O._______ aufgewachsen. Nachdem die Behörden seinen Onkel 1986 nach einer zehnjährigen Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen hätten, sei auch er bei der Grossmutter eingezogen und habe sich fortan mit ihm ein Zimmer geteilt. Von diesem Zeitpunkt an – d.h. ab seinem 11. Lebensjahr – habe er mit diesem Onkel ein sexuelles Verhältnis gehabt, welches bis zu seinem achtzehnten Altersjahr angedauert habe. Aufgrund dieses Missbrauchs habe er bleibende Verletzungen erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen respektive vermuteten Homosexualität habe ihn der Militärarzt für dienstuntauglich erklärt. In der Folge habe er Beziehungen zu verschiedenen jungen Männern unterhalten. Nachdem sich dies herumgesprochen habe, sei er wiederholt von Privatperson behelligt worden. Einmal hätten ihn vier Personen festgehalten, geschlagen und mit brennenden Zigaretten traktiert. Aus Angst habe er sich nicht getraut, sich um behördlichen Schutz zu bemühen. Zudem sei seine Familie in den Jahren 1993 und 1994 von Terroristen bedroht worden. Daher habe er im Jahre 2006 von O._______ nach N._______ umziehen müssen, wo er in grosser Armut gelebt habe. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen. Aufgrund der geschilderten Ereignisse leide er unter psychischen Problemen. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen bezüglich seiner gesundheitlichen Situation reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. A.c Am 28. Oktober 2010 heiratete der Beschwerdeführer. Am 27. Dezember 2013 gebar seine Ehefrau ihre gemeinsame Tochter. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
D-1473/2014 such des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Missbrauchsfällen und seiner Ausreise im Jahre 2008 lägen mehr als 15 Jahre, weshalb es sich um einen abgeschlossenen und damit asylrechtlich unbeachtlichen Vorgang handle. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen. Dies habe auch für die geltend gemachten Bedrohungen durch Terroristen in den Jahren 1993 und 1994 zu gelten. Beide Sachverhalte liessen zudem keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung erkennen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer als erwachsener Mann der Gefahr eines gleichartigen Missbrauchs nicht mehr ausgesetzt sei. Des Weiteren habe er angegeben, er sei seiner sexuellen Ausrichtung wegen von der algerischen Gesellschaft geächtet worden. Mit den geltend gemachten Beleidigungen sei die asylrechtlich relevante Intensität klarerweise nicht erreicht. Anders verhalte es sich in Bezug auf den Vorfall, als mehrere Personen ihn auf dem Fussballplatz mit brennenden Zigaretten verletzt hätten. Indessen habe er dazu auch angegeben, er habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht. Da er sich in dieser Angelegenheit nicht an die heimatlichen Behörden gewendet habe, könne diesen nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Vielmehr sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Im Übrigen habe sich die persönliche Ausgangslage des Beschwerdeführers seit den seinerzeitigen Ereignissen massgeblich verändert. Nachdem er nun verheirateter Familienvater sei, könne ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien als Homosexueller diskriminiert werde. Damit erweise sich seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung anhand einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig. Angesichts der Staatsangehörigkeit der Ehefrau sei die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Algerien und alternativ nach Tunesien zu prüfen. Die in Algerien respektive Tunesien herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in wahlweise einen der beiden Staaten. In individueller Hinsicht seien die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Da eine Nachbehandlung der gastroenterologischen Probleme des Beschwerdeführers nicht indiziert sei, erübrigten sich weitere Ausführungen zu seinen physischen Beschwerden. Was die psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Depression, schwere posttraumatische Belastungsstörung, Suizidalität) anbelange, sei festzuhalten, dass sowohl Algerien als
D-1473/2014 auch Tunesien über Gesundheitseinrichtungen verfügten, in denen psychische Beschwerden behandelbar seien. Einer weitergehenden Behandlung im Falle einer Rückkehr stehe damit nichts entgegen, auch wenn die Qualität der psychiatrischen Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liege. Es drohe dem Beschwerdeführer angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Damit könne vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die im ärztlichen Schreiben geäusserte Befürchtung eines Suizids nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen. Schliesslich könne dieser Belastung im Rahmen einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung – unter Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe – Rechnung getragen werden. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2014 eine Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D-1473/2014 D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. April 2014. D.c Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess der Beschwerdeführer ein aktualisiertes, undatiertes Schreiben der behandelnden Ärztin zu den Akten reichen. Diese gehe davon aus, dass eine Wegweisung beim Beschwerdeführer zu einer schwer wiegenden Retraumatisierung führen könne, wobei auch Suizidhandlungen nicht auszuschliessen seien. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 10. März 2014 der Integrationsgruppe P._______ zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
Hingegen sind die Publikationsrichtlinien des Bundesverwaltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag, das Urteil sei auf keinen Fall auf der Entscheiddatenbank zu publizieren, nicht einzutreten ist.
D-1473/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerde vom 20. März 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner schwierigen und für ihn ausweglosen Situation, der ständigen Angst vor der eigenen Familie so-
D-1473/2014 wie der Intoleranz der algerischen Gesellschaft Homosexuellen gegenüber habe er schliesslich unter einem derart grossen psychischen Druck gestanden, dass er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als das Land im September 2009 zu verlassen. Hinzu komme, dass er bezüglich seiner sexuellen Orientierung durch die Eheschliessung keinen Sinneswandel vollzogen habe, sondern sich auch heute noch als homosexuell bezeichne. Er pflege eigenen Vorbringen zufolge weiterhin gelegentliche sexuelle Kontakte zu Männern. Seiner psychischen Probleme wegen habe er sich – auf dringende Empfehlung des BFM-Sachbearbeiters – auch in psychiatrische Behandlung begeben. Seine Psychiaterin habe, wie sich aus dem Schreiben vom 31. Oktober 2013 ergebe, eine Depression sowie eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wobei im Falle einer Wegweisung nach Algerien auch ein Suizid nicht auszuschliessen sei. Aufgrund seiner homosexuellen Neigung habe er auch grosse Zukunftsängste, zumal er nicht glaube, dass seine Frau die Wahrheit bezüglich seiner Person und seiner Neigungen verkraften könne. Damit seine Frau nichts davon erfahre, solle das Urteil keinesfalls auf der Datenbank publiziert werden. Gleichzeitig sei ihm, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, nicht zuzumuten, seine sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer Verfolgung im Heimatstaat zu entgehen. Denn während er "sein" Leben in der Schweiz in Anonymität leben könne, sei dies weder in Algerien noch in Tunesien der Fall, seien doch homosexuelle Handlungen in beiden Ländern strafrechtlich sanktioniert. Laut Art. 338 des Strafgesetzbuchs von 1966 gelte in Algerien Folgendes: Jeder einer homosexuellen Handlung Schuldige werde mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei Monaten und zwei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 500 und 2'000 Dinar bestraft. Wenn einer der Beteiligten unter achtzehn Jahre alt sei, könne die Strafe des Älteren auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und 10'000 Dinar Geldstrafe angehoben werden. Ausserdem wäre es ihm nicht zuzumuten gewesen, im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten strafrechtlich relevanten Übergriffen zur Polizei zu gehen, weil die Behörden bei dieser Gelegenheit seine Homosexualität thematisiert hätten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Algerien oder Tunesien im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – posttraumatische Belastungsstörung und Depression bzw. Suizidalität – weder zulässig noch zumutbar. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
D-1473/2014 Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 5.3.1 Sieht man einmal von den Vorbringen des Beschwerdeführers ab, findet sich in den Akten kein objektiver Hinweis auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung wegen seiner Homosexualität. Insbesondere gibt es kein Indiz, wonach die algerischen Behörden seine Homosexualität entdeckt und entsprechende Verfolgungsmassnahmen eingeleitet hätten. Lediglich Angehörige seiner Familie sowie einige Privatpersonen wüssten von seinen homosexuellen Neigungen und stellten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Gefahr für ihn dar. Indessen ist der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ gelebt hat, zum einen nicht gehalten, ausgerechnet in diese Stadt zurückzukehren. Zum anderen ist darüber hinaus festzuhalten, dass zwar in Algerien die Homosexualität gemäss Artikel 338 des algerischen Strafgesetzes unter Strafe steht. Das ändert indessen nichts daran, dass die Homosexualität im islamisch geprägten Heimatland des Beschwerdeführers relativ weit verbreitet ist. Trotzdem liegen gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keine Hinweise vor, dass in den vergangenen Jahren Homosexuelle in Algerien von den Behörden verfolgt, verhaftet oder verurteilt worden wären; dies bedeutet zunächst, dass Homosexuelle in Algerien ihre Neigung faktisch nicht "verbergen", d.h. geheimhalten müssen, und zum anderen fehlt allfälligen Verfolgungshandlungen die "bestimmte Schwere". Das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, kann nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als so schwerwiegende Beeinträchtigung angesehen werden, dass sie als Verfolgungshandlung angesehen werden könnte (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013 C-199/12 – C-201/12 Kommission/Niederlande Rn. 55, Pressemitteilung Nr. 145/13 des EuGH). Homosexualität wird in der Praxis und insbesondere in den grösseren Städten des Landes soweit toleriert, als sie diskret praktiziert wird. Homosexuelle in Algerien verhalten sich den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge denn auch unauffällig und bilden keine sichtbaren Gemeinschaften. Auch der Beschwerdeführer http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1
D-1473/2014 selbst legt bekanntlich allergrössten Wert auf Diskretion, weiss zum einen doch nicht einmal seine Ehefrau über seine homosexuellen Aktivitäten Bescheid, und zum anderen soll der vorliegende Entscheid aus Diskretionsgründen nicht publiziert werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde in Algerien durch sein Verhalten aus der Masse der anderen aktiven Homosexuellen herausstechen und negativ auffallen, dies umso weniger, als er sich in einer der algerischen Grossstädte wie beispielsweise Algier niederlassen kann, wo er seine Veranlagung sicher nicht geheim halten muss (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013 C-199/12 – C-201/12 Kommission/Niederlande Rn. 70). Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer wegen der von ihm geltend gemachten sexuellen Orientierung keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend machen; dies würde übrigens auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Dritte, die eine Straftat gegen ihn begehen, gelten, zumal die Behauptung von Drittpersonen, eine bestimmte Person sei homosexuell, auch in Algerien keinen Beweis für homosexuelle Handlungen erbringt.
Als Alternative zu einer Rückkehr nach Algerien steht im Übrigen noch eine Niederlassung in einer tunesischen Grossstadt zur Verfügung, zumal er selbst eine Niederlassung in Tunesien für sich als unproblematisch bezeichnet hat (B33/14 F58 S. 9). 5.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Stattdessen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-1473/2014 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Beschwerdeführer kann die Rückkehr in Begleitung seiner Ehefrau antreten, weil über deren Asylbeschwerde mit Urteil gleichen Datums entschieden wird. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-1473/2014 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.1 Wie dem im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Arztzeugnis (B36/1) und dem mit Begleitschreiben vom 22. April 2014 deponierten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2014 (recte: 2013) wegen einer Depression und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei der jetzigen Therapeutin. Im neusten Arztzeugnis vom April 2014 führt die behandelnde Ärztin aus, eine Ausweisung in den Heimatstaat berge die Gefahr einer schweren Retraumatisierung, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der Suizidalität führen könne. Bereits bei seinem letzten Termin am 9. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik gezeigt und der Ärztin gegenüber Suizidgedanken geäussert, weshalb darum gebeten werde, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abzusehen. 6.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich auch angesichts der Suizidalität des Beschwerdeführers keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung
D-1473/2014 nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbezüglich keine besondere Verantwortung trägt. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für den Beschwerdeführer weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Algerien (und Tunesien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder einer Niederlassung im Heimatstaat der Ehefrau schliessen. 6.3.2 Die im undatierten Arztbericht vom April 2014 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung wie auch die Depression des Beschwerdeführers vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in Algerien (wie auch in Tunesien) gewährleistet, dies umso eher als der Be-
D-1473/2014 schwerdeführer die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Algerien oder Tunesien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24). 6.3.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass der Beschwerdeführer den allergrössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle offenbleiben, zumal er gegebenenfalls nicht allein, sondern mit seiner Ehefrau, die ihn zumindest indirekt unterstützen kann, in den Heimatstaat zurückzukehren hat. Immerhin verfügt die Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz ausserhalb von Algerien, welches in der Lage wäre, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau angemessen zu unterstützen. Darüber hinaus steht aufgrund seiner Vorbringen fest, dass er über eine Mittelschulausbildung ohne Abschluss beziehungsweise mehrjährige Berufserfahrung als Bäcker verfügt. Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihm auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, dies umso mehr, als ihm eine Ehefrau als Partnerin nebst zugehörigem sozialem Netz zur Seite steht. Darüber hinaus hat er die Wahl, ob er sich im eigenen Heimatstaat oder demjenigen seiner Ehefrau niederlassen will. Nötigenfalls kann ihm zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien oder Tunesien als zumutbar zu erachten ist. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-1473/2014 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1473/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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