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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2020 D-1443/2020

18 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,779 parole·~9 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1443/2020

Urteil v o m 1 8 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw B._______ Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Bundesasylzentrum Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020/N_________

D-1443/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 27. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und angab, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass er in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen wurde, dass am 12. November 2019 die Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden (UMA EB) und am 13. Dezember 2019 die Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2006 habe seine Mutter einen anderen Mann geheiratet, der seine Mutter und ihn geschlagen habe und drogenabhängig sei, dass er immer wieder Zuflucht bei seiner unweit wohnenden Grossmutter väterlicherseits gefunden habe und schliesslich im Alter von vierzehn Jahren zu ihr gezogen sei, wobei sein Stiefvater ihn regelmässig aufgesucht und zur Verrichtung von Arbeiten auf dem Bau genötigt habe, dass seine bei den Behörden eingereichten Beschwerden gegen seinen Stiefvater nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden seien, dass er im Weiteren Schwierigkeiten mit seinen Onkeln väterlicherseits gehabt habe, da diese ihm die Erbschaft seines Vaters (Anteil an einem gemeinsam bewirtschafteten Landstück) vorenthalten hätten und er vergeblich dagegen vorgegangen sei, dass das SEM am 26. November 2019 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag gab, welches von einem wahrscheinlichen Alter von 18.25 Jahren ausging, dass die Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf den geringen Beweiswert des Altersgutachtens vom 26. November 2019 hinwies, dass das SEM in der Folge auf eine Anpassung des angegebenen Alters des Beschwerdeführers verzichtete und ihn am 9. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zuwies,

D-1443/2020 dass das SEM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. Februar 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug beschränkte Beschwerde einreichte, wobei beantragt wurde, eventualiter die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beantragung des Verzichts auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 AsylG ersucht wurde, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der

D-1443/2020 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerdeanträge einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richten, womit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung in Rechtskraft erwuchsen, dass Gegenstand des Verfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit seinen Onkeln väterlicherseits als nicht glaubhaft und diejenigen mit seinem Schwiegervater als nicht asylrelevant erachtete, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen teils widersprüchlich (Anzahl Onkeln und Tanten) und vage (Aufenthaltsort der Verwandten) ausgefallen seien, was die Vermutung nahelege, dass der Beschwerdeführer seine wahren Verwandtschaftsverhältnisse zu verschleiern versuche, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort und in der Region über ein intaktes Verwandtschaftsnetz verfüge, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen mit einer genügenden Schulbildung und ersten Arbeitserfahrungen handle, der teils selbständig seine Reise vorbereitet und finanziert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nach einer gewissen Anpassungszeit selbstständig für sich sorgen könne, zumal er über die Gelegenheit verfüge, erneut bei seiner Grossmutter zu leben, dass ihm, sollte er wie geltend gemacht tatsächlich seine Grossmutter nicht kontaktieren können, zuzumuten wäre, sich an seine Mutter, mit der er täglich in Kontakt sei, zu wenden, um den erforderlichen Kontakt mit seiner Grossmutter herzustellen,

D-1443/2020 dass somit zusammenfassend davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in Empfang genommen, eine Wohngelegenheit und ein tragfähiges soziales Netz vorfinden werde, womit der Grundsatz des Kindeswohls vorliegend gewahrt sei, dass sich bei dieser Sachlage weitergehende Abklärungen zu allfälligen Unterbringungsstrukturen für minderjährige Personen in Algerien erübrigten, dass auf Beschwerdeebene unter Bezugnahme der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente geltend gemacht wurde, entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung habe der Beschwerdeführer sowohl die Schwierigkeiten mit seinen Onkeln als auch seine Familienverhältnisse glaubhaft dargelegt, dass, um den hohen Anforderungen an das Kindeswohl zu entsprechen, ohnehin nicht pauschal von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und in der Folge vom Bestehen eines familiären Netzes ausgegangen werden könne, dass vielmehr, der Rechtsprechung entsprechend (vgl. BVGE 2015/30; Urteil E-4634/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2020), die Vorinstanz jeweils abzuklären habe, in welcher Institution der Beschwerdeführer zurückgeführt werden könne und ob diese Institution in der Lage sei, die Bedürfnisse des Minderjährigen abzudecken, wobei diese Abklärungen vor dem Erlass eines Entscheides vorgenommen werden müssten, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Grossmutter entgegen der Auffassung des SEM nicht über seine Mutter herstellen könne, da es sich dabei um die Mutter seines verstorbenen Vaters handle und daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass diese mit ihrer Ex-Schwiegertochter in Kontakt stehe, dass im Weiteren zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Grossmutter des Beschwerdeführers um eine gebrechliche, an Diabetes erkrankte Person handle, dass somit feststehe, dass die Vorinstanz seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

D-1443/2020 dass vorab festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt, wovon trotz gewisser Zweifel schliesslich auch die Vorinstanz ausgegangen ist, dass das SEM im Weiteren die geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Stiefvater gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter nicht in Abrede gestellt hat, weshalb der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehren könne, die ihn wiederaufnehme, nicht vorbehaltlos gefolgt werden kann, zumal der Beschwerdeführer angab, dass die Grossmutter, bei der er vor seiner Ausreise gelebt habe, gebrechlich sei und er keinen Kontakt mehr mit ihr habe, dass die Rechtsprechung für solche Fälle vorsieht, dass die minderjährige Person auch einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben werden könne, die den Schutz des Kindes gewährleiste (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3), dass das SEM somit in der Pflicht steht, diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorzunehmen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; Urteil E- 4634/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2020), was das SEM vorliegend unterliess, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, indem sie keine Abklärungen hinsichtlich der für den minderjährigen Beschwerdeführer konkret zu erwartenden Unterbringung und Versorgung in Algerien getroffen hat, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden. dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-

D-1443/2020 verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass indessen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten wurde, dass das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, ausrichtet (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG), dass daher davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1443/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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