Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1437/2011 Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Zimbabwe, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N .
D-1437/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
D-1437/2011 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein angeblich am 16. Oktober 1993 geborener und demnach minderjähriger Staatsangehöriger von Zimbabwe – eigenen Angaben zufolge Anfang 2007 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 31. Dezember 2010 unkontrolliert und via Frankreich in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Januar 2011 um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 2. Juni 2009 in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess, dass gemäss einer Fax-Mitteilung vom 6. Januar 2011 die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers auf ein Alter von mindestens 19 Jahren schliessen liess, dass das BFM anlässlich der Befragung vom 10. Januar 2011 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats befragte, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde,
D-1437/2011 dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, die spanischen Behörden hätten ihn eines Morgens geweckt und aufgefordert, das Land zu verlassen, was aus seiner Sicht gegen die Zuständigkeit Spaniens für seinen Fall spreche, dass bezüglich weiterer Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 8. Februar 2011 die spanischen Behörden darum ersuchte, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, dass die spanischen Behörden am 18. Februar 2011 dieses Ersuchen guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2011 – eröffnet am 24. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Spanien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Handknochenanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahre aufweise, er die angebliche Minderjährigkeit nicht belegt habe, zahlreiche Vorbringen zu seinem Lebenslauf und seinen familiären Verhältnissen sich als widersprüchlich erwiesen hätten, weshalb das BFM den Beschwerdeführer in Würdigung sämtlicher Umstände als volljährig erachte, dass die spanischen Behörden das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gutgeheissen hätten, dass demnach die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Spanien liege,
D-1437/2011 dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Zuständigkeit Spaniens bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgesprochen habe, dass demgegenüber festzuhalten sei, Spanien sei gestützt auf die Dublin- II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass es somit den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Spanien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers daher die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2011 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und Eintreten auf das Asylgesuch vom 3. Januar 2011 beantragen liess, des Weiteren sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, es sei gegebenenfalls die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Zimbabwe als auch nach Spanien festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzugeben, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen liess,
D-1437/2011 dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, es sei unbedingt von seiner Minderjährigkeit auszugehen, weil ihm sein Vater erzählt habe, seine Mutter sei bei seiner Geburt verstorben, ein Datum, das man sich bekanntlich gut einprägen könne, dass er in keinem Moment habe mitbestimmen können, wohin er gebracht worden sei, zumal seine Grossmutter die Flucht nach Europa organisiert habe, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, in Spanien eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen oder ein ordentliches Asylverfahren zu durchlaufen, dass im Hinblick auf die Kinderrechtskonvention abgeklärt werden müsse, welche Unterstützung und Betreuung dem Beschwerdeführer in Spanien zuteil würde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2011 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des sich als minderjährig bezeichnenden Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
D-1437/2011 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D-1437/2011 dass die Knochenaltersanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben hat, wobei dieses Untersuchungsergebnis im Einklang mit dem optischen Erscheinungsbild des Beschwerdeführers steht, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.), dass im Übrigen selbst eine tatsächliche Minderjährigkeit für sich allein betrachtet nicht zum Selbsteintritt führen dürfte, diese Frage in casu indes offen gelassen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Spanien für die Prüfung seines am 3. Januar 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das DAA, die Dublin-II-Verordnung sowie die DVO Dublin), dass die spanischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 8. Februar 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. Februar 2011 guthiessen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Spanien liegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. Januar 2010 (recte: 2011) lediglich geltend machte, er verstehe nicht, weshalb die spanischen Beamten eines Tages gekommen seien, ihn geweckt und zu ihm gesagt hätten, er müsse das Land verlassen, wenn doch Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (A17/2 S. 1), dass er den Akten zufolge am 2. Juni 2009 ein Asylgesuch in Spanien gestellt hat, dass Spanien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Flüchtlingskonvention hält,
D-1437/2011 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zutreffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Spanien prüfte, weshalb hier auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Zimbabwe nicht einzutreten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
D-1437/2011 (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1437/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: