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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2012 D-1460/2012

20 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,269 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1460/2012 law/auj

Urteil v o m 2 0 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2012 / N (…).

D-1460/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Dezember 2011 verliess und mit seinem eigenen Pass samt einem vom französischen Konsulat in Lagos ausgestellten Schengen- Visum nach Paris flog, dass er von dort über Italien am 2. Januar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er zunächst unter dem Namen B._______, geboren am (…), um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 13. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragte, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2012 dem Kanton Schwyz zuwies, dass Frankreich ein Rückübernahmeersuchen des BFM am 13. Februar 2012 mit der Begründung ablehnte, eine Person namens A.________ habe von französischen Behörden weder ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, noch in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, und es lägen auch keine Hinweise auf eine Einreise dieser Person in den Schengen-Raum über Frankreich vor, dass das BFM in der Folge den Beschwerdeführer am 2. März 2012 im EVZ Kreuzlingen einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria verlassen, weil Dorfälteste einschliesslich seines Vaters ihn als erstgeborenen Sohn der Familie zwischen Februar und Mai 2011 wiederholt aufgefordert hätten, sich "einem rituellen Ding" anzuschliessen (vgl. BFM-act. A18/10 S. 4) beziehungsweise an Riten und Zeremonien im Heimatdorf der Familie teilzunehmen, dass man dabei Götter und Götzen anbeten müsse und die Leute, die in diesen Kult initiiert würden, Macht über andere Menschen bekämen und schlimme Sachen machten, dass "der Geist" (vgl. act. A18/10 S. 6) ihn in seinen Träumen zum Schrein gezogen und ihn auf viele weitere Arten belästigt habe, etwa in-

D-1460/2012 dem er keine Arbeit gefunden habe oder sich Dinge von ihm entfernt hätten, wenn er ausgegangen sei, dass er sich für solche Angelegenheiten nicht interessiere und ein ruhiges Leben haben wolle, dass er hoffe, die Schweiz würde ihm helfen, Arbeit zu finden, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass er zur Begründung für die Papierlosigkeit anlässlich der Befragung zur Person ausführte, Unbekannte hätten ihm nach der Einreise in Frankreich seinen Pass und den Führerschein gestohlen, und er habe den Diebstahl nicht angezeigt, weil er nicht wisse, wie man dies tue (vgl. act. A6/11 S. 5 f.), dass er bei der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gab, der Pass sei "verloren gegangen", und den Verlust des Passes auch folgendermassen begründete: "Ich weiss nicht mehr, wo ich meine Tasche hatte, aber diese Tasche war aufgerissen und ich musste in Chiasso eine neue Tasche kaufen" (vgl. act. A18/10 S. 2), dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2012 – eröffnet am 13. März 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer mit am 15. März 2012 per Fax und am 16. März 2012 auf postalischem Weg zugestellter Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom 7. März 2012 aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei

D-1460/2012 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer vom 15. März 2012 datierenden Bestätigung über die Sozialhilfeabhängigkeit beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass er schliesslich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, der zuständigen Behörde sei die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Weitergabe von Personendaten an diese zu untersagen, und für den Fall, dass eine Weitergabe bereits stattgefunden habe, sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1460/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,

D-1460/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass er sich im EVZ zunächst unter dem Namen B._______ registrieren liess und später dafür die Erklärung abgab, ein anderer Asylsuchender habe das Formular an seiner Stelle falsch ausgefüllt, und er selbst habe dieses bloss unterschrieben (vgl. act. A18/10 S. 7), dass zum einen nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine andere Person für den Beschwerdeführer das Personalienblatt ausgefüllt und er selbst seine Unterschrift unter falsche Angaben gesetzt haben sollte, und zum anderen diese Aussage auch aktenwidrig ist, geht aus dem Personalienblatt doch hervor, dass der Beschwerdeführer dieses eigenhändig ausgefüllt hat (vgl. act. A1/1), dass die anlässlich der Befragungen abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers, sein Pass sei ihm nach der Einreise in Frankreich gestohlen worden (vgl. act. A6/11 S. 5 f.), respektive der Pass sei verloren gegangen (vgl. act. A18/10 S. 2), bereits aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaft sind, und auch die Aussage, er habe nicht gewusst, wie man einen Passdiebstahl anzeige, nicht zu überzeugen vermag,

D-1460/2012 dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Thematik der Papierlosigkeit wohlweislich ausschweigt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das fehlende Einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus dem Heimatland geflüchtet, weil man ihn dazu gedrängt habe, einem Schrein aus dem Herkunftsort seines Vaters zu dienen, und er auf die Frage nach konkreten Befürchtungen angab, der Geist des Schreins würde ihm nach dem Leben trachten und ihn in seinen Träumen heimsuchen, dies auch in der Schweiz, jedoch hier etwas weniger häufig als in Nigeria, dass das BFM aufgrund der vagen, ausweichenden und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers dieses Vorbringen zu Recht als Konstrukt seiner Fantasie und damit als unglaubhaft bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer in der Tat nur rudimentäre Angaben zum religiösen Kult und überdies nicht plausibel machen konnte, welche konkreten Probleme er oder sein Vater aufgrund seines Desinteresses am Kult bekommen haben sollten, dass den von ihm geschilderten Beeinträchtigungen – "wenn ich ausgehe, dann entfernen sich Dinge von mir, oder zum Beispiel, wenn ich Arbeit suche, dann bekomme ich diese Arbeit nicht" (vgl. act. A18/10 S. 6) aber ohnehin kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant sind, dass es sich schliesslich auch bei seinem Wunsch, die Schweiz möge ihm zu Arbeit verhelfen, nicht um ein asylrechtlich relevantes Vorbingen handelt,

D-1460/2012 dass die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige eines religiösen Kultes im Heimatdorf des Vaters des Beschwerdeführers daher sowohl offensichtlich unglaubhaft als auch asylrechtlich nicht relevant ist, dass vor diesem Hintergrund der in der Beschwerde erhobene, jedoch durch nichts belegte Einwand, das Haus des Vaters sei inzwischen niedergebrannt und der Vater aus dem Dorf verstossen worden, weil sein ältester Sohn sich innert der geforderten Frist dem Kult nicht angeschlossen habe, ebenso wenig geglaubt werden kann wie die ebenfalls nicht substanziierte Behauptung, er werde bei einer Rückkehr getötet werden, dass aufgrund obiger Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-1460/2012 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, gelingt es ihm doch weder mit der in der Beschwerde nur am Rande erhobenen und nicht weiter substanziierten Behauptung, "if I go back to my country I will be dead" (vgl. Beschwerde S. 3) noch mit dem Vorbringen, er leide wegen Belästigungen durch den Geist des Schreins unter Albträumen (vgl. act. A18/10 S. 6), eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-1460/2012 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen ist, dass die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das Haus des Vaters des Beschwerdeführers sei inzwischen niedergebrannt und der Vater aus dem Dorf verstossen worden, weil sein ältester Sohn sich innert der gesetzten Frist dem Kult nicht angeschlossen habe, nicht weiter substanziiert wird und ihr infolge der vorstehend skizzierten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ohnehin die Grundlage entzogen ist, dass in der Beschwerde keine weiteren Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden und es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen jungen und gesunden Mann mit elfjähriger Schulbildung, einer dreijährigen Ausbildung als Motorradmechaniker, dreijähriger Berufserfahrung als Mechaniker und vierjähriger Arbeitserfahrung als Chauffeur handelt (vgl. act. A6/11 S. 4) und es ihm bei dieser Sachlage zuzumuten ist, bei der Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Beschwerdeführer sodann gemäss eigenen Angaben mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester sowie diverser Onkel, Tanten und Cousins (vgl. act. 6/11 S. 5) in Lagos über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass somit nicht zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-

D-1460/2012 gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das BFM Kontakt zu den heimatlichen Behörden aufgenommen und Daten über den Beschwerdeführer an diese weitergeleitet hätte, und im Übrigen auch nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich die Anträge, der zuständigen Behörde sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu untersagen, und falls eine Weitergabe bereits erfolgt sei, sei der Beschwerdeführe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen sind, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten konnte, dass auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1460/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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