Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1466/2012
Urteil v o m 2 3 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien
A._______, geboren am (…), Kolumbien, c/o Schweizer Vertretung in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
D-1466/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – kolumbianischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, Departement C._______ – stellte am 12. April 2011 bei der Schweizer Vertretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft hin – mit Dokumenten ergänzte (Eingang Botschaft: 29. April 2011). Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Nach dem Militärdienst habe er eine Anstellung (…) gefunden. Am (…) sei er in einer gesicherten Wohnanlage eingesetzt gewesen. Dabei sei ihm von einem Angehörigen der Polizei mitgeteilt worden, dass sich ein Auto in der Wohnanlage befinde, welches für Raubüberfälle benutzt werde. Da sich der Polizeibeamte merkwürdig verhalten habe, habe er seinen Vorgesetzten gerufen. Sie hätten beobachtet, dass im besagten Auto drei oder vier Personen gewesen seien. Nachdem die Räuber eine Frau überfallen hätten, seien diese zusammen mit dem Polizisten, der ihn (Beschwerdeführer) auf das Auto aufmerksam gemacht habe, geflohen. Er habe zusammen mit einer Polizeipatrouille die Verfolgung des Autos aufgenommen. Der Polizeipatrouille sei es gelungen, die Räuber anzuhalten, wobei es zu einem Schusswechsel gekommen sei. Er habe anhand von Fotos die verhafteten Räuber identifiziert. In der Folge habe er sich aus Angst bei einer Schwester versteckt. Bei der Untersuchungsbehörde CTI (Cuerpo Técnico de Investigación), wo er noch einmal eine Aussage gemacht habe, habe er erfahren, dass es sich bei den Räubern möglicherweise um eine Bande Polizisten handeln könnte. Den verlangten Schutz habe er aber nicht erhalten. Einige Zeit später habe er seine Aussage vor einem Staatsanwalt wiederholen und vor Gericht Fragen von Anwälten beantworten müssen. Im (…) habe er einen Drohanruf erhalten. Er sei aufgefordert worden, keine weiteren Aussagen zu machen, ansonsten er umgebracht würde. Dies habe er den Behörden gemeldet, worauf ihm Schutz zugesprochen worden sei. Aus Angst habe er sich jedoch zu Cousins auf einen Bauernhof nach D._______ begeben. B. Mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2011 übermittelte die Schweizer Vertretung die Akten zuständigkeitshalber an das BFM mit dem Hinweis, dass die Befragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
D-1466/2012 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der Akten und aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen. D. Mit durch die Schweizer Vertretung am 16. Februar 2012 an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 1. März 2012 zugegangener Verfügung vom 3. Februar 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es hauptsächlich an, gemäss den eingereichten Beweismitteln handle es sich bei den Verfolgern tatsächlich um Angehörige der nationalen Polizei. Die Mitglieder dieser Bande seien festgenommen worden und von den Strafverfolgungsbehörden sei ein Verfahren eingeleitet worden. Dem Beschwerdeführer sei von den Behörden zudem Schutz zugesprochen worden. Somit könne die Schutzwilligkeit des Staates als gegeben erachtet werden. Da es sich beim Beschwerdeführer überdies nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, sei nicht anzunehmen, das seine Verfolger ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Er mache nicht geltend, in D._______, wo er sich seit einiger Zeit aufhalte, Drohungen erhalten zu haben. Er habe demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative und könne sich somit weiteren Übergriffen seiner Verfolger entziehen. Demzufolge sei er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
D-1466/2012 (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz habe er in seinem Asylgesuch nicht geltend gemacht. E. Mit Eingabe an die Schweizer Vertretung in Bogotá (Eingang Botschaft: 6. März 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM sinngemäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Kolumbien aufhält, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1466/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Der Beschwerdeführer ist von der Vertretung in Bogotá nicht mündlich befragt worden. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 12. April 2011 und in der folgenden Eingabe schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem ist ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 6. Juni 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Gesuches gewährt worden. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch und
D-1466/2012 der weiteren Eingabe sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel ist der Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – erstellt. Schliesslich hat das BFM sowohl in seinem Schreiben vom 6. Juni 2011 als auch in seiner Verfügung vom 3. Februar 2012 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe dazu führten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen beziehungsweise ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Vorschriften damit Genüge getan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama
D-1466/2012 und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). 6.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder sich allenfalls den geltend gemachten Drohungen seitens der Verfolger (kriminelle Bande) durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte. 6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-1466/2012 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1466/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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