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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2018 D-1450/2017

3 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,042 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1450/2017 wiv

Urteil v o m 3 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017

D-1450/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus der Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 19. September 2015 in Richtung Türkei. Am 8. Oktober 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 18. November 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 27. Juli 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2007 Angehöriger der Peschmerga ‒ der Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan ‒ gewesen, und als solcher habe er seit Ende des Jahres 2012 gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ gekämpft. Mit anderen Angehörigen seiner Truppe habe er feststellen müssen, dass einige seiner Vorgesetzten mit dem „Islamischen Staat“ Geschäfte mit Erdöl gemacht hätten. Als sie dies gemeldet hätten, sei er – wie auch seine Kameraden – mit dem Tod bedroht worden. In der Folge sei er durch seine Familienangehörigen dazu gedrängt worden, den Irak zu verlassen. Als Beweismittel gab er verschiedene Ausweise und behördliche Dokumente ab, die sich auf seine Zugehörigkeit zu den Peschmerga beziehen. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Datum der Eröffnung: 6. Februar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige

D-1450/2017 Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel reichte er drei Auszüge aus dem Internet sowie eine angebliche Fahndungsmeldung der Peschmerga mit deutscher Übersetzung ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 3. April 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 29. März 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. G. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-

D-1450/2017 nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder

D-1450/2017 nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in seiner Herkunftsregion im Nordirak eine Verfolgung durch die Peschmerga ‒ die Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan ‒ zu befürchten. Zwar ist, was auch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen hat, angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Ausweise und weiteren Dokumente davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit während eines nicht näher zu bestimmenden Zeitraums ein Mitglied der Peschmerga war. So geht aus jenen Dokumenten hervor, dass er im Jahr 2008 in Suleimaniya eine achtwöchige polizeiliche Grundausbildung absolvierte. Die vorhin genannten Kriterien der Glaubhaftmachung erweisen sich jedoch offensichtlich als nicht erfüllt, soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, er sei im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise von Angehörigen der Peschmerga mit dem Tod bedroht worden, weil er gemeldet habe, dass Vorgesetzte mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ Geschäfte gemacht hätten. Gemäss seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren will er etwa seit Ende des Jahres 2012 bis eine Woche vor seiner Ausreise – mithin während zweieinhalb Jahren – ständig in einer Kampfeinheit der Peschmerga im Fronteinsatz gegen den „Islamischen

D-1450/2017 Staat“ gedient haben. Dabei sei er einerseits an Angriffen der Peschmerga beteiligt gewesen, andererseits sei er mit seiner Einheit durch den „Islamischen Staat“ angegriffen worden. Jedoch vermochte er anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz auf wiederholte Fragen zu seinen entsprechenden Einsätzen nur höchst allgemeine Angaben zu machen, die er in keiner Weise durch substantiierte und konkrete Schilderungen eigener Erlebnisse zu ergänzen vermochte. Insgesamt fielen die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Engagement als Kämpfer der Peschmerga derart undetailliert aus, dass sie nicht den Schluss zulassen, er habe tatsächlich im Zeitraum vor seiner Ausreise bei den kurdischen Streitkräften des Nordiraks gedient. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei zu Todesdrohungen gekommen, nachdem er Vorgesetzte wegen ihrer Geschäfte mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ angezeigt habe. Die betreffenden Schilderungen enthalten keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorkommnisse tatsächlich selbst erlebt. 4.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der Replik sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Soweit mit der Beschwerdeschrift drei Auszüge aus irakischen Internet-Nachrichtenportalen eingereicht wurden, welche über Geschäfte zwischen Behörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan und dem „Islamischen Staat“ berichten, wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern diese Meldungen einen konkreten Bezug zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen sollen. Zudem ist auch das weitere mit der Beschwerdeschrift eingereichte Dokument, bei welchem es sich um die Kopie einer internen Fahndungsmeldung der Peschmerga handeln soll, offensichtlich nicht beweistauglich. Aus dem genannten Schriftstück geht gemäss deutscher Übersetzung hervor, der Beschwerdeführer und fünf weitere Angehörige der Peschmerga würden gesucht, weil sie gegenüber Fernsehkanälen beziehungsweise Journalisten Kommentare über den Handel mit Erdöl abgegeben hätten, wobei als Datum des Fahndungsaufrufs der 20. August 2015 angegeben wird. Jedoch sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 3), er habe sich bei seiner Einheit der Peschmerga letztmals eine Woche vor seiner Ausreise ‒ die nach seinen Angaben am 19. September 2015 erfolgte ‒ aufgehalten. Auch habe er zwischen dem 25. und dem 30. August 2015 seinen letzten Lohn als Peschmerga ausbezahlt erhalten (ebd., S. 4). Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht mit dem Inhalt des fraglichen Dokuments vereinbar, wonach er seit dem 20. August 2015 durch die Peschmerga zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei.

D-1450/2017 Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz ausschliesslich behauptete, er habe sich über die fraglichen Geschäftspraktiken seiner Vorgesetzten auf dem internen Weg innerhalb der Organisation der Peschmerga beschwert, jedoch keinerlei Kontakte mit Fernsehsendern oder Journalisten erwähnte. Die genannte Fahndungsmeldung ist nach dem Gesagten als gefälscht zu erachten. 4.4 Somit erweist sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder

D-1450/2017 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Irak herrschende politische und menschenrechtliche Lage nicht in allen Landesteilen derart, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weiteres anzunehmen wäre Jedoch stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen Provinz, wo ‒ wie auch in den sonstigen von der kurdischen Regionalregierung („Kurdistan Regional Government“ [KRG]) beherrschten Gebieten des Nordiraks ‒ die allgemeine Situation deutlich positiver zu beurteilen ist, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unter diesem Gesichtspunkt zulässig erscheint (vgl. das länderspezifische Referenzurteil E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Folglich besteht zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe in der Provinz Suleimaniya und der gesamten von der KRG beherrschten Region eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Bezüglich der drei kurdischen Provinzen des Nordiraks Dohuk, Erbil und Suleimaniya gelangt das Bundesverwaltungsgericht seit einigen Jahren in ständiger Praxis zur Einschätzung, dass keine Situation allgemeiner

D-1450/2017 Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 und 2013/1 E. 6.3.5.1, zuletzt bestätigt durch das länderspezifische Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 f.). Demnach ist diese Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die KRG dominierte Gebiet entfällt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt ausserdem voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden politischen Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Des Weiteren kann es für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen, fraglich sein, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt daher im Einzelfall zu prüfen. 6.3.3 Soweit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Angaben: In seiner Heimatstadt Suleimaniya würden nach wie vor seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind, seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern, vier Onkel und dreizehn Tanten leben. Seine Eltern hätten in Suleimaniya keine Probleme, wobei sein Vater in der Stadt einen Laden besitze. Somit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt offensichtlich über ein weites familiäres Netz, wobei sein Vater ein selbständiges Gewerbe als Händler betreibt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der zudem eine Grundausbildung als Polizist durchlaufen hat, nach seiner Rückkehr in den Nordirak in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst keinerlei Vorbehalte gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-1450/2017 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1450/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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