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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 D-1453/2009

13 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,776 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1453/2009 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (..), Nigeria, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1453/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der Igbo, am 28. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 1. Februar 2008 im EVZ Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass dem im damaligen Zeitpunkt - eigenen Angaben zufolge minderjährigen Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. April 2008 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mittels Telefax-Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin beantragte, auf sein Asylgesuch vom 28. Januar 2008 sei einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder aber die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sowie es sei gegebenenfalls das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, D-1453/2009 dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2009 (Poststempel) das Original seiner vorab per Telefax vom 6. März 2009 eingereichten Beschwerde nachreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 108 Abs. 5 AsylG per Telefax übermittelte Rechtsschriften dann als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG verbessert werden, dass die vorliegende Rechtsschrift vom 8. März 2009 (Poststempel) rechtsgültig eingereicht wurde, da die Beschwerdeeingabe per Telefax am 6. März 2009 und damit im Sinne erwähnter Norm beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig einging sowie die fehlende Originalunterschrift unaufgefordert mittels Nachreichen des unterzeichneten Originals vom 8. März 2009 dem Gericht übermittelt wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-1453/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1453/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Reiseweges angab, er sei am 1. November 2007 zunächst von D._______ mittels Bus nach E._______ und von dort mit Hilfe eines Kunden seiner Mutter per Landcruiser durch die Wüste in den Sudan geflüchtet sei, wo er sich ungefähr einen Monat in einer ihm unbekannten Stadt aufgehalten habe und danach von einem ihm ebenso unbekannten Ort aus mittels "grossem Haus auf dem Meer" an einem ihn unbekannten Ort gelangt sei und von dort anschliessend mit dem Zug am 28. Januar 2008 nach Vallorbe gefahren sei (vgl. A1 S. 5 f., A14 S. 5 ff.), dass er während der ganzen Reise, die er ohne Papiere unternommen habe und von der er nicht wisse, wieviel sie gekostet habe, nie kontrolliert worden sei (vgl. A1 S. 6, A14 S. 8 ff.), dass das BFM diese Vorbringen zu Recht als stereotyp, unsubstanziiert und realitätsfremd und damit als nicht glaubhaft erachtet hat, da der Beschwerdeführer offensichtlich weder in der Lage war, die Ortschaft, in der er im Sudan immerhin einen Monat lang gelebt haben will, den Hafen, von dem aus er seine Schiffsreise begann oder die D-1453/2009 Hafenstadt zu nennen, von welcher aus er den Sudan verlassen habe (vgl. A14 S. 6 ff.), dass mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität in Nigeria und angesichts der zuvor aufgezeigten völlig unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers seine Erklärung, nie einen Reisepass besessen oder erhalten zu haben sowie Identitätskarten würde man in Nigeria nicht benützen respektive solche hätten nur Polizei- oder Regierungsangehörige (vgl. A1 S. 3 f.) nicht stichhaltig erscheint, dass zudem die Schilderung des Beschwerdeführers, auf der ganzen Reise keiner Ausweiskontrolle unterlegen zu sein (vgl. A1 S. 6, A14 S. 8), als tatsachenwidrig zu erachten ist, zumal insbesondere im EU- Raum - den der Beschwerdeführer auf seiner Reise zwingend passieren musste - sowie auch in der Schweiz strenge Passkontrollen herrschen, die ein persönliches Vorweisen eines rechtsgültigen Identitätspapieres bedingen, dass demzufolge dem BFM beizupflichten ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere und seines Reisewegs den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen, die ihre wahre Identität zu verheimlichen versuchen, dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz nicht um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe, zutrifft, zumal er seinen Angaben zufolge in seiner Heimat nebst seinen Eltern über weitere Verwandte verfügt (vgl. A1 S 3, A14 S. 12 ff.), die er hätte kontaktieren können und seine diesbezüglichen Erklärungen, er könne nichts machen und habe niemanden respektive er wisse nicht, wie er seine Mutter kontaktieren könne (vgl. A1 S. 4, A14 S. 11 f.) als nicht stichhaltig erscheinen, dass der Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreichte, auf Beschwerdeebene einzig darauf verweist, er habe aufgrund seines Alters und da er keine Schulbildung besitze, keine genaue Auskunft über Ortschaften und Daten geben können, dass eine solche Argumentation angesichts der - wie vorstehend aufgezeigt - unsubstanziierten und realitätsfernen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeugt, zumal dieser im Zeitpunkt der Anhörungen seinen Angaben zufolge bereits über 17 Jahre alt war und D-1453/2009 auch von einer weniger gebildeten Person erwartet werden kann, dass sie zumindest die zentralen Punkten ihrer Ausreise wie etwa dem vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalt im Sudan, detailliert zu schildern vermag, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern vorbrachte, nebst seiner Mutter habe er zwei Stiefmütter, da sein Vater mehrfach verheiratet sei und eines Tages habe ihn eine dieser Stiefmütter zum Beischlaf aufgefordert, was er zunächst verweigert habe, da er Probleme mit seinem Vater befürchtet habe, dass er, obwohl er gewusst habe, dass diese Handlung Konsequenzen für ihn und seine Stiefmutter haben könnte, erwähnter Aufforderung schliesslich nachgekommen sei, zumal seine Stiefmutter ihm gedroht habe, ansonsten zu schreien, bzw. der Ansicht gewesen sei, es würde niemand davon erfahren, dass danach sein ganzer Körper geschwollen gewesen sei und er seine Mutter über den Vorfall informiert und diese ihn dann nach D._______ ins Spital gebracht habe, wo er gepflegt respektive an den Füssen und am linken Oberschenkel operiert worden sei, dass seine Mutter die Dorfbewohner über das Geschehene informiert habe und er deswegen von diesen gesucht worden sei, dass er habe befürchten müssen, von den Dorfbewohnern, die über ganz Nigeria verstreut seien, getötet zu werden und er deshalb schliesslich sein Heimatland verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom 1. Februar 2008 und der Anhörung vom 18. April 2008 und die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, D-1453/2009 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführender nicht nur etwa bezüglich des Datums seines Spitalaufenthaltes, seiner angeblichen Krankheit und Medikamente, die er erhalten habe, nicht im Stande war, substanziierte Angaben zu machen (vgl. A14 S. 4, 10 und 21) sondern zudem weder den Namen des Spitals noch jene seiner Pfleger oder Ärzte zu nennen vermochte (vgl. A14 S. 4), dass angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Konsequenzen respektive Aussage, jemand der in ein solches Tabu verwickelt sei, werde umgebracht, nicht nachvollziehbar erscheint, dass er dennoch andere darüber in Kenntnis gesetzt haben soll (vgl. A14 S. 18 f. und S. 23), dass darüberhinaus die vom Beschwerdeführer angegebenen Folgen des von ihm verübten Beischlafs in Form von Wasser in seinen Füssen (vgl. A14 S. 21) als tatsachenwidrig zu erachten ist, da solche physische Symptome bekanntermassen nicht Folgen eines Beischlafes darstellen können, dass angesichts der Darlegung des Beschwerdeführers, die Dorfbewohner hätten von seinem Spitalaufenthalt in D._______ gewusst (vgl. A14 S.22) nicht erhellt, weshalb diese ihn, hätten sie ihn - wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich töten wollen, dort nicht aufgesucht hätten, dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift hauptsächlich darauf beschränkt, Fragmente des bereits von ihm dargelegten Sachverhaltes zu wiederholen sowie pauschal auf seine geringe Bildung und sein jugendliches Alter bei Einreichung seines Asylgesuches verweist; diese Ausführungen indessen die zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen, dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-1453/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen, D-1453/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers, der eigenen Angaben zufolge derzeit nicht in ärztlicher Behandlung ist (vgl. A14 S. 10) und in Nigeria nebst seinen Eltern über weitere Verwandte und damit über ein tragbares Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1 S 3, A14 S. 12 ff.), im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1453/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11

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