Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1444/2023
Urteil v o m 2 2 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2023 / N (…).
D-1444/2023 Sachverhalt: dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dabei geltend machte, am (…) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 18. November 2022 in Österreich um Asyl ersucht hat und dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) zufolge daktyloskopisch erfasst sowie sein Geburtsdatum gemäss einer österreichischen Verfahrenskarte mit (…) 2005 registriert wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass am 4. Januar 2023 die Erstbefragung für unbegleitete Asylsuchende (EB UMA) stattfand und der Beschwerdeführer ein Foto seiner Tazkira zu den Akten legte, dass er im Rahmen der EB UMA insbesondere zu seinem Alter befragt und ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt sowie zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, am (…) 2006 geboren und nach dem Jahreswechsel (…)jährig geworden zu sein, dass er sein Alter lediglich aufgrund der Tazkira und den Informationen seiner Eltern kenne und, dass er Analphabet sei, dass er weiter ausführte, er habe sechs Jahre die Schule besucht, diese jedoch im Alter von zwölf Jahren aufgrund eines (…) abgebrochen und danach im familieneigenen Laden gearbeitet habe, bis das Geschäft am 23. Januar 2021 (gemäss persischem Kalender: 4.11.1399) in die Luft gesprengt worden und er in der Folge später ausgereist sei, dass die Rechtsvertretung im Anschluss an die EB UMA festhielt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und Altersangaben in seiner Familie nie eine Rolle gespielt hätten, weshalb diese Unkenntnis kein Anzeichen auf
D-1444/2023 eine Volljährigkeit sei, dass weiter ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, da er mit zwei ihm verwandten Asylsuchenden auf der Flucht gewesen sei und, dass auf ein Altersgutachten zu verzichten sei, dass am 20. Januar 2023 das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bei den österreichischen Behörden ersuchte und diese am 25. Januar 2023 das Übernahmeersuchen mit der Begründung ablehnten, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als minderjährig registriert worden, weshalb die Schweiz zuständig sei, solange seine Volljährigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt sei,
dass am 2. Februar 2023 eine Altersabklärung am Institut für Rechtsmedizin des Kantonspitals C._______ durchgeführt wurde und die Resultate des Gutachtens vom 8. Februar 2023 – basierend auf den Untersuchungen von Hand-, Schlüsselbein- und Brustbeingelenken sowie Weisheitszähnen – zusammenfassend ein durchschnittliches Lebensalter von achtzehn bis dreiundzwanzig Jahren und ein Mindestalter von neunzehn Jahren des Beschwerdeführers ergaben, dass das SEM am 15. Februar 2023 erneut mit einem Ersuchen an die österreichischen Behörden gelangte sowie das Altersgutachten vom 8. Februar 2023 zwecks Belegung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beifügte und diese am 17. Februar 2023 der Rückübernahme zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (…) 2004 gewährte und der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 dazu Stellung nahm, dass am 6. März 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf (…) 2004 – mit Bestreitungsvermerk – geändert wurde, dass mit Verfügung vom 6. März 2023 (eröffnet am 7. März 2023) die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und ihn
D-1444/2023 aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne, dass der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde und ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden und dass einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass am 7. März 2023 die Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuweisen, sich für sein Verfahren als zuständig zu erklären, subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei und, dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel: 15. März 2023) der Beschwerdeführer dieselbe Beschwerde erneut beim Gericht einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-1444/2023 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder des Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die zuerst eingereichte Beschwerde nicht unterzeichnet worden war, der Beschwerdeführer jedoch am darauffolgenden Tag (im Sinne einer Beschwerdeverbesserung) ein unterschriebenes Exemplar nachreichte und dass somit die Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids beantragt wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
D-1444/2023 Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass vorliegend die Dublin-VIII-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines – wie hier vorliegenden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig ist, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dass unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat und ihm eine entsprechende (grüne) Verfahrenskarte ausgestellt worden war (vgl. SEM-Akten A6/1 und A12/2), dass – nachdem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mittels beigelegtem Altersgutachten festgestellt wurde – die österreichischen Behörden
D-1444/2023 am 17. Februar 2023 dem Rückübernahmeersuchen zustimmen und sich bereit erklärten, ihn zu übernehmen und seinen Asylantrag zu prüfen, dass der Beschwerdeführer monierte, er habe in Österreich kein Asylgesuch gestellt, sondern sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, und er in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen, dass vor diesem Hintergrund die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die schweizerischen Asylbehörden seien wegen seiner Minderjährigkeit für sein Asylgesuch zuständig, festzustellen ist, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist; dass dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person wesentlich sind (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m. w. H.) und das Resultat des Altersgutachtens ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.), dass vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen und ergänzend festzustellen ist, dass die Angaben zur geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auffallend ausweichend ausfielen, wohingegen er sich in zeitlicher Hinsicht präzise zum erlittenen (…) als Zwölfjähriger, zum am 23. Januar 2021 erfolgten Anschlag auf den Laden sowie zum rund fünfmonatigen Aufenthalt in D._______ hat äussern können (vgl. SEM-Akte18/10, F1.06, F1.17.04, F2.02, F5.01 und F5.02), dass es nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer anhand seiner Tazkira sein Geburtsdatum mit (…) 2006 bestimmen konnte, zumal diese am 2. Oktober 2016 ausgestellt und ihm zu diesem Zeitpunkt ein Alter von (…) Jahren attestiert wurde (vgl. SEM-Akten A16/2 und A18/10), und ihm auch weitere Äusserungen – wie etwa sein behaupteter Analphabetismus – nicht geglaubt werden können, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um eine Kopie mit geringem Beweiswert handelt und im Übrigen Tazkiras keine rechtsgenüglichen Dokumente sind, die eine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht abschliessend zu belegen respektive allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
D-1444/2023 aufzuwiegen vermögen, zumal Tazkiras über keine Sicherheitsmerkmale verfügen, leicht fälschbar und die darin aufgeführten Altersangaben oft unpräzise sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30, E. 4.2.2), dass ausserdem das durchgeführte Altersgutachten von einem Mindestalter von neunzehn Jahren und somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass das Gericht– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen und folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass der Beschwerdeführer keine Gründe dafür vorbrachte, dass eine Überstellung nach Österreich völkerrechtliche Normen verletzen würde und auch weder medizinische Probleme noch Mängel in den österreichischen Asylstrukturen geltend machte, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, den vorinstanzlichen Entscheid rückgängig zu machen, sinngemäss den Wunsch äusserte, sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und in der Nähe des Cousins
D-1444/2023 und Schwagers bleiben zu wollen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 forderte, dass sein Wunsch auf Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylgesuchs nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Österreich Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, die österreichischen Behörden hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien nicht geprüft und den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-1444/2023 dass der Beschwerdeführer auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (zu seinen beiden mitreisenden Verwandten) darzulegen vermochte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1444/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl