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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2012 D-1440/2012

19 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,452 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1440/2012/sed

Urteil v o m 1 9 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N (…).

D-1440/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. März 2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. März 2012 im Wesentlichen angab, er stamme aus C._______, habe aber seit dem Jahr 2000 in D._______ gelebt, dass er nach Abschluss des Polytechnikums (Fachrichtung […]) von 2002 bis 2009 im (…)-Bereich der E._______ in D._______ gearbeitet und nach Auslauf des Vertrags begonnen habe, als Strichjunge Geld zu verdienen (vgl. Vorakten A7 S. 4), beziehungsweise dass er bei der E._______ keinen Lohn erhalten, sondern nur in seiner Arbeit als F._______ unterstützt worden sei, indem er für seine Tätigkeit einen Platz zur Verfügung gestellt bekommen habe (vgl. A11 S. 7), dass er Mitte Oktober 2011 (vgl. A7 S. 9) beziehungsweise Ende Oktober oder Anfang November 2011 (vgl. A11 S. 11 F 105 ff.) beim Sex in einem Auto mit seinem Freund G._______ – mit dem er seit mehr als einem Jahr homosexuell aktiv gewesen sei (vgl. A7 S. 8), beziehungsweise mit dem er bereits seit dem Jahr 2002 ein Verhältnis gepflegt habe (vgl. A11 S. 8 F71) – von Jugendlichen erwischt und deshalb geschlagen und mit einem Messer am Arm verletzt worden sei, dass ältere Frauen ihn gerettet und in ein staatliches Spital – G._______, mit dem er seither nicht mehr gesprochen habe, sei in ein Privatspital gekommen, da er vermögend gewesen sei – gebracht hätten, von wo aus er der Polizei hätte übergeben werden sollen, dass er sich etwa drei Monate in dem Spital aufgehalten und dort einen Pfarrer kennengelernt habe, der ihm erklärt habe, dass er Homosexualität in Nigeria nicht praktizieren könne, weshalb er ihn an einen Ort bringen werde, wo er diesbezüglich keine Probleme haben werde, dass er in Begleitung dieses "weissen Mannes" von D._______ via H._______ nach I._______ geflogen sei, ohne je ein auf seine Person ausgestelltes Dokument vorweisen zu müssen, dass er sich weder an den Namen des Helfers erinnern könne noch auf den Namen des (…) Transitorts oder der Fluggesellschaft geachtet habe,

D-1440/2012 dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne, dass er zwar über eine bis ins Jahr 2015 gültige Identitätskarte und einen abgelaufenen Pass der "J._______" verfüge, er diese Dokumente jedoch in D._______ zurückgelassen und er Angst habe, jemanden zu Hause zu kontaktieren, da er nicht wisse, ob die Polizei nach ihm suche, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A7 und A11), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. März 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit handschriftlich ergänzter, vorgedruckter Eingabe in englischer Sprache vom 14. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-

D-1440/2012 det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht – bei Nichteintretensentscheiden kann praxisgemäss auf die Übersetzung einer englischsprachigen Beschwerdeeingabe in eine schweizerische Amtssprache verzichtet werden – eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1440/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Identitätskarte und den "J._______-Pass" zu Hause gelassen und keine Möglichkeit zu haben, dort mit jemandem Kontakt aufzunehmen, nicht glaubwürdig erscheint, dass zudem seine Angaben zum Reiseverlauf, wonach er vor dem Einstieg in D._______ kein eigenes Dokument habe vorweisen müssen, sondern es genügt habe, dass sein Begleiter seinen Pass gezeigt habe (vgl. A7 S. 7), und er auch beim Transit in H._______ nicht kontrolliert worden sei, angesichts der strengen Kontrollen an den Schengen- Aussengrenzen und der Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Überprüfung der Identität der Flugpassagiere und der Gültigkeit deren Papiere (inklusive Visa für das Zielland) und der damit verbundenen Passkontrollen beim Einstieg nicht realistisch erscheinen, dass auch die gänzlich unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zum Transitort und der Fluggesellschaft nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, zumal er über gute Englischkenntnisse verfügt und daher durchaus in der Lage gewesen sein dürfte, die entsprechenden Durchsagen und Schilder zu verstehen, dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer für die lange Reise nichts habe bezahlen müssen (vgl. A7 S. 8),

D-1440/2012 dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Angst vor Verfolgung aufgrund einer homosexuellen Beziehung verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen (z.B. hinsichtlich der Behandlungsdauer für eine einfache Schnittverletzung und der Entlassung aus dem Spital trotz der angedrohten Übergabe an die Polizei) sowie aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten (z.B. hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Beziehung zu G._______ sowie der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in der Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen hat und damit weder die aufgezeigten Mängel zu beheben vermag noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen kann, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

D-1440/2012 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, (…) und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben – abgesehen von einem dreimonatigen Aufenthalt in K._______

D-1440/2012 im Jahr 2010 – bis zu seiner Ausreise in Nigeria gelebt hat und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, mit seinen (Aufzählung Angehörige) über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. A7 S. 4 f.), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Übrigen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,

D-1440/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1440/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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