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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2019 D-1457/2019

24 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,583 parole·~18 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1457/2019

Urteil v o m 2 4 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).

D-1457/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ – suchte am 17. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. In der BzP vom 29. August 2016 gab er im Wesentlichen an, dass er nach seinem Schulabbruch im Jahr 2008 bei einer Razzia festgenommen worden sei. Als ihn die Behörden nach Wia hätten transportieren wollen, sei ihm unterwegs die Flucht gelungen. Ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst habe er nie erhalten. In der Anhörung vom 13. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach dem Erhalt des schriftlichen Aufgebots für den Militärdienst die Schule abgebrochen habe, um sich 2009 rechtzeitig zum Militärdienst einzufinden. In der BzP vom 29. August 2016 und in der Anhörung vom 13. Oktober 2017 führte der Beschwerdeführer sodann weiter aus, dass ihn die eritreischen Behörden der Schleppertätigkeit verdächtigt hätten und er 2009 vom Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden sei. Nach seiner Überstellung an die Militärpolizei sei ihm die Flucht gelungen. Im März 2009 sei er illegal in den Sudan gereist, wo er gekidnappt und misshandelt worden sei. Am 18. Februar 2015 sei er nach C._______ gereist, wo er am 14. Mai 2015 in D._______ G.M. geheiratet habe. G.M., die seit 2011 in der Schweiz lebe und mit der er seit (…) eine Beziehung über Facebook geführt habe, sei zur Vermählung nach D._______ gereist. Nach einem Monat Zusammensein in D._______ sei sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In C._______ habe er am 14. September 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) gestellt, aber kein Asylgesuch. Am 15. Februar 2016 sei der gemeinsame Sohn G.I. in der Schweiz geboren worden. Schliesslich sei er über den Südsudan, den Sudan, Ägypten und Italien am 12. August 2016 in die Schweiz gelangt. B. Aus den Akten ergibt sich, dass G.M. seit 2011 in der Schweiz lebt und mit Verfügung vom 24. Februar 2011 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen wurde. Der am 15. Februar 2016 in der Schweiz geborene gemeinsame Sohn G.I. erhielt eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B. Das Gesuch von G.M. um Erteilung einer ausländerrechtlichen

D-1457/2019 Bewilligung für den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 11. April 2016 als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Verfügung vom 8. März 2017 lehnte das SEM den Einbezug von G.I. in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter G.M. nach Art. 51 Abs. 3 AsylG ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2024/2017 vom 13. April 2017 ab. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau G.M. dazu aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer jetzigen Beziehung zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beziehungsweise G.M. mit Eingabe vom 28. Januar 2019 nach. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2018 lebt der Beschwerdeführer seit September 2017 von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn getrennt. Es besteht das gemeinsame Sorgerecht. E. Mit am 22. Februar 2019 eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Schreiben vom 26. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-1457/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

D-1457/2019 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 9) führt eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die Umstände zur Einberufung in den Militärdienst. Im Gegensatz zu seinen klaren Aussagen in der BzP, dass er nach seinem Schulabbruch 2008 bei einer Razzia festgenommen, ihm auf dem Weg nach Wia die Flucht gelungen sei, er aber nie ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, liess er in der Anhörung verlauten, dass er nach dem Erhalt des schriftlichen militärischen Aufgebots die Schule abgebrochen habe, um sich 2009 rechtzeitig zum Militärdienst einzufinden. Diese Widersprüche werden in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 5 f.) nicht überzeugend aufgelöst und lassen sich nicht schlüssig auf angebliche Übersetzungs- und Sprachschwierigkeiten zurückführen. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Ausreise. In der BzP gab er zu Protokoll, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis der Militärpolizei nach Abi Girat gegangen sei, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, er sei direkt über E._______ nach B._______ zurückgekehrt und habe sich in F._______ ins Haus eines Freundes begeben, welches er bis zu seiner Ausreise nicht mehr verlassen habe. Der Einwand in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6), dass die Vorinstanz die Antworten nicht richtig gelesen habe und die Fluchtwege vertausche, findet in den Akten offensichtlich keine Stütze. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass

D-1457/2019 die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er – entgegen der Beschwerde – mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten Folterungen durch den Geheimdienst. Diesbezüglich blieb er klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittenen Gewalteinwirkungen widerspiegelt worden wären. Der Beschwerdehinweis auf die nicht näher substantiierte Traumatisierung (vgl. Beschwerde, S. 8) vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführte Substanzlosigkeit der diesbezüglichen Aussagen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Anhörungsprotokollen keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Auch der Beschwerdeeinwand (vgl. daselbst, S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu seinen Kernvorbringen gemacht habe, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin – entgegen der Beschwerde – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Drittstaat Sudan beurteilte das SEM schliesslich zutreffend als nicht asylrelevant. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 4.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch respektive eine Desertion glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise

D-1457/2019 – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb dem Beschwerdeführer die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Das SEM hat mit Blick auf die ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) des Sohnes des Beschwerdeführers vorfrageweise zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Die Wegweisung wurde demnach mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 AsylV 1) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es indes frei, beim Aufenthaltskanton (gegebenenfalls beim SEM) ein ausländerrechtliches Gesuch um Regelung seines Aufenthaltsstatus einzureichen. 5.3 Ebenfalls zutreffend gelangt das SEM zum Ergebnis, dass der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Zunächst fehlt es aufgrund der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau an einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zwischen den Ehepartnern. Auf den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AslyG kann sich zudem praxisgemäss nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – erst nach der Gewährung der vorläufigen Aufnahme an seine Familienmitglieder in die Schweiz eingereist ist und hierzulande ein Asylgesuch gestellt hat. Im Weiteren verfügt

D-1457/2019 der Sohn des Beschwerdeführers aktuell über eine B-Bewilligung und somit nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer auch betreffend seinen Sohn nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen kann. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Eritrea erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-1457/2019 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in seinem Fall keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 8.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe

D-1457/2019 oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.

D-1457/2019 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich (SEM-Akte A5/15, Ziff. 8.02) – gesunden Mann mit einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Bruder; vgl. SEM-Akte A5/15, Ziff. 3.01). Zudem verfügt er über eine 5-jährige Schulbildung (SEM-Akte A5/15, Ziff. 1.17.04) und über Berufserfahrung als (…) (SEM-Akte A19/23, F65), als (…) und als (…) (SEM-Akte A5/15, Ziff. 1.17.05). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

D-1457/2019 nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1457/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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