Abtei lung IV D-1436/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______ Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1436/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. November 2008 verliess und am 24. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 2. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 27. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der Igbo, 16-jährig und seit seiner Geburt in Lagos wohnhaft gewesen, dass er seit dem Jahre 2002 – als sein Zwillingsbruder umgebracht worden sei – als einziges Kind bei seinen Eltern gelebt habe, dass ungefähr am 29. Oktober 2008 seine Mutter in der Wohnung den Namen seines Vaters geschrieen habe, worauf er und seine Tante nachgeschaut und die Mutter mit den Händen am Hals haltend angetroffen hätten, dass sie seine Mutter in ein Spital verbracht hätten, wo deren Tod festgestellt worden sei, dass seine Tante in der Folge in sein Heimatdorf gegangen und mit mehreren Dorfbewohnern nach Lagos zurückgekehrt seien, wo sie seinen Vater beschuldigt hätten, am Tod der Mutter Schuld zu tragen, dass im Verlaufe der Auseinandersetzung die Polizei eingetroffen sei, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine Geheimkammer entdeckt habe, in welcher sich in einem Kühlschrank mehrere menschliche Köpfe befunden hätten, dass die Polizei ferner Geld und eine Liste gefunden habe, auf welcher in roter Schrift unter anderem auch sein Name aufgeführt gewesen sei, dass sein Vater daraufhin gestanden habe, seine drei Frauen sowie den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers umgebracht zu haben, dass er dem Beschwerdeführer sodann den Rat gegeben habe, sich in Sicherheit zu bringen, weil er oder andere Personen ihn ansonsten ebenfalls opfern würden, D-1436/2009 dass er – nachdem er diese Worte gesprochen habe – verschieden sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bei seiner ebenfalls in Lagos wohnhaften Tante aufgehalten habe, dass nach einigen Tagen an die Türe geklopft worden sei, worauf seine Tante sie geöffnet habe, währenddem er sich auf der Toilette aufgehalten und um sein Leben gebetet habe, dass er gehört habe, wie die Tante nach ihm gefragt worden sei und sie alsdann erstochen am Boden liegend aufgefunden habe, dass er sich umgehend in die Kirche begeben habe, wo ihn C._______ – ein weisser Geistlicher – aufgenommen habe, dass ihm C._______ bei der Organisation der Ausreise aus Nigeria behilflich gewesen sei und ihn auf der Reise – welche in einem grossen, grossen fliegenden Ding sowie in einem eckigen, langen Ding erfolgt sei – begleitet habe, dass die Vormundschaftsbehörde der Aufenthaltsgemeinde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 einen Vormund bestellte, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2009 polizeilich angezeigt wurde unter dem Vorwurf des Ankaufs, des Besitzes und eventuell des Handels mit Kokain, dass das D._______ mit Verfügung vom 2. Februar 2009 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem gesamten Kanton anordnete, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Februar 2008 – dem Vormund eröffnet am 4. Februar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ungereimt und widersprüchlich, mithin unglaubhaft, D-1436/2009 dass zunächst die Schilderung der Todesumstände seiner Eltern und seiner Tante bar jeglicher medizinischer Grundlage seien und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des plötzlichen Todes seines Vaters zudem in monotoner und stereotyper Weise geäussert habe, dass die angegebenen Umstände der Ermordung seiner Tante ebenfalls wenig plausibel erschienen, wolle der Beschwerdeführer doch keinerlei Schreie vernommen haben beziehungsweise entbehre es doch jeglicher Grundlage, dass die Mörder die einzige Verwandte des Beschwerdeführers, die Kontakt mit ihm gehabt habe, umbringen und anschliessend nicht einmal deren Wohnung durchsuchen würden, dass demzufolge von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, weshalb der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer zufolge Abweisung des Asylgesuches wegzuweisen sei und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass dem Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könne, da er zum einen trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Ausweispapiere oder sonstige aussagekräftige Dokumente vorgelegt habe, und zum anderen sämtliche Fragen in Bezug auf sein Alter ausweichend beantwortet habe, dass er sich ferner teilweise einer bewusst kindlichen Ausdrucksweise bedient habe, die allerdings überaus konstruiert wirke, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass es sich bei der angegebenen Minderjährigkeit lediglich um eine Schutzbehauptung handle, dass schliesslich weder die in Nigeria vorherrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, handle es sich doch beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden jungen Mann, der über eine solide Schulbildung verfüge, dass der Beschwerdeführer mit eigenhändig verfasster Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu D-1436/2009 gewähren beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1436/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, dass die Angaben des Beschwerdeführers über das Wirken seines Vaters, die Todesumstände seiner Verwandten und das Auffinden einer Geheimkammer mit einem mehrere Köpfe beinhaltenden Kühlschrank gänzlich unplausibel und realitätsfremd, ja geradezu phantastisch anmuten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe in keiner Weise zu den im von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung nimmt, sondern lediglich in rudimentärer Weise eine ihm im Heimatstaat drohende Gefährdung geltend macht, D-1436/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Nigeria droht, D-1436/2009 dass das Bundesamt sodann – nachdem es bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Behandlung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber beachtet hat (indem dem Beschwerdeführer vor der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen von der zuständigen kantonalen Behörde ein Vormund bestellt wurde) – in der angefochtenen Verfügung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachtet, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben ausgeführten Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 3. Februar 2009 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe diesen Erwägungen nichts entgegen setzt, sondern lediglich wiederholt, er sei 16-jährig, dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Sachlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht in genügender Weise dargetan hat (vgl. zur Frage der Beweisführungslast und der Folge der Beweislosigkeit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.), mithin von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich, wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der zudem über eine solide Schulbildung verfügt, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ohne weiters ermöglichen dürfte, D-1436/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1436/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10