Abtei lung IV D-1432/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1432/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2000 verliess und am 31. August 2000 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 7. September 2000 in der Empfangsstelle Chiasso die Kurzbefragung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2000 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Februar 2002 ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer an seine letzte bekannte Adresse zugestellt wurde und er die Postsendung nicht entgegennahm, da er ohne Adressangabe abgereist war, weshalb die Verfügung als rechtsgültig zugestellt galt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer beim BFM am 14. Dezember 2007 ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichte, dem mehrere Beweismittel beilagen, dass das BFM das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 als aussichtslos beurteilte und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, dass das BFM zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 18. Januar 2008 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 7. Februar 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass diese Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde und somit als rechtsgültig zugestellt galt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), D-1432/2009 dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim BFM am 2. Februar 2009 ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellen liess, in dem er die wiedererwägungsweise Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass dem Gesuch die Kopien mehrerer Beweismittel beilagen (vgl. act. C1/21), dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2009 abwies, feststellte, die Verfügung vom 7. Februar 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar und eine Gebühr von Fr. 600.-erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Entscheid vom 12. Februar 2009 sei aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die kantonale Behörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass zudem die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachstehend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. März 2009 einen D-1432/2009 Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 das Original eines Schreibens der ASADHO einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2009 die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 10. März 2009 - mit Ausnahme der Ziffern 7 und 8 -, die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss beantragte, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 abwies und an der Zwischenverfügung vom 10. März 2009 vollumfänglich festhielt, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 erhobene Kostenvorschuss am 25. März 2009 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1432/2009 dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt worden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge- D-1432/2009 endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass der Beschwerdeführer durch Einreichung eines vom Oktober 2006 datierenden Beweismittels darzulegen versucht, die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 7. Februar 2002 sei ursprünglich fehlerhaft gewesen, dass die Verfügungen des BFM vom 7. Februar 2002, 20. Dezember 2007 und 18. Januar 2008 entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 4 f.) nicht Prozessgegenstand sind, da das zweite Wiedererwägungsverfahren als ausserordentlicher Rechtsbehelf nicht dazu dient, unterlassene Prozesshandlungen nachzuholen, dass das erstmals im zweiten Wiedererwägungsverfahren eingereichte Beweismittel (Schreiben der ASADHO) nicht geeignet ist, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2002 zu belegen, dass ein Vergleich der mit der Beschwerde eingereichten Kopie des Schreibens der ASADHO mit dem nunmehr nachgereichten Original ergibt, dass auf dem Original - das, wäre es abgeschickt worden, beim Innenministerium liegen müsste - nach Erstellen der Kopie handschriftlich ein Datum eingefügt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum 2. Februar 2009 (Einreichung der Kopie beim BFM) nicht in der Lage gewesen sein will, das im Oktober 2006 bzw. gemäss Original am 2. Oktober 2006 ausgestellte Dokument einzureichen (vgl. Schreiben vom 12. März 2009), dass die eingereichte Kopie jedoch vor der Ausstellung des vom 2. Oktober 2006 datierenden Originals gemacht worden sein müsste, weshalb er hätte in der Lage sein müssen, seit längerem zumindest eine Kopie des Schreibens einzureichen, dass die nach Erstellung der Kopie vorgenommene Manipulation des Schreibens den Verdacht erhärtet, das eingereichte Dokument werde vom Beschwerdeführer missbräuchlich verwendet, dass aufgrund des Gesagten nicht überzeugend dargetan wird, inwiefern es dem Beschwerdeführer erst im Februar 2009 hätte möglich D-1432/2009 sein sollen, ein im Oktober 2006 ausgestelltes Dokument einzureichen, geht doch aus diesem hervor, dass sich seine Angehörigen an die ASADHO gewandt haben sollen, und die ASADHO das Schreiben auf deren Wunsch verfasst haben soll, dass der vage Inhalt des Schreibens nicht den Eindruck erweckt, die Verfasserin desselben beziehe sich auf konkrete und von ihrer Organisation verifizierte Vorkommnisse, unter denen die Angehörigen des Beschwerdeführers zu leiden gehabt hätten, dass im Übrigen erstaunt, dass der Briefkopf einen Schreibfehler (Humans Rights) enthält, dass es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, auf die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel zu warten, zumal in freier antizipierter Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, diese vermöchten an der bisherigen Einschätzung des Falles etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde - soweit sie den Wegweisungsvollzug betreffen - verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass sich vorliegend die Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) auch nach Ablauf einer Zeitspanne von sieben Jahren seit dem rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug und neuneinhalb Jahren seit der Einreise in die Schweiz nicht als unzumutbares Szenario präsentiert, zumal er den weitaus grösseren Teil seines Lebens in diesem Staat verbrachte und verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz bereits im Jahr 2002 zu verlassen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2009 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-1432/2009 dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten durch den am 25. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1432/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9