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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 D-1469/2008

24 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,995 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-1469/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung der Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Magda Zihlmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1469/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. Dezember 2005 und gelangte per Flugzeug am folgenden Tag über Italien in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18. Januar 2006 wurde er im Empfangszentrum A._______ befragt und mit Verfügung vom 20. Januar 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugwiesen. Am 23. Februar 2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Amhara-Ethnie und stamme aus C._______, wo er in einer Import-Export-Firma gearbeitet habe. Er habe sich politisch nicht engagiert. Im April oder Mai 2001 habe er sich in einem Café mit einem Freund über die Probleme der damals protestierenden Studenten unterhalten und sei von zwei Polizisten festgenommen, in eine Villa in C._______ gebracht, mehrmals verhört, geschlagen und nach einer Woche unter Todesdrohungen für den Fall von politischen Aktivitäten freigelassen worden. Am 4. November 2005 sei er anlässlich einer Polizeirazzia mit weiteren Jugendlichen angehalten und zur Polizeistation D._______ gebracht worden. Auch dort habe man ihn verhört, registriert und geschlagen. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, an den Demonstrationen in C._______ teilgenommen und dabei Sachschäden verursacht zu haben. Man habe ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, wozu er sich indessen geweigert habe. Als er die Nacht zusammen mit andern Jugendlichen auf der Wiese der Polizeistation habe verbringen müssen, habe er einen Polizisten, der die Gefangenen bewacht habe, um Hilfe gebeten. Dieser habe sich gegen die Bezahlung von 1000 Birr einverstanden erklärt, mit dem Chef des Beschwerdeführers zwecks Übergabe einer Lösegeldzahlung Kontakt aufzunehmen. Am folgenden Morgen sei der Beschwerdeführer ins Büro gerufen worden und habe dort die Namen einiger Organisatoren der Demonstration genannt. Anschliessend sei er von zwei Polizisten nach E._______ gefahren und dort freigelassen worden. Um den Eindruck einer Flucht zu erwecken, hätten die Polizisten nach 10 Minuten einige Schüsse abgegeben. Der Chef des Beschwerdeführers habe ihn abgeholt, in dessen Wohnung gebracht und dort bis zur Ausreise versteckt. D-1469/2008 Der Beschwerdeführer gab ein eritreisches Identitätsdokument zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am 2. Februar 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Inbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass der für die Bewachung zuständige Polizist dem Beschwerdeführer bei der Flucht aus der Haft behilflich gewesen wäre. Ebenso wenig hätte dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt, was mit den Häftlingen für den folgenden Tag vorgesehen gewesen wäre und wohin sie hätten gebracht werden sollen. Auch hätte der Beschwerdeführer am folgenden Morgen nicht einfach beliebige Namen nennen und behaupten können, es handle sich bei den Genannten um die Organisatoren der Demonstration. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sein Chef einem Polizisten, der in der Nacht angerufen habe, Lösegeld zugesichert und den Beschwerdeführer nach der Freilassung in seinem Haus versteckt hätte, zumal er dort einfach zu finden gewesen wäre. Auch die Umstände der im April oder Mai 2001 geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung vermöchten nicht zu überzeugen. Ferner müssten die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz als realitätsfremd betrachtet werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche im heutigen Zeitpunkt in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme D-1469/2008 anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Argumentation der Vorinstanz nachvollziehbar seien, zumal die Vorinstanz ihre Behauptungen nicht weiter begründet habe. Da der Beschwerdeführer gut betucht gewesen sei, habe der Polizist eine Einnahmequelle vermutet und sich mit ihm unterhalten und – um ein höheres Lösegeld zu bewirken – dem Beschwerdeführer Angst eingejagt. Zudem sei allgemein bekannt gewesen, wohin die Gefangenen hätten transport werden sollen und es sei auch nicht abwegig, dass der Polizist über die Verlegung von Gefangenen informiert gewesen sei. Da ein Lösegeld von 1000 Birr einem doppelten Monatslohn eines Polizisten niederen Ranges entspreche, habe dies einer lukrativen Einnahmequelle entsprochen. Viele Festgenommenen seien zu Denunziationen gezwungen worden, weshalb auch dieser Teil des Sachvortrags als nachvollziehbar gelte. Die Annahme der Vorinstanz, der Chef des Beschwerdeführers hätte das Lösegeld nicht einfach so bezahlt, entspreche einer nicht näher begründeten Behauptung. Möglicherweise habe der Chef eruieren können, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft befunden habe. Dass sich der Beschwerdeführer nach der Flucht bei seinem Chef versteckt habe, sei ebenfalls nachvollziehbar, zumal er zu diesem Vertrauen gehabt habe. An seinem eigenen Wohnort wäre der Aufenthalt zu riskant gewesen. Die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Haft im Jahr 2001 sei nicht näher begründet worden. Bei der Reise in die Schweiz sei dem Beschwerdeführer der Reisepass erst kurz vor dem Check-in Schalter gegeben worden und weitere Angaben habe er vom Schlepper nicht erhalten, weshalb auch diese Angaben glaubhaft ausgefallen seien. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers absolut widerspruchsfrei und überaus detailliert seien, müssten sie insgesamt als glaubhaft erachtet werden. Unter diesen Umständen sei die Asylrelevanz der Vorbringen gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müssten. Zudem habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen und keine weiteren Angehörigen in Äthiopien. Unter diesen Umständen sei seine Existenz im Fall einer Rückkehr gefährdet. Da der Grenzkonflikt mit Eritrea noch nicht gelöst sei, könne jederzeit wieder Krieg ausbrechen, wovon auch die International Crisis Group ausgehe. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei. D-1469/2008 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 26. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. März 2008 und damit erneut um Erlass des Kostenvorschusses. Der Eingabe wurde die Kopie eines Mails des Beschwerdeführers beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 wurde das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Kostenentscheides vom 12. März 2008 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung für die Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist D-1469/2008 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, D-1469/2008 Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 12. März 2008 bereits dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen seinen Äusserungen in der Beschwerdeschrift – nicht detailliert und überzeugend ausgefallen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Flucht aus der Haft und insbesondere die Hintergründe der behaupteten Bestechung nachvollziehbar und detailliert zu schildern. So kann – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – nicht geglaubt werden, dass diejenigen Personen, welche ihn freigelassen haben und die nicht identisch sind mit der Person, welche das Lösegeld organisiert haben soll, ohne pekuniäre Zuwendung gehandelt und mit der Fluchthilfe ihren Job als Polizisten riskiert haben. Zudem soll gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Chef mit dem Wächter, der dem Beschwerdeführer habe helfen wollen, verhandelt und die Freilassung bewirkt haben, weshalb dieser der Polizei bekannt gewesen sein muss oder hätte eruiert werden können. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Versteck des Beschwerdeführers bei seinem früheren Chef nicht als nachvollziehbar, zumal er dort im Falle einer Suche nach seiner Person – und davon wäre bei einer Flucht auszugehen – mit Sicherheit gesucht worden wäre. Im Übrigen ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 12. März 2008 und auf die zutreffende Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. 5.2 Infolge der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen geworden ist oder solche zu befürchten hat. D-1469/2008 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 26. März 2008 näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-1469/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-1469/2008 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien hat sich der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea eher wieder etwas zugespitzt. Von einer generellen Verschlechterung der humanitären Lage kann jedoch nicht gesprochen werden; in wirtschaftlicher Hinsicht hat sie sich gar tendenziell eher etwas verbessert (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien, Oktober 2006, S. 6; Country of Origin Information Report, UK Home Office 1/2008). Was den Beschwerdeführer im Speziellen betrifft, ist dieser laut eigenen Angaben in C._______ aufgewachsen und hat bis zu seiner Reise in die Schweiz dort gelebt. Es ist davon auszugehen, dass er dort zweifellos über soziale Kontakte verfügt, auch wenn er angibt, er habe seinen Vater nicht gekannt und mit seiner Mutter seit Jahren keine Kontakte mehr. Diesbezüglich ist insbesondere an seinen Chef, bei welchem er während einigen Jahren gelebt haben will, zu denken. Zudem ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage jung und gesund. Er verfügt über eine verhältnismässig gute Schulbildung und seit 1992 über mehrere berufliche Erfahrungen, unter anderem in einem Anwaltsbüro und im Import-Export-Geschäft. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift soll er zudem gut betucht sein. Diese Voraussetzungen werden ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland und dem Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1469/2008 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1469/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. März 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie; Beilage: Identitätsdokument vom _______) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Seite 12

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