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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2011 D-1428/2011

7 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,972 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1428/2011 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N _______.

D-1428/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er am 16. Dezember 2010 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei zu seinen Asylgründen vorbrachte, er sei in Nigeria als Automechaniker tätig gewesen, er habe seine Heimat jedoch im November 2007 verlassen müssen, da er mit einem Kunden – einem sehr bekannten Mann respektive einem örtlichen Chief, welcher im Geheimen der Anführer eine Verbrecherbande sei – in Konflikt geraten und von diesem verfolgt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er betreffend seinen Reiseweg ausführte, er sei von Nigeria über den Niger nach Libyen gelangt, von wo er am 27. August 2008 auf dem Seeweg Italien erreicht habe, dass er sich in Italien erst kurz in Lampedusa, dann kurz in Sizilien und dann für 14 Monate in X._______ aufgehalten habe, bis er im November 2009 nach Y._______ weitergezogen und dort geblieben sei, bis er kürzlich von dort in Richtung der Schweiz aufgebrochen sei, dass er zu den näheren Umständen seines Aufenthalts in Italien ausführte, nachdem in Italien sein Asylantrag abgelehnt worden sei, habe er in dieser Sache in X._______ durch einen Anwalt Beschwerde erhoben, dass er in diesem Zusammenhang ausserdem angab, ihm sei in Italien eine bis Ende 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden (vgl. act. A1, Ziff. 16 [S. 6 unten]), dass er diese Bewilligung jedoch anlässlich seiner Reise in die Schweiz bei einem Kollegen in Z._______ zurückgelassen habe, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits zweimal einen Asylantrag gestellt hatte (erstmals am 24. September 2008 in W._______ und nochmals am 19. Mai 2009 in X._______),

D-1428/2011 dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er wolle nicht nach Y._______ zurückkehren, da er dort mit einem anderen Mann Probleme wegen einer Frau respektive seiner Freundin gehabt habe, mithin er und ein Kollege vom Ex-Freund seiner Freundin auf offener Strasse angegriffen worden seien (vgl. act. A1, Ziff. 18 [ab S. 7 Mitte]), dass das BFM am 4. Januar 2011 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, welches innert massgeblicher Frist vonseiten Italiens nicht beantwortet worden war – auf die Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer – durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde – am 24. Februar 2011 eröffnet wurde (vgl. act. A24 [kantonale Mitteilung und Rückschein der Post]),

D-1428/2011 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Beschwerde einreichte, wobei er seine Eingabe jedoch nicht ans zuständige Bundesverwaltungsgericht, sondern ans BFM sandte (gemäss den Akten dort eingegangen am 1. März 2011), welches in der Folge die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass er in seiner Eingabe – welche er in englischer Sprache verfasst hat – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (respektive um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 107a AsylG), sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass er ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht- Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend machte, er wolle nicht schon jetzt, sondern erst im Sommer nach Italien zurückkehren (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass die Beschwerde – zusammen mit den vorinstanzlichen Akten – am 3. März 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit

D-1428/2011 das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert und eine kurze Begründungsschrift umfasst – jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass er seine Eingabe im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 VwVG) und auch zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die

D-1428/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch vonseiten Italiens das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO), dass von daher die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht grundsätzlich gegen eine Rückführung nach Italien ausspricht, macht er doch lediglich geltend, er möchte noch bis zum Juli in der Schweiz verbleiben, bevor er nach Italien rücküberstellt werde, da eine Rückkehr im Sommer viel besser sei, als während der zurzeit herrschenden kühlen Zeit, dass er in diesem Zusammenhang ausführt, aufgrund seiner Probleme in Italien habe er dort aktuell keinen Aufenthaltsort, weshalb er im Falle einer sofortigen Rückkehr in der Kälte verbleiben müsste, dass damit vom Beschwerdeführer keine relevanten Gründe vorgebracht werden, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

D-1428/2011 dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass aufgrund seiner Angaben vielmehr davon auszugehen ist, er sei bisher ohne weiteres in der Lage gewesen, in Italien ein Auskommen zu finden, und es sei ihm darüber hinaus erst kürzlich eine für drei Jahre gültige italienische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befinden dürfte, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG), wie auch die weiteren Anträge auf prozessleitende Anordnungen, und das Gesuch

D-1428/2011 um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträge gegenstandlos sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1428/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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