Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1425/2015
Urteil v o m 1 2 . Juni 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
D-1425/2015 Sachverhalt: I A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in B._______ (Tibet), gab an, die Volksrepublik China am (…) verlassen zu haben. Er gelangte am 3. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, sich an einer verbotenen Plakataktion betätigt zu haben und deshalb von der Geheimpolizei gesucht worden zu sein.
Eine vom BFM (heute SEM) beauftragte Alltagsspezialistin führte ein Telefongespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Klärung seiner Herkunft und gelangte in ihrem Bericht vom 22. August 2013 zum Schluss, aufgrund des Gesprächs bzw. der Angaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. B. Mit Verfügung vom 12. September 2013 stellte das BFM fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies ihn das BFM aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dem Ehemann könnten seine Fluchtgründe nicht geglaubt werden. Ausserdem sei aufgrund der mangelhaften Länderkenntnisse, der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere und des unglaubhaften Reisewegs auszuschliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der von ihm genannten Region sozialisiert worden sei. Folglich handle es sich bei ihm nicht um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China. C. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2014 vollumfänglich abgewiesen. II D. D.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2014 Richtung Nepal. Von dort aus reiste sie auf dem Luftweg in den Westen und gelangte am 15. Juli 2014 in die Schweiz, wo
D-1425/2015 sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 4. August 2014 führte das BFM die Summarbefragung durch. D.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe zeitlebens im Dorf B._______ gelebt, seit ihrer Heirat zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Familie, und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei politisch nicht aktiv gewesen. Am (…) habe ihr Mann vor Ort eine politische Aktion durchgeführt und dabei mit Kollegen Plakate geklebt. Einer dieser Kollegen sei festgenommen worden und habe die anderen Beteiligten verraten. Die Polizei habe vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bei einem Onkel versteckt gehalten. Ihre Schwiegermutter habe der Polizei erklärt, ihr Sohn werde am Folgetag wieder da sein, und habe sich anschliessend zu ihrem Bruder – dem erwähnten Onkel ihres Mannes – begeben. Aufgrund der ihm mitgeteilten behördlichen Vorsprache sei ihr Mann ins Ausland geflohen und halte sich in der Schweiz auf. In der Folge hätten die chinesischen Behörden ihr gegenüber wegen ihres verschwundenen Mannes zunehmenden Druck ausgeübt und mit der Inhaftierung gedroht, weshalb sie schliesslich ebenfalls geflohen sei. D.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. D.d Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31 ) fand am 15. Januar 2015 statt. Dabei wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geografie und zu weiteren Belangen des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets gestellt. Dabei brachte sie wiederum vor, im genannten Dorf gelebt zu haben. Wegen der erwähnten politischen Aktion ihres Mannes habe sie Probleme bekommen. Ihre Schwiegermutter habe ihn zur Ausreise aufgefordert. Sie (die Beschwerdeführerin) sei darüber nicht informiert worden, was sie sehr traurig gemacht habe. Die Sicherheitskräfte hätten seinetwegen vorgesprochen und die Eltern geschlagen. Auch sie habe Schläge erlitten. Als Schwangere habe sie ihr Kind verloren. Wegen dieser Situation sei auch sie ins Ausland geschickt worden. In Nepal habe sie erfolglos versucht, ihren Ehemann zu finden. E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
D-1425/2015 F. Mit Eingabe vom 4. März 2015 focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es seien die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin einen SFH-Bericht, eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit und ein ärztliches Zeugnis bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 10. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
D-1425/2015 liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1425/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM insbesondere aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, in B._______ hauptsozialisiert worden zu sein, weshalb dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei. Die Beschwerde gegen den negativen Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Tätigkeit ihres Gatten im Tibet könne mithin ebenfalls nicht geglaubt werden. Hinzu komme, dass ihre Kenntnisse der Belange vor Ort mangels Substanz nicht überzeugt hätten beziehungsweise ihre Angaben sogar falsch gewesen seien. Ferner habe sie keinen Identitätsbeleg eingereicht. Im Weiteren erweckten ihre Schilderungen der behördlichen Verfolgung mangels Substanz und Realkennzeichen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Zudem habe sie die angeblich erlittenen Schläge erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht. Divergierende Angaben ihres Mannes im Vergleich zu ihren eigenen Aussagen habe sie nicht zu erklären vermocht. Nach dem Gesagten sei nicht von ihrer Sozialisation im angeblichen Herkunftsgebiet respektive der Glaubhaftigkeit der dort erlittenen Verfolgung auszugehen. Vielmehr liege nahe, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Alltagsspezialistin habe einen anderen Dialekt gesprochen als sie. Es sei fraglich, ob sie immer richtig verstanden worden sei. Entsprechend sei eine Begutach-
D-1425/2015 tung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten vorzunehmen. Im Übrigen räume auch das SEM ein, dass ihre geografischen Kenntnisse korrekt seien. Der Vorwurf, sie habe diese Angaben auswendig gelernt, sei haltlos. Ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und das Fehlen der Ausweispapiere habe sie nachvollziehbar erklärt. Schikanen und Folter durch die Polizei wegen der politischen Aktivität des geflohenen Gatten hätten dazu geführt, dass sie ihr Kind verloren habe. Ihre spätere Flucht sei traumatisierend gewesen. Die vom SEM ferner erwähnten Ungereimtheiten in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Zu berücksichtigen sei, dass die Anhörung fast ein halbes Jahr nach der Summarbefragung stattgefunden habe. Sie habe die Schläge und physisch-psychischen polizeilichen Misshandlungen erst bei der Anhörung erwähnt, weil sie durch diese Folterhandlungen ihr erstes Kind verloren habe. Der Vorhalt des SEM, bei ihr bestünden Indizien für eine Sozialisierung in Indien oder Nepal, sei eine blosse Behauptung. Sie sei chinesische Staatsbürgerin. Sie habe immer die Wahrheit gesagt, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und damit die Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Namentlich wegen der neuen Schwangerschaft und psychischer Beschwerden sei sie schutzbedürftig. 4.3 In der Vernehmlassung weist das SEM erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, zusammen mit dem Ehemann gelebt zu haben und wegen dessen Aktivitäten verfolgt worden zu sein. Der Ehemann habe jedoch die geltend gemachte Sozialisation im behaupteten Gebiet und die Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dessen Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit ihrer angeblichen Anschlussverfolgung im selben Sozialisierungsraum ausgegangen. 4.4 In der Replik äussert die Beschwerdeführerin erneut Zweifel an der Kompetenz der Alltagsspezialistin. Ferner stütze sich das SEM auf den Asylentscheid ihres Mannes und gehe auf ihre Beschwerdevorbringen nicht ein. Wie der Asylentscheid ihres Gatten ausgefallen sei, wisse sie leider nicht.
D-1425/2015 5. Die Beschwerdeführerin äusserte in ihren Eingaben wiederholt Zweifel an der Kompetenz der "Alltagsspezialistin". Da in ihrem Verfahren keine solche zum Einsatz kam, ist davon auszugehen, dass sie damit die dolmetschende oder allenfalls die für die Befragung respektive Anhörung zuständige Person meint. Den Protokollen sind aber keine relevanten Anhaltspunkt für Verständigungsprobleme zu entnehmen. Vielmehr gab sie jeweils an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Auch die Hilfswerkvertretung sah sich nicht veranlasst, diesbezügliche Rügen zu formulieren. Entsprechend muss sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen behaften lassen. 6. 6.1 Die Darlegungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgungssituation sind mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet. Bereits anlässlich der relativ ausführlichen Befragung vom 4. August 2014 waren ihre Aussagen – auch auf Nachfragen hin – überwiegend stereotyp (B 3/14 S. 10 unten f.). Auch die Angaben zu den angeblich nicht vorhandenen Identitätsbelegen wirken konstruiert beziehungsweise – was die nachträgliche Beschaffung anbelangt – wenig kooperativ (a.a.O. S. 7; B 11/19 S. 7). Im Rahmen der Anhörung schilderte sie die angebliche Vorgehensweise der Behörden gegen ihren Gatten und später gegen sie substanzarm und konnte so nicht den Eindruck einer real erlebten Situation vermitteln (B 11/19 Antworten 11 ff. und 84 ff.). Dies umso weniger, als sie angab, ihr Mann habe sich wegen der befürchteten behördlichen Behelligungen bei Verwandten in einem Haus nur fünf Minuten entfernt vom eigenen im selben kleinen Dorf versteckt gehalten (B 11/19 Antworten 90 f. und 115 f.) und mithin an einem Ort, wo ihn die Geheimpolizei bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation ohne grosse Probleme hätte ausfindig machen können. Somit müssen die angeblichen Schläge oder gar Folterungen durch die chinesischen Sicherheitskräfte, welche zum Verlust ihres Kindes geführt haben sollen, als Konstrukt gewertet werden. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Kindsverlust vom Gericht nicht generell bezweifelt wird und der Beschwerdeführerin wohl auch deswegen und wegen der Trennung vom Ehemann bei der Anhörung wiederholt in Tränen ausbrach. Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass sich dieser Kindsverlust im Rahmen der für unglaubhaft erachteten Verfolgung ereignete. Die Beschwerdevorbringen führen mangels Stichhaltigkeit zu keiner anderen Einschätzung. Aus dem eingereichten SFH-Bericht kann die Beschwerdeführerin nicht Konkretes für die Glaubhaftigkeit ihrer angeblichen Situation vor
D-1425/2015 Ort ableiten. Schliesslich ist sie gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht wieder schwanger und leidet unter gesundheitlichen Beschwerden. Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung können aber auch diesem Beweismittel nicht entnommen werden. 6.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Tibet aus den vorgebrachten Gründen erlittene Verfolgung glaubhaft zu machen. 7. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aufgrund ihrer tibetischen Herkunft und chinesischen Staatsangehörigkeit Verfolgung zu befürchten. 7.1 7.1.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil- Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (E. 4.1 - 4.3). 7.1.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und - Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts – wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe.
D-1425/2015 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). 7.2 Damit kommt der Frage, ob die Beschwerdeführerin über ihren Sozialisationsraum beziehungsweise über den Aufenthaltsort der letzten Jahre wahre Angaben gemacht hat, wesentliche Bedeutung zu. 7.2.1 Bislang hat die Vorinstanz – wie im Übrigen beim Ehemann der Beschwerdeführerin – bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse wie zum Teil auch die sprachlichen Fähigkeiten
D-1425/2015 der asylsuchenden Person geprüft. Diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.1). 7.2.2 Bei einem Verzicht des SEM auf eine externe Lingua-Analyse – wie im vorliegenden Verfahren – müssen gemäss der oben zitierten Rechtsprechung gewisse Anforderungen erfüllt sein, damit die Voraussetzungen an das rechtliche Gehör und an die Begründungspflicht erfüllt sind. So muss einerseits die Beschwerdeführerin mit den Unzulänglichkeiten in ihren Kenntnissen, die die vorgegebenen Herkunft ausschliessen, detailliert konfrontiert worden sein und die entsprechenden Mängel müssen andererseits für die Beschwerdeinstanz erkenntlich gemacht werden. Andernfalls könne sich die beschwerdeführende Person gegen die ihr vorgehaltenen Wissensmängel nicht genügend zur Wehr setzen und dem Gericht bleibe es verwehrt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist und ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei (a.a.O. E. 5.2). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, steht ihr indes frei. 7.2.3 Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E. 5.2.3). 7.3 7.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz es unterlassen, eine externe Analyse durchführen zu lassen, sondern sie kommt aufgrund der Vorbringen im Rahmen der Anhörung und der gesamten Umstände zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe über ihre Herkunft unwahre Angaben gemacht. Es
D-1425/2015 ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat beziehungsweise ob sie überhaupt gehalten war, diese zu befolgen. 7.3.2 Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, ihre Antworten auf Fragen zum Länder- und Alltagswissen seien nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie für sich alleine ihre Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen. Dennoch ist vorliegend insgesamt von einer Situation auszugehen, die weitere fachliche Abklärungen erübrigten. So weist das SEM richtigerweise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, bis zu dessen Ausreise mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben. Die behauptete Herkunft des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus Tibet wurde jedoch im Rahmen einer externen "Lingua-Analyse" als unglaubhaft qualifiziert. Zwar wäre denkbar, dass es der Beschwerdeführerin hätte gelingen können, durch ihre Aussagen und der Einreichung von Beweismitteln diese Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Solche Anhaltspunkte sind den Akten indes in keiner Weise zu entnehmen. Unbesehen der insgesamt auch bei ihr wenig überzeugenden Kenntnisse der Belange im angeblichen Sozialisierungsraum wirken, wie bereits erwähnt, auch die Schilderungen zur behördlichen Vorgehensweise gegen ihren Gatten und später gegen sie substanzarm und erwecken nicht den Eindruck einer real erlebten Situation. Auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Ehemann habe seine Herkunft aus dem Tibet nicht geglaubt werden können, weshalb auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe bis zu dessen Ausreise im März 2013 mit diesem zusammen dort gelebt, nicht geglaubt werden könnten, vermag die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 7.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in Anbetracht der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet nicht gehalten war, im Sinne der erwähnten Mindeststandards entsprechende Verfahrensschritte vorzunehmen. 7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation und der illegalen Ausreise aus Tibet aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren.
D-1425/2015 7.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Nachdem es die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmöglicht, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). Bei Personen tibetischer Ethnie, die wie die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
D-1425/2015 ländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Allfälligen medizinischen Problemen ist – beispielsweise im Rahmen einer Rückkehrhilfe – im relevanten Zeitpunkt Rechnung zu tragen. Das SEM ist bei allfälligen Vollzugshandlungen auf den Grundsatz der Einheit der Familie hinzuweisen. 10.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1425/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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