Abtei lung IV D-1466/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller (Vorsitz) mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Zuweisung an den Kanton; Zwischenverfügung des BFM vom 25. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1466/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. Februar 2008 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton B._______ zuwies und dabei erwog, dass aus der Abklärung im Empfangs- und Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifisch schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Zuweisung in den Kanton Bern beantragte, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen je ein Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2008 sowie seines Bruders und seiner Schwägerin vom 4. März 2008 in Kopie zu den Akten reichte, dass darauf sowie auf die Beschwerdebegründung in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen sein wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1466/2008 dass es sich beim Entscheid über die erstmalige Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 32 VGG e contrario), dass für die Behandlung von Beschwerden, welche sich gegen einen Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richten, die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sind (Art. 16 Abs. 4 und 5 i.V.m. Ziff 4 Abs. 1 und 3 des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass der in casu selbständig anfechtbare Zuweisungsentscheid indes nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer vorliegend den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten hat, sein Bruder lebe im Kanton C._______, weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle, und die eingereichte Beschwerde deshalb zulässig ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1466/2008 dass das BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Kantonszuteilung den schützenswerten Interessen der Kantone und des Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das entsprechende Schreiben der Rechtsvertreterin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe das BFM am 15. Januar 2008 mit der Begründung, sein Bruder sei als anerkannter Flüchtling zusammen mit der Ehefrau in (Ort) wohnhaft, um Zuweisung an den Kanton C._______ gebeten, dass in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden sei, dass Bruder und Ehefrau bereit wären, den Beschwerdeführer bei sich unterzubringen und für die anfallenden Kosten aufzukommen, was ihm Schreiben der beiden genannte Verwandtenvom 4. März 2008 bestätigt wird, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV1 das BFM die Asylsuchenden insbesondere "unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger" möglichst gleichmässig auf die Kantone verteile, und mithin die AsylV1 nicht so weit gehe, von einer Verletzung der Einheit der Familie auszugehen, sondern sich lediglich auf in der Schweiz lebende Familienangehörige stütze, was mithin einen Bruder einschliesse, dass eine Unterbringung des volljährigen Beschwerdeführers bei seinem Bruder sinnvoll wäre und verschiedene Vorteile bringen würde, dass damit finanzielle Einsparungen für das BFM erzielt würden, dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem verständlichen Bedürfnis, in der Nähe des Bruders zu leben sowie der "Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger" gemäss AsylV1 Rechnung getragen würde und durch die Unterbringung beim Bruder davon ausgegangen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer schneller in der Schweiz zurechtfinden und sich von der schwierigen Zeit in der Türkei besser erholen könnte (vgl. Beschwerde, S. 2-3), dass zwar im Falle einer in caus indes nicht greifenden Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 AsylV1 der Zuweisungsentscheid des BFM schwer verständlich erscheint, insbesondere in Anbetracht des erwähnten, bereits vor der Kantonszuweisung an das BFM gerichteten Schreibens der Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2008, D-1466/2008 dass sich jedoch aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechungspraxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 7 S. 42 ff.), dass es beim Zuweisungsentscheid des BFM im Übrigen einzig um die Zuweisung an einen bestimmten Kanton - und nicht an einen bestimmten Ort innerhalb eines Kantons - geht, dass die Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers, insoweit sie mit finanziellen Einsparungen für das BFM, sowie dem Bedürfnis, in der Nähe des Bruders zu leben und der damit erhofften positiven Auswirkungen für den Beschwerdeführer begründet werden, demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar sind, weshalb auf die Beschwerde vom 4. März 2008 insoweit nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer sodann die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt, ohne jedoch diese Rüge näher zu begründen, dass beim Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Prinzip der Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist, dass im Asylrecht unter dem Familienbegriff in erster Linie Ehegatten und minderjährige Kinder zu verstehen sind (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV1), dass sodann in Anlehnung an Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV1 andere Angehörige wie Geschwister dann vom Grundsatz der Einheit der Familie geschützt sein können, wenn zum Beispiel wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Gebrechen ein dauerndes Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bejaht werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24) dass der Familienbegriff in Art. 27 Abs. 3 AsylG in Weiterführung der bisherigen Praxis - zumal die Gesetzesgrundlage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat - diesem grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff entspricht (vgl. dazu auch Amtl. Bull. SR 1997 1202 f., sowie MARKUS RAESS / SUSANNE RAESS-EICHENBERGER, Das aktuelle D-1466/2008 schweizerische Ausländerrecht, Zürich 1995/2000, Teil 10, Kapitel 6.2.1.1.), dass vorliegend ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem seit Langem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer und seinem Bruder weder geltend gemacht wird noch aus den Akten hervorgeht, dass insbesondere auch die schwierige Situation von Asylsuchenden, die weder mit der Sprache noch mit der Kultur des Gaststaates vertraut sind, kein solches zwingendes Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen vermag, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1466/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 7