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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2011 D-1458/2011

10 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,375 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1458/2011/wif Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Ghana, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N _______.

D-1458/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2010 verliess und am 12. Januar 2011 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 24. Januar 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2008 von einem älteren Studenten namens K., mit dem er ein Zimmer geteilt habe, vergewaltigt worden, dass dieser ihm gedroht habe, er werde umgebracht, wenn er jemandem davon erzähle, dass jedoch auf unerfindliche Weise zunächst ein Professor und in der Folge die ganze Schule von diesem Vorfall erfahren und die anderen Studenten über ihn gesprochen und mit dem Finger auf ihn gezeigt hätten, dass er sich geschämt und deshalb im Februar 2010 die Schule aufgegeben habe, dass sich seine Mutter bei der Schule erkundigt habe, weshalb er seinen Kurs aufgegeben habe, worauf der Direktor ihr alles erzählt habe, dass seine Familie ihm daraufhin vorgeworfen habe, er habe ein Tabu verletzt, dass er aus der Familie ausgeschlossen und aus dem Haus gejagt worden sei, dass er auch von seinen Freunden beleidigt und gehänselt worden sei,

D-1458/2011 dass er sich aus lauter Verzweiflung im Wald habe erhängen wollen, dort jedoch einen italienischen Touristen namens T. getroffen habe, welcher ihn im Auto mitgenommen habe, dass er T. von seinen Problemen erzählt habe, worauf dieser ihn mit dem Schiff nach Italien gebracht habe, dass er zunächst bei T. gewohnt habe, dieser ihn jedoch schon nach wenigen Tagen zu sexuellen Handlungen mit befreundeten Männern genötigt habe, weshalb er von dort geflüchtet sei und sich in der Folge in verschiedenen italienischen Städten aufgehalten habe, dass er sich aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Italien schliesslich zur Weiterreise in die Schweiz entschieden habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 24. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Ghana sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Gahna bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen um Übergriffe Dritter handle, welche er bei den Behörden hätte melden können, dass seine Vorbringen überdies unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen und daher nicht glaubhaft seien,

D-1458/2011 dass auf sein Asylgesuch daher gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. März 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

D-1458/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-1458/2011 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Ghana ist, dass der Bundesrat Ghana mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem

D-1458/2011 Heimatland eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Gefährdung befürchten müssen, dass seine Asylvorbringen zudem widersprüchlich, unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen sind und daher unglaubhaft erscheinen, dass er angeblich nur den Übernamen von K. kennt, obwohl er mehrere Monate lang mit ihm im selben Zimmer gewohnt haben will, dass er widersprüchliche Angaben zu Zeitpunkt und Dauer des Zusammenlebens mit K. (vgl. A5 S. 6, A10 S.5 und 8) machte und auch die Frage, wann K. die Drohung ausgesprochen habe, unterschiedlich beantwortete (vgl. A5 S. 6 und A10 S. S. 6), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht lauthals gegen die angebliche Vergewaltigung durch K. gewehrt hat (vgl. A10 S. 7), was realitätsfremd erscheint, dass er den Akten zufolge zwar entschlossen war, sich aus lauter Verzweiflung über seine Lage selbst zu töten, gleichzeitig jedoch aus Angst vor den durch K. angedrohten Nachteilen von einer Anzeige gegen K. absah, was völlig abwegig ist, dass schliesslich auch die geschilderte, überstürzte Flucht ins Ausland als realitätsfremd bezeichnet werden muss, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Ausland über keinerlei Bezugspersonen verfügt, dass es für den Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nämlich weitaus naheliegender gewesen wäre, zunächst in eine andere Region seines Heimatlandes zu ziehen, dass die geltend gemachten Ausreisegründe nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu erachten sind, dass damit auch den angeblich in Italien in der Wohnung von T. erlittenen sexuellen Übergriffen die Grundlage entzogen ist, dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,

D-1458/2011 dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was an der vorstehenden Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der in Asylsachen vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-1458/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation Ghana keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer dort droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und kinderlosen Mann handelt, welcher im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass er den Akten zufolge eine gute Ausbildung genossen hat und es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich allenfalls auch ausserhalb seines Elternhauses niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass in der Beschwerde (erstmals) geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen, diese jedoch weder näher substanziiert noch durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis belegt werden,

D-1458/2011 dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer leide nicht an wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ghana in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1458/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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