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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-1455/2010

12 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,519 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. F...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1455/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1455/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (angeblich) aus C._______ – den Irak am 10. September 2009 und reiste via die Türkei am 1. Oktober 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. Oktober 2009 und der Anhörung vom 6. Januar 2010 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Sein Vater habe mehrfach versucht, sich in E._______ oder F._______ (Nordirak) niederzulassen. Die kurdischen Behörden hätten dies jedoch nicht gestattet. Am 25. März 2009 sei dieser bei einem Attentat in C._______ ums Leben gekommen. Da er – der Beschwerdeführer – nicht dasselbe Schicksal habe erleiden wollen, sei er aus dem Irak ausgereist. C. Am 30. November 2009 wurde eine Lingua-Expertise erstellt, zu deren wesentlichen Ergebnissen dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 6. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am 8. Februar 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Kenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein ganzes Leben seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise am 10. September 2009 in C._______ verbracht zu haben. Dies könne ihm jedoch aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Einerseits sei er gemäss der von ihm eingereichten Identitätskarte in F._______ zur Welt gekommen. Der Registrierungsort sei G._______, Provinz F._______. Andererseits sei er auch gemäss Lingua-Analyse, deren D-1455/2010 wesentlicher Inhalt ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 6. Januar 2010 mitgeteilt worden und deshalb nicht mehr zu wiederholen sei, definitiv nicht in C._______ sozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich im Gebiet H._______, Provinz F._______. Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die fehlenden tatsachenwidrigen Angaben zu seinem angeblichen Sozialisierungsort im Irak zu erklären. Er habe darauf beharrt, aus C._______ zu stammen und habe seine fehlenden Kenntnisse damit erklärt, dass er nie zur Schule oder spazieren gegangen sei. Diese Erklärungen würden jedoch nicht überzeugen und vermöchten die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe würden sich ausschliesslich auf C._______ beziehen und entbehrten somit jeglicher Grundlage, da er offenkundig nicht aus diesem Teil Iraks stamme. Es erübrige sich daher auch, auf weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. E. Mit Beschwerde vom 9. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 4. Februar 2010 sei bezüglich der Wegweisung und des daraus folgenden Vollzugs aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, ein Vollzug der Wegweisung nach C._______ sei unzulässig und unzumutbar. Das BFM werfe ihm in ihrer angefochtenen Verfügung vor, er komme nicht aus C._______. Wenn ihm seine Herkunft aus C._______ schon nicht geglaubt werde, könne er jetzt jedoch seine Herkunft schriftlich beweisen. Deshalb reiche er mit seiner Beschwerde eine Wohnsitzbescheinigung von C._______ im Original zu den Akten. Eine diesbezügliche Übersetzung liege bei. D-1455/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-1455/2010 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Angesichts der gestellten Rechtsbegehren und des Inhalts der Beschwerdeschrift vom 9. März 2010 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten blieben und die rechtliche Folge davon die Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-1455/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-1455/2010 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in C._______ verbracht zu haben. Dort sei sein Vater bei einem Attentat ums Leben gekommen. Er fürchte sich vor einem ähnlichen Schicksal und sei auch schon von Arabern bedroht worden. Gemäss der Lingua-Expertise vom 30. November 2009 wurde der Beschwerdeführer jedoch in F._______ sozialisiert (vgl. A13). Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Expertise fest, dass dem Beschwerdeführer rudimentäre Ortskenntnisse zu C._______ fehlen. Er spricht praktisch kein Arabisch, sein typisches "Badinani" beziehungsweise sein "Kurmanji Kurdisch" lässt eindeutig auf eine Sozialisation im kurdisch geprägten Umfeld der nordirakischen Provinz F._______ schliessen. Diese Erkenntnisse werden zusätzlich durch den Ausstellungsort seiner am 15. September 2008 ausgefertigten Identitätskarte in G._______, Provinz F._______, untermauert. Zu diesen Feststellungen wurde dem D-1455/2010 Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A15, S. 2 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen vermögen das Ergebnis des Lingua-Gutachtens nicht umzustossen. An dieser Einschätzung vermag auch die mit der Beschwerde eingereichte Wohnsitzbestätigung nichts zu ändern. Diese wurde ihm nicht – wie vermerkt – ausgehändigt, befand sich doch der Beschwerdeführer am 21. Februar 2010 schon mehrere Monate in der Schweiz. Zudem reichte er auch kein Zustellcouvert aus dem Irak zu den Akten. Überdies hätte er diese Bescheinigung bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen können, zumindest sprechen keine Gründe dagegen. Die eingereichte Bescheinigung hat somit keine Beweiskraft. Aus all diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz F._______ im Nordirak stammt und dort bis zu seiner Ausreise via die Türkei in die Schweiz auch gelebt hat. 5.4.3 Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner bereits gesammelten mehrjährigen Berufserfahrung in einem Coiffeursalon (vgl. A1, S. 3) ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und hat gemäss eigenen Angaben sowohl einen Onkel und eine Tante jeweils mütterlicherseits in E._______ als auch eine Tante mütterlicherseits in F._______ (vgl. A1, S. 4). Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut- D-1455/2010 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Zudem ist das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1455/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 10

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