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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2007 D-1447/2007

22 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,412 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 26. Januar 2007 i. S. Asyl und Wegwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1447/2007 {T 0/2} Urteil vom 22. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, François Badoud und Daniel Schmid Gerichtsschreiberin Eva Zürcher Z._______, geboren _______, Serbien, _______, vertreten durch Bernhard Jüsi, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Januar 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. Dezember 2006 und gelangte über Montenegro und Österreich am 26. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ ein Asylgesuch einreichte. Am 9. Januar 2007 wurde er im _______ summarisch befragt und am 18. Januar 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Albaner und habe seit seiner Geburt bis am 15. oder 16. Juli 2006 im Dorf _______ bei _______ (Südserbien) gelebt. Während des Krieges habe er zahlreiche Kontrollen und Hausdurchsuchungen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte miterlebt. Schon damals habe die Familie ein Gewehr seines heute gelähmten Vaters im Haus aufbewahrt. Dieses sei jedoch nicht in die Hände der Sicherheitskräfte gefallen. Im Juli 2006 habe er unerwartet einen Haftbefehl beziehungsweise eine Vorladung auf den Polizeiposten wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz erhalten, weshalb er sich unverzüglich zu seinen Verwandten in den Kosovo begeben habe, wo er sich während etwa eines halben Jahres aufgehalten habe. Anlässlich der einige Tage später durch die Sicherheitskräfte im Elternhaus durchgeführten Razzia habe die Mutter den Sicherheitskräften die Waffe ausgehändigt. Da die Wohnverhältnisse für ihn und die Verwandten im Kosovo zu eng geworden seien, habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Ausserdem habe er Angst davor gehabt, nach Serbien zurückgeschickt zu werden, wo er befürchte, wegen illegalen Waffenbesitzes festgenommen und verurteilt zu werden. Ein Verfahren gegen ihn sei indessen nicht eingeleitet worden. C. Der Beschwerdeführer gab die Kopie einer Identitätskarte und ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation von _______, in welchem im Auftrag des Beschwerdeführers über die allgemeine Lage im Presevo-Tal berichtet wird, ab. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Das vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er widersprüchliche Angaben über die Waffe zu Protokoll gegeben. Unter diesen Umständen wirke der Sachverhalt konstruiert. Die im Verlauf des Krieges geltend gemachten Kontrollen

3 und Hausdurchsuchungen würden zeitlich zu weit zurückliegen, um den Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht genügen zu können. Ausserdem habe sich seither die Lage wesentlich verändert. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Vorladung und einer Bestätigung einer Hausdurchsuchung mit deutscher Übersetzung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 23. März 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 14. März 2007 wurde um Wiedererwägung des Kostenentscheides ersucht. Der Eingabe lagen die beiden Originale der bereits in Kopie eingereichten Beweismittel bei. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beweiswert der Originale nicht mit demjenigen von Kopien zu vergleichen sei und die Begründetheit der geltend gemachten Furcht infolge der Nachreichung der Originale nicht ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerde könne nun nicht mehr als aussichtslos erachtet werden. Der Beschwerdeführer müsse sich den Inhalt der Dokumente betreffende Ungereimtheiten nicht vorhalten lassen, zumal er für Fehler der Beamten nicht verantwortlich sei. Auf die weiteren, in der Zwischenverfügung vom 8. März 2007 vorgehaltenen Ungereimtheiten wurde ebenfalls Stellung genommen. Die erste Einschätzung der Beschwerde halte einem genaueren Aktenstudium nicht stand, weshalb das ordentliche Beschwerdeverfahren durchzuführen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend Zeit erhalten, die Beweismittel zu beschaffen, weshalb die Nachreichung im Beschwerdeverfahren nicht als verspätet zu betrachten sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 wurde das Gesuch um Wiedererwägung des Kostenentscheides abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Begleichung des geforderten Kostenvorschusses

4 gewährt. I. Der Kostenvorschuss ging am 26. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr

5 Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er werde von den Behörden seines Heimatlandes wegen illegalen Waffenbesitzes gesucht. Die Behörden hätten in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer die Mutter die Waffe ausgehändigt habe. Der Haftbefehl und die Bestätigung der Hausdurchsuchung würden diesen Sachverhalt bestätigen. 4.2 Wie bereits in den Zwischenverfügungen vom 8. März 2007 und vom 23. April 2007 dargelegt, haben sich aus den Akten zahlreiche, miteinander nicht in Einklang zu bringende Ungereimtheiten ergeben. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. März 2007 sind diese nicht auf Fehler oder Nachlässigkeiten der Beamten zurückzuführen. 4.3 Anlässlich der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, er habe das polizeiliche Schreiben – die Vorladung – am 13. oder 14. Juli 2006 bekommen (A1/10 S. 4). In der Bundesanhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er glaube, die Vorladung respektive den Arrestbefehl am 12. oder 13. Juli 2006 erhalten zu haben (A5/15 S. 6). Auf die unterschiedlichen Daten hingewiesen, meinte er, die Aussage anlässlich der Erstbefragung beruhe auf einem Verständigungsproblem, zumal er am 13. oder 14. Juli 2006 das Dorf verlassen habe (A5/15 S. 12). Bereits diese Ungereimtheiten und deren Erklärung überzeugen nicht, zumal den Protokollen keine Verständigungsprobleme entnommen werden können und auch die in der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertretung nicht auf solche hinwies. Zudem lässt sich die Aussage im Erstprotokoll nicht mit dem später eingereichten Dokument in Einklang bringen, da die Vorladung am 12. Juli 2006 ausgestellt worden ist. Ebenso wenig sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sein Dorf am 13. oder 14. Juli 2006 verlassen, mit seinen Angaben in der Erstbefragung zu vereinbaren, gemäss welchen er das Dorf am 15. oder 16. Juli 2006 verlassen haben will (A1/10 S. 1). 4.4 Der Beschwerdeführer sagte überdies in beiden Befragungen aus, er hätte sich innert fünf Tagen bei der Polizei melden müssen (A1/10 S. 5 und A5/15 S. 6). Beide Aussagen widersprechen der nachgereichten Vorladung, da er gemäss der Vorladung bereits am 12. Juli 2006 um 8.30 Uhr – mithin am Tag der Vorladung selber – auf dem Polizeiposten hätte erscheinen müssen und ihm somit keine fünf Tage zur Verfügung gestanden hätten. Abgesehen davon ist es insbesondere im Hinblick auf die angesetzte Vorladungszeit – nämlich 8.30 Uhr – nicht nachvollziehbar, dass die Vorladung am Vorladungstag aus- und zugestellt wird, zumal unter diesen Umständen eine ordentliche Zustellung nur am frühen Morgen des 12. Juli 2006 möglich gewesen wäre, was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung am Arbeitsplatz in _______ befunden (A5/15 S. 6), ebenfalls nicht vereinbaren lässt.

6 Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer noch ein oder zwei Tage an seinem Wohnort geblieben sein will, wo ihm gemäss der Vorladung eine gewaltsame Vorführung drohte für den Fall, dass er sich nicht freiwillig auf dem Posten melde. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen Zweifel an der Echtheit des Dokumentes. 4.5 Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, sein Haus sei fünf Tage später um sechs Uhr morgens von maskierten Gendarmen kontrolliert und durchsucht worden, nachdem er auf dem Posten nicht erschienen sei (A1/10 S. 6 und A5/15 S. 10). Auch diese Angaben lassen sich teilweise nicht mit dem Inhalt des nachgereichten Dokumentes über die Hausdurchsuchung vereinbaren, zumal gemäss dem Dokument die Hausdurchsuchung nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – um 6 Uhr morgens, sondern um 20.06 Uhr stattfand. Zudem wurde sie von einem namentlich genannten Beamten durchgeführt, was gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Maskierung (vgl. A1/10 S. 6) spricht. 4.6 Ferner wurde in der Bestätigung der Hausdurchsuchung festgehalten, dass nebst einer Waffe auch eine Uniform der Befreiungsarmee von Presevo, Medvedja und Bujanovac (UCPMB) gefunden worden sei, was indessen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann. Die diesbezügliche – erst im Beschwerdeverfahren – vorgebrachte Ergänzung ist als nachgeschoben zu betrachten und vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich im Hinblick auf die vergangenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland des Beschwerdeführers und mit Blick auf einen allfälligen Vorwurf, Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein, um wesentliche Sachverhaltselemente handelt, die der Bescherdeführer hätte von Anfang an wissen und erwähnen müssen, da er mit seinen Angehörigen auch während seines Aufenthaltes im Kosovo Kontakt pflegte (A5/15 S. 8), was er auch anlässlich der Beschwerde bestätigte. Den Akten kann kein nachvollziehbarer Grund entnommen werden, warum er dieses wichtige Detail nicht von Anfang an in seinem Sachvortrag erwähnte, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschobenes, unglaubhaftes Element zu betrachten ist und die Anpassung des Sachverhaltes an die nachgereichten Dokumente deutlich macht. Auch aus diesem Grund sind Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes angebracht. 4.7 Zudem sagte der Beschwerdeführer bezüglich der Waffe zunächst aus, er habe sie nach dem Krieg mit einem Hammer zerstört (A1/10 S. 4), während er sie gemäss seinen Angaben in der Bundesanhörung nach dem Erhalt der Vorladung zerstört haben will (A5/15 S. 5). Seine Erklärung zum Widerspruch vermag im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu überzeugen (A5/15 S. 12). 4.8 Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer wegen der Waffe seines Vaters gesucht sein will, zumal den Behörden aufgrund des entzogenen Waffenscheins bekannt war, wer Besitzer dieser Waffe war. Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe seinen gelähmten Vater nicht behelligen können, sondern ihn als jungen Albaner verurteilen wollen, vermag nicht zu überzeugen. 4.9 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten erübrigt es sich, noch weitere im Detail aufzuzeigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beiden Zwischenverfügungen vom 8. März 2007 und 23. April 2007 sowie auf die

7 zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Als Folge der zahlreichen Ungereimtheiten ist von insgesamt unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht unter den von ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt wurde. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Demgegenüber ergeben sich aus der Beschwerde und der Eingabe vom 14. März 2007 keine stichhaltigen Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen. 4.10 Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung nicht Vorschub zu leisten, werden die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel – eine Vorladung und eine Bestätigung einer Hausdurchsuchung – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher

8 oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Aufgrund der unglaubhaften Angaben konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung überzeugend darstellen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto- Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die Situation in Südserbien ist zwar nicht konfliktfrei, die Integration der albanischen Bevölkerung in serbische Strukturen ist verbesserungswürdig, die ökonomischen Verhältnisse sind schlecht und die Arbeitslosigkeit, insbesondere unter der albanischen Bevölkerung, hoch. Diese Faktoren stellen zwar ein gewisses Gefährdungspotential dar; es droht aber weder ein bewaffneter Konflikt noch kann von allgemeiner Gewalt und damit kon-

9 kreter Gefährdung der ethnischen Albaner im Sinne des Art. 14a Abs. 4 ANAG die Rede sein. Insgesamt hat sich die Lage stabilisiert, trotz Aktivitäten von extremistischen Kräften auf albanischer und serbischer Seite. Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche in der Rechtsschrift geltend gemacht. Es steht dem jungen und gemäss der Aktenlage gesunden Beschwerdeführer offen und ist ihm auch zuzumuten, sich wieder in Südserbien niederzulassen, wo seine Familienangehörigen – insbesondere seine Eltern – leben. Es liegen keine Hinweise vor, wonach er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er dort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Dies dürfte ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 26. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel (Vorladung und Bestätigung der Hausdurchsuchung) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

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