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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2010 D-1452/2010

16 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,096 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1452/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1452/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2010 verliess und am 13. Februar 2010 via ihm unbekannte Länder, Marokko und Italien illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe unter der Identität B._______, geboren (...), Nigeria, um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2010 im M._______ insbesondere geltend machte, nach religiösen Unruhen in N._______ sei er im Januar 2009 von dort mit seiner Adoptivmutter ins Dorf O._______ gezogen, dass die Mutter seines verstorbenen Vaters und dessen zweite Ehefrau, die einem Geheimbund angehört hätten, nach dem Tod seines Vaters angefangen hätten, seine Mutter wegen seiner Adoption zu beschimpfen, dass seine Grossmutter väterlicherseits ihm und seiner Mutter mit dem Tod gedroht habe und die Mutter aus dem Haus gejagt habe, dass er sich aufgrund dessen nicht an die Polizei gewandt habe, weil ihm diese nicht hätte helfen können, dass er seine Heimat verlassen habe, da er nirgends mehr in Nigeria in Sicherheit gewesen sei, dass der Beschwerdeführer weder Reise- und Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten reichte, dass er am 23. Februar 2010 einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen wurde, welche ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass ihm hierzu am 4. März 2010 mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – mündlich gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch D-1452/2010 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, 15 Jahre alt zu sein, dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) im Grundsatzentscheid vom 12. September 2000 (EMARK 2000 Nr. 19) festgehalten habe, dass das Knochenwachstum – in einem nach Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren könne und dass eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne, eine Praxis, die auch das Bundesverwaltungsgericht übernommen habe, dass die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem bei der Handknochenanalyse festgestellten Alter (15 Jahre bzw. 19 Jahre oder mehr) vorliegend klar mehr als drei Jahre betrage, weshalb die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse nachgewiesen sei, dass das BFM den Beschwerdeführer somit als volljährig betrachte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Befund der Handwurzelknochenanalyse an seiner Aussage, er sei 15 Jahre alt, festgehalten und erklärt habe, er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren, dass dieses Vorbringen die Erkenntnisse des BFM jedoch nicht umzustossen vermöge, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Identitätspapiere eingereicht habe, die das von ihm angegebene Alter bestätigten, dass er darüber hinaus widersprüchliche biographische Angaben gemacht habe, und seine Schilderung zum Reiseweg oberflächlich und unglaubhaft sei, dass aufgrund dieser Ausführungen feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, D-1452/2010 dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei von einer Wegweisung nach Nigeria abzusehen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-1452/2010 überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-1452/2010 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzuhalten vermag, dass gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der damaligen ARK zwar eine Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu genügen vermag, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186); dies indessen nicht mehr bedeutet als die Feststellung, dass über das wahre Alter getäuscht wurde (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210), dass in casu die am 23. Februar 2010 durchgeführte Knochenaltersanalyse ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab (vgl. A7), während der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines bei der BzP und anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Geburtsdatums (19. November 1994) erst 15 Jahre alt gewesen wäre (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Februar 2010; A1, S. 1; Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 4. März 2010; A12, S. 1), dass die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter somit drei Jahre übersteigt, weshalb die Knochenaltersanalyse vorliegend zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügt und ein "anderes Beweismittel" als Grundlage eines Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186), dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150), dass der Beschwerdeführer die meisten Fragen zum Reiseweg nicht zu beantworten wusste (vgl. A1, S. 6 und 7), dass ihm diese Unkenntnis indessen nicht geglaubt werden kann, zumal er eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte und ausserdem über Englischkenntnisse verfügt (vgl. A1, S. 2), dass der Beschwerdeführer schliesslich keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente ins Recht legte, D-1452/2010 dass er diesbezüglich angab, er besitze keine Dokumente und habe niemanden, den er zwecks Papierbeschaffung kontaktieren könnte (vgl. A1, S. 4 und 5), dass diese Begründung als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren sein dürfte, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn – wie vorliegend – die asylsuchende Person durch Identitätstäuschung und Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. D-1452/2010 Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1452/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, M._______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, BFM-Verfügung vom 4. März 2010 im Original) - das BFM, M._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 9

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