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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2010 D-1450/2010

15 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,288 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1450/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . März 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), alias G._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2010 N / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1450/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 unter der Identität C._______, geboren am (...), in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2008 und der Anhörung vom 27. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei noch minderjährig, geboren am (...), und stamme aus H._______ (Imo State), dass im November 2008 sein Vater gestorben sei und er anschliessend von einem Freund seines Vaters aufgenommen worden sei, der Mitglied in einem Geheimbund sei, in dem die Mitglieder homosexuelle Praktiken durchführen und Tötungen vornehmen würden, dass ihm gesagt worden sei, dass auch sein Vater Mitglied dieses Geheimbundes gewesen sei und er nun an dessen Stelle beitreten müsse, was er jedoch nicht habe tun wollen, weshalb er weggelaufen sei, dass er zu Hause von seinem Onkel, der das Erbe seines verstorbenen Vaters habe an sich reissen wollen, weggejagt worden sei, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Resultat eines Fingerabdruckvergleichs bereits am 23. Oktober 2008 unter der Identität B._______, geboren am (...), versucht hatte, in die Schweiz einzureisen, er jedoch nach Italien zurückgeschickt wurde, dass sich die italienischen Behörden am 5. Februar 2009 dazu bereit erklärten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien verfügte, D-1450/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. März 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2009 unter der Identität A._______, geboren am (...), im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 3. November 2009 eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde, die ergab, dass der Beschwerdeführer ein biologisches Skelettalter von mehr als 18 Jahren aufweise (act. B 6/1), dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ I._______ vom 16. November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______ und er habe sich nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz in Italien aufgehalten, dass er anschliessend aber wieder in die Schweiz gereist sei, da er in Italien keine Arbeit und keine Dokumente gehabt habe, dass seine Asylgründe dieselben seien wie im ersten Asylverfahren und sich in der Zwischenzeit nichts Neues ergeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, sowie eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, das am 16. November 2008 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2009 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, nach Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, zumal der Beschwerdeführer geltend mache, seine Asylgründe seien seit dem ersten Verfahren unverändert, D-1450/2010 dass überdies festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren rechtskräftig als volljährige Person erkannt worden sei, dass seine erneute Angabe, er sei am (...) geboren, sich auf kein neues Element stütze, weshalb es als reine Behauptung ohne irgendeinen Hintergrund aufgefasst werden müsse, weswegen ihm sein angeblich minderjähriges Alter nicht geglaubt werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 9. März 2010 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1450/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. März 2009 als volljährig eingestuft wurde und er im zweiten Asylverfahren nichts vorgebracht hat, was diese Beurteilung als unrichtig erscheinen lassen würde, dass das BFM nach dem Gesagten daher zu Recht auch im vorliegenden Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be- D-1450/2010 schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal das BFM in der Verfügung vom 13. März 2009 nach einer summarischen Prüfung das offensichtliche Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG verneint hat und diese Feststellung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2009 bestätigt wurde (vgl. E. 6.3 dieses Urteils), dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, D-1450/2010 dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2) zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2009 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-1450/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann handelt, der fast sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb - entgegen den unglaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers - davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das nicht nur aus seinem Onkel besteht, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, D-1450/2010 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1450/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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