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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2009 D-1425/2009

11 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1425/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, alias A._______, geboren C._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1425/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der U._______, eigenen Angaben zufolge Nigeria am 10. oder 11. Januar 2009 mit dem Schiff verliess, an einem ihm unbekannten Ort an Land ging und von dort aus mit dem Auto über ihm unbekannte Länder am 2. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 6. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in seinem Heimatland gesucht, da er sich geweigert habe, die Nachfolge (...) als D._______ anzutreten, dass er diese Aufgabe nicht habe übernehmen wollen, weil er dabei Säuglinge hätte zermahlen und sie als Opfergabe benützen müssen, dass er erfahren habe, dass er selber als Opfergabe vorgesehen sei, wenn er sich weigern würde, als D._______ zu dienen, dass Angehörige des S._______ nach dem (...) mehrfach bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn gesucht hätten, seine Mutter sie jedoch zweimal erfolgreich abzuweisen vermocht habe, dass seine Mutter beim dritten Mal von zwei unbekannten Personen getötet worden sei und er diese aus Rache umgebracht habe, dass er zu einem Pfarrer geflohen sei, der seine Ausreise organisiert habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Februar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden, in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG, innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspa- D-1425/2009 piere abgegeben und habe dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen können, dass er zur Begründung angegeben habe, nie über Identitäts- oder Reisepapiere verfügt zu haben, dass er sich das Fehlen von Papieren angesichts seines interkontinentalen Reisewegs, auf dem er Landesgrenzen überquert haben müsse, jedoch vorwerfen lassen müsse, da es nicht plausibel sei, dass er dabei keine Papiere mitgeführt haben soll, dass demzufolge davon auszugehen sei, er habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können, dass seine Aussagen zum Reiseweg zudem unsubstanziiert seien und er insbesondere keine Angaben zum Abreise- und Ankunftsort der Schiffsreise machen könne, dass seine Vorbringen zudem unrealistisch seien, dass es sich bei seinen Vorbringen um sogenannte Übergriffe durch Dritte handle, welche – falls er tatsächlich an Leib und Leben bedroht worden sei – nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen würden, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, was in Nigeria nicht der Fall sei, dass die nigerianischen Behörden Praktiken wie rituelle Tötungen verfolgen und weitere Übergriffe in diesem Zusammenhang ahnden würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen nicht asylrelevant seien, dass seine Vorbringen zudem unglaubhaft seien, da es nicht nachvollziehbar sei, er habe nichts unternommen, um die (...) zu umgehen, zumal er bereits seit Kindesbeinen um die (...) und die damit verbundenen Menschenopfer gewusst habe, D-1425/2009 das seine Mutter zudem regelmässig die Kirche besucht habe und nicht damit einverstanden gewesen sei, dass der Q._______ den Beschwerdeführer zu (...) mitgenommen habe, dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, seine Mutter habe dem Treiben jahrelang tatenlos zugesehen, dass ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Tod seines Q._______ oder spätestens nach der ersten Suche nach ihm geflüchtet sei, dass es zudem realitätsfremd sei, dass der Pfarrer den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt habe, anstatt ihn bei sich oder bei anderen Kirchenleuten aufzunehmen und eine Lösung für seine Schwierigkeiten zu suchen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs nicht erforderlich seien, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen, dass in der Eingabe vom 5. März 2009 zur Begründung angeführt wird, das BFM konzentriere sich in seinen Feststellungen und Erwägungen darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat nicht gefährdet sei, dass demgegenüber festzuhalten sei, er sei aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem (...), der Weigerung des Beschwerdeführers, (...), und der Ermordung seiner Mutter und von zwei weiteren Personen bei einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der D-1425/2009 Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste deshalb auch riskieren, an Leib und Leben Schaden zu nehmen, dass das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers übersehe, dass die Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handle, der sich offensichtlich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten in dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu würdigen seien, dass das BFM zudem übersehe, dass beispielsweise der Ansturm auf die Insel Lampedusa vor Sizilien unvermindert anhalte und allein letztes Jahr dort gemäss Medienberichten über 40'000 Afrikaner angekommen seien, selbstredend ohne Identitätsdokumente, dass der Rechtsvertreter geltend macht, er haben seinen Mandanten auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass der generellen Feststellung des BFM, die politische Situation in Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen sowie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum des Landes, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1425/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, D-1425/2009 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, dass er, wie das BFM zutreffend festhielt, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermag, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde angeführt – bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 6. Februar 2009 und der Anhörung vom 23. Februar 2009 sowie auf die Verfügung vom 26. Februar 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs nicht glaubhaft sind und deshalb die Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde bezeichnenderweise auch keine substanziellen Einwände entgegengehalten werden, D-1425/2009 dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-1425/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschätzung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordneter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, gemäss seinen Aussagen die Schule besuchte und in Nigeria offenbar soziale Beziehungen hat, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-1425/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1425/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Z._______, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - L._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11

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