Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1417/2019
Urteil v o m 1 3 . M a i 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Louis Fiabane, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).
D-1417/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 10. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Er wurde am 1. März 2016 im EVZ B._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) und am 22. November 2018 durch das SEM einlässlich zu seinen Gesuchsgründen befragt (Anhörung). Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei nach dem Abbruch der Schule aufgefordert worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, was er – von ca. 2006 bis 2008 – mit Essens- und Waffentransporten und Informationen über Standorte der Armee getan habe. Das Militär habe ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt, ihn mehrfach vorgeladen, befragt und geschlagen. Ab 2008 habe ihn das Militär und die Eelam People’s Democratic Party (EPDP) unter Druck gesetzt, mit ihnen zusammen zu arbeiten, insbesondere auch LTTE-Mitglieder zu verraten. Er habe sodann für die beiden Organisationen Bühnen und Lautsprecher bei Veranstaltungen aufgebaut und Personen mit seinem Tuktuk transportiert. Nachdem er während der Präsidentschaftswahlen 2015 Plakate für die EPDP aufgehängt habe, sei er von Unbekannten bedroht worden, die später nachts bei ihm aufgetaucht seien; sie seien bewaffnet gewesen. In der Folge habe er sich versteckt und sei schliesslich ausgereist. Mit einem gefälschten Pass sei er am 24. Oktober 2015 von Colombo auf dem Luftweg via Katar in den Iran und sodann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Asylpunkt befand das SEM im Wesentlichen, die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeiten für die EPDP und die darauf folgenden Verfolgungshandlungen seien unsubstantiiert, oberflächlich, widersprüchlich und damit unglaubhaft. Sodann prüfte es anhand der
D-1417/2019 vom Bundesverwaltungsgericht als wesentlich zu erachtenden Risikofaktoren, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, und verneinte dies. Die Wegweisung bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-462/2019 vom 30. Januar 2019 nicht ein, da diese nicht innert der am 10. Januar 2019 abgelaufenen Beschwerdefrist erhoben worden war. E. Am 4. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch betreffend “Asyl, vorläufige Aufnahme“. Er beantragte in der Sache, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Vollstreckung des Wegweisungsentscheides sei aufzuschieben und das kantonale Amt dahingehend zu informieren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das SEM orientierte die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 9. Februar 2019 über den Eingang des Gesuchs. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (zugestellt am 21. Februar 2019) stellte es wiederum fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), unter neuerlicher Ansetzung einer Ausreisefrist, der Androhung des Vollzugs unter Zwang (Ziff. 4) und der Beauftragung des Kantons C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 6). Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.– auferlegt (Ziff. 5). G. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2019 Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter
D-1417/2019 der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerde- und – rückwirkend – für das erstinstanzliche Verfahren. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. März 2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1417/2019 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führte im Gesuch vom 4. Februar 2019 unter dem Punkt „Neuer Sachverhalt / Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von neuen Erkenntnissen und Tatsachen“ (Abschn. B.B, S. 6 ff.) aus, er habe aufgrund der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorkommnisse Sri Lanka verlassen. Mehrere Verwandte und Bekannte hätten das Asylverfahren in der Schweiz erfolgreich durchlaufen und lebten nun hier. Er habe nur eine vage Vorstellung davon gehabt, welcher Art das behördliche Verfahren sein werde, er sei aufgrund seiner Vorgeschichte davon ausgegangen, es handle sich um eine reine Formalität. Entsprechend habe er sich in den Anhörungen naiv und unvorbereitet verhalten, sei überrascht und überfordert gewesen. Wohl erkennend, dass die Anhörung nicht gut verlaufen sei, hätte er dennoch nie damit gerechnet, dass ihm das Anrecht auf Asyl abgesprochen würde. Dessen bewusst, dass eine Anfechtung bei der vorhandenen Aktenlage aussichtslos wäre, sei ihm klar gewesen, dass er weitere Unterlagen einzureichen haben werde und habe von Angehörigen entsprechende Stellungnahmen eingefordert. Diese hätten aufgrund befürchteter Repressalien eher widerwillig reagiert, was – zusammen mit dem Übersetzungsaufwand – zum Verpassen der Beschwerdefrist geführt habe. Es habe vom rechtsunkundigen, seiner Sache aber gewissen, Beschwerdeführer nicht verlangt werden können, diese Stellungnahmen im ersten Verfahren beizubringen, zudem bezögen sich die Stellungnahmen auf Vorkommnisse, die sich nach dem 6. Dezember 2018 begeben hätten. Die neuen Beweismittel und Tatsachen seien infolge Nichteintretens durch das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht materiell beurteilt worden. Das SEM habe sich im Rahmen der Untersuchungsmaxime mit diesen Stellungnahmen zu befassen, auch wenn sie im ersten Verfahren nicht beigebracht worden seien und mehrheitlich von Familienangehörigen stammten. Konkret reichte der Beschwerdeführer schriftliche Stellungnahmen eines Rechtsanwalts, einer Tante, eines Nachbarn und seiner Mutter zu den Akten.
D-1417/2019 3.2 Der Beschwerdeführer berief sich damit auf neue Vorbringen und Beweismittel, welche die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG betreffen. Die Vorinstanz hat sein Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und behandelt. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sie das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM befand in der angefochtenen Verfügung, den Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er sich dem Asylverfahren allzu naiv und unvorbereitet gestellt habe, sei mit erheblichen Zweifeln zu begegnen. Gerade angesichts der Erfahrungen von Verwandten und Angehörigen – allerdings habe er in der BzP das Vorhandensein von Verwandten oder anderen Bezugspersonen in der Schweiz verneint – hätte ihm bewusst sein müssen, es handle sich nicht um verwaltungstechnische Formalitäten. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Seine Vorbringen im ersten Verfahren seien wegen widersprüchlicher und ungereimter Aussagen als unglaubhaft eingestuft worden, was kaum Produkt schlechter Vorbereitung oder Naivität sei, sondern den Schluss nahe lege, dass es sich bei der dargetanen Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Den eingelegten Dokumenten komme nur geringer Beweiswert zu, zumal sie alle von nahen Bezugspersonen stammten.
D-1417/2019 Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 22. November 2018 zu Protokoll gegeben, seit er Sri Lanka verlassen habe, sei nichts mehr geschehen. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass Geheimdienst und Militär mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise ein plötzliches Verfolgungsinteresse zeigen sollten; das Gesuch lasse eine Erklärung hierfür vermissen. Erstaunlich sei auch, dass die Familie – mit welcher er in regelmässigem Kontakt stehe – ihn nicht über Verfolgungshandlungen orientiert hätte. Im Übrigen verwies das SEM auf seinen Entscheid vom 6. Dezember 2018. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht habe, ernstlichen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, verwies die Vorinstanz im Wesentlichen ebenfalls auf den Entscheid vom 6. Dezember 2018. Sie stellte abschliessend fest, die politischen Ereignisse zu Ende des Jahres 2018 änderten an dieser Beurteilung nichts. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bereits die Kürze des negativen Asylentscheides bei Vorliegen komplexer Ermessensentscheide verletze Bundesrecht. Seine Ausführungen, weshalb er sich naiv und unvorbereitet verhalten habe, seien nicht zum Beleg der Flüchtlingseigenschaft gedacht gewesen, sondern um aufzuzeigen, weshalb die eingelegten Stellungnahmen erst jetzt vorgelegt würden. Die Vorinstanz stütze damit weite Teile ihrer Begründung auf nicht relevante Fragen. Die weiteren Teile seiner Vorbringen habe die Vorinstanz übersehen. Sie unterlasse eine Differenzierung zwischen der Asylrelevanz und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt, dass im ersten Satz der einschlägigen Ausführungen ohne weitere Begründung der Nachweis einer asylrelevanten Verfolgungssituation verneint werde. Aus den Stellungnahmen gehe eine klare Verfolgungssituation im Heimatstaat hervor. Dazu sei vorab festzuhalten, dass diejenige des Rechtsanwaltes von einer unabhängigen Person stamme, welche in keiner Verbindung zum Beschwerdeführer stehe; es könne nicht unterstellt werden, dieser habe eine solche Bestätigung verfertigt, weil er ihm wohlgesonnen sei. Das gelte auch für die weiteren Bestätigungen, mögen diese auch von ihm nahestehenden Personen stammen. Diese gäben nämlich nicht allgemeine Vorkommnisse, sondern persönliche Ereignisse wieder, was notgedrungen einzig durch die Personen geschehen könne, welche sie auch erlebt hätten. Die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus,
D-1417/2019 einen strikten Nachweis der Flüchtlingseigenschaft zu verlangen. Die Stellungnahmen seien im Weiteren in sich konsistent und widerspruchsfrei. Wohl möge es als unstimmig erscheinen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher durch Verwandte, mit denen er im Kontakt stehe, über die Lage informiert worden sei. Die Sicherheitslage sei jedoch bedenklicher, als die Vorinstanz annehme, und die Familie des Beschwerdeführers stehe unter erheblichem Druck, keine Informationen weiterzugeben; es sei für den Beschwerdeführer schwierig gewesen, diese Stellungnahmen erhältlich zu machen. Er sei durch seine Angehörigen folglich vorher nicht informiert worden und wisse denn auch nicht, weshalb nach ihm gesucht werde. Er wisse schlicht und einfach, dass nach ihm gesucht werde und er mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei. So oder anders erfülle er den Flüchtlingsbegriff. Nicht angehen könne schliesslich, dass die Vorinstanz pauschal auf den Entscheid vom 6. Dezember 2018 verweise. Sie verletze Art. 28 BV, wenn sie auf die Begründung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verweise, das zudem auf einer anderen Aktenlage basiere. Mit Blick auf die eingereichten Stellungnahmen erscheine die damalige Begründung zudem als falsch. Die neuen Beweismittel überlagerten die Widersprüche in den Befragungen, zwischen welchen im Übrigen zweieinhalb Jahre verstrichen seien. 6. Der Beschwerdeführer macht in mehreren Punkten geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Aufgrund des formellen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind diese Rügen vorab zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1). 6.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
D-1417/2019 den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). 6.2 Die Vorinstanz hatte sich im angefochtenen Entscheid in erster Linie mit den Vorbringen des Mehrfachgesuches auseinanderzusetzen, soweit ein neuer Sachverhalt respektive neue Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel eingereicht wurden (Gesuch, S. 6 ff). Diese Vorbringen hat die Vorinstanz in den wesentlichen Punkten abgehandelt, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Aus dem absoluten Umfang der Begründung ist für die Frage, ob das rechtliche Gehör gewahrt oder verletzt wurde, nichts abzuleiten. 6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM mit seiner Feststellung, es müssten erhebliche Zweifel zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich naiv und unvorbereitet in das Asylverfahren begeben, angebracht werden, keine Gehörsverletzung begangen. Eine solche könnte allenfalls vorliegen, wenn die Vorinstanz die Beweismittel wegen verspätetem Einreichen aus dem Recht gewiesen hätte, ohne auf die Begründung für die Verspätung einzugehen. Dies hat das SEM indessen gerade nicht gemacht, sondern es hat den Zeitpunkt der Einreichung der Beweismittel und die Begründung für diesen Zeitpunkt bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. 6.4 Die Vorinstanz setzte sich in Ziff. II.1 Abs. 3 (S. 3) der angefochtenen Verfügung mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben auseinander; sie hat die weiteren Vorbringen weder übersehen, noch hat sie die Feststellung, die asylrelevante Verfolgungssituation sei nicht belegt, nicht oder ungenügend begründet. 6.5 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – nachdem sie zum Schluss kam, die neu eingereichten Beweismittel änderten nichts an der früheren Beurteilung der Asylvorbringen – auf die rechtskräftige Verfügung vom 6. Dezember 2018 verwies. Ob die Ausführungen des SEM in materieller Hinsicht überzeugen, ist nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei mit den Ausführungen im Mehrfachgesuch we-
D-1417/2019 der gelungen, die Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Asylverfahren zu zerstreuen, noch eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Dem ist aufgrund der Akten beizupflichten. Im Einzelnen: 7.2 Die Vorinstanz stellte im Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest, dass die Schilderung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nicht nur Widersprüche aufweise, sondern auch stereotyp, oberflächlich und austauschbar, also insgesamt wenig substantiiert erscheine. Wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene selber geltend macht (Ziff. 5.1 S. 10), zielt sein Vorbringen, er sei im ersten Asylverfahren naiv, unvorbereitet und überfordert gewesen, nicht darauf ab, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angesichts dieser Naivität und Überforderung neu beurteilen zu lassen. Dazu besteht denn auch kein Anlass. Der vorinstanzliche Befund wäre weder mit mangelnder Vorbereitung, noch mit Naivität oder Überforderung zu entkräften. Eine erlebte Geschichte hat in ihrer Schilderung eine erhöhte inhaltliche Qualität, unabhängig von der Vorbereitung ihrer Schilderung. Die Beschränkung auf ein stereotypes, austauschbares Ereignisgerüst spricht in anderen Worten nicht für eine mangelhafte Vorbereitung der Anhörung, sondern in erster Linie dagegen, dass sie selber erlebt wurde. 7.3 Die Vorinstanz ist sodann zutreffend zum Schluss gelangt, die neu eingereichten Beweismittel vermöchten keine asylrelevante Verfolgungssituation zu belegen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei durch “Angehörige und Verwandte“ unvollständig über das zu erwartende Verfahren orientiert worden, und habe sich deshalb erst nach dem negativen Asylentscheid vom 6. Dezember 2018 um Beweismittel bemüht, zweifelhaft erscheint. Zum Ersten dürfte kaum ein Gesuchsteller ernsthaft das Asylverfahren als blosse Formalie erleben und schildern; zum Zweiten gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in der Schweiz über gar keine Bezugspersonen zu verfügen (BzP, Ziff. 3.02). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn der BzP, als auch mit der Vorladung zur Anhörung und anlässlich der Anhörung selber auf seine Mitwirkungspflicht sowie die damit verbundene Notwendigkeit, Beweismittel einzureichen, hingewiesen. Was die Beweiskraft der mit dem Mehrfachgesuch eingelegten Stellungnahmen an sich angeht, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde ist einzig zu ergänzen, dass die als Gesuchsbeilage 6 eingelegte Stellungnahme eines Rechtsanwalts keineswegs als Beitrag eines Unbeteiligten anzusehen ist.
D-1417/2019 Zwar ist nicht erkennbar, in welcher Beziehung dieser zum Beschwerdeführer steht, doch geht aus der Stellungnahme selbst hervor, dass die ihr zugrundeliegenden Informationen gesamthaft von der Mutter des Beschwerdeführers stammen; diese Stellungnahme gibt somit nicht Beobachtungen einer neutralen Person wieder, sondern ist der Mutter zuzurechnen und hat damit mangels Objektivität ebenfalls höchstens einen geringen Beweiswert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Schwierigkeiten, diese Stellungnahmen zu erhalten – insbesondere, warum er in Kontakt zur Familie stand, diese aber nichts über die Vorsprachen der Behörden sagten oder auch nur andeuteten und die offene Frage, warum plötzlich wieder ein Verfolgungsinteresse des Staates bestehen solle – vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu zerstreuen. 7.4 Der Beschwerdeführer machte im Gesuch geltend, auch wenn die Thematik nicht aus den eingereichten Stellungnahmen hervorgehe respektive eine solche Problematik zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben zu sein scheine bzw. die Stellungnahmen ausdrücklich festhielten, dass die Todesgefahr vom sri-lankischen Staat ausgehe, könne auch eine Gefährdung von Seiten den LTTE, welche seine Tätigkeit für die EPDP übel nehmen könnten, nicht ausgeschlossen werden (Gesuch, Abschn. III.B.B.11, S. 11 f.). In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen (Abschn. III.A.2.8, S. 7). Für die Annahme einer solchen Gefährdungslage brachte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch – wie er selber festhält – keine konkreten Belege oder Anhaltspunkte vor. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in BVGE 2011/24 festhielt, wurden die LTTE militärisch vernichtend geschlagen, von ihnen geht keine Verfolgungsgefahr mehr aus. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass und inwiefern diese Auffassung unzutreffend wäre, weshalb einer asylrelevanten hypothetischen Bedrohung von Seiten der LTTE ohnehin der Boden entzogen ist. 7.5 Insgesamt kam die Vorinstanz aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen mit zutreffenden Argumenten zum Schluss, es sei keine von ihrem Entscheid vom 6. Dezember 2018 abweichende Beurteilung angezeigt. Diese hält im Übrigen vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und zur Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen (sog. Returnee- Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8) stand.
D-1417/2019 7.6 Die Vorinstanz ergänzt ihre Beurteilung gegenüber dem Entscheid vom 6. Dezember 2018 um Ausführungen zu den innenpolitischen Ereignissen in Sri Lanka gegen Ende des Jahres 2018; diese würden nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr führen. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu keine Stellung. Es kann auf die korrekten Ausführungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.7 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen zu Recht verneint und festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht. Entsprechend wurde sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-1417/2019 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten er eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015
D-1417/2019 mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Personen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. oben E. 7). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch nachfolgend E. 9.3.3). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im schon (vorstehend, E. 7.5) erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz (unter Offenlassen der Beurteilung des “Vanni-Gebietes“ im Sinne der Definition gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. 9.3.2 Die Vorinstanz verweist, soweit sie ihn nicht zitiert, auf den Entscheid vom 6. Dezember 2018, worin sie ausführte, der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo er etwa (…) Jahre vor der Ausreise gelebt habe, verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Personentransport. Zudem sei er bei guter Gesundheit. Es sei von günstigen Voraussetzungen für die Wiedereingliederung und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auszugehen.
D-1417/2019 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die bei einer Wegweisung bestehende Todesgefahr (Abschn. III.B.9, S. 9). Diese war unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Wegweisung zu prüfen (vorstehend, E. 9.2). Zu den Aspekten der Unzumutbarkeit äussern sich weder Gesuch noch Beschwerde; den Ausführungen der Vorinstanz ist nach Durchsicht der Akten zuzustimmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass an diesem Ergebnis auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lankacolombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lankawas-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lankaattacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern vermögen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in der Sache Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859
D-1417/2019 11. Der Beschwerdeführer ersuchte bereits vor der Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung [vgl. Ziff. II.5 der Eingabe vom 4. Februar 2019). Gleichermassen beantragt er im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 11.1 Sowohl nach der für das erstinstanzliche Verfahren massgeblichen Minimalgarantie des Art. 29 Abs. 3 BV wie auch der für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Bestimmung des Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 11.2 Der Beschwerdeführer hatte nach Rechtskraft der Verfügung vom 6. Dezember 2018 seine bisherige Erwerbstätigkeit einzustellen, und lebt gemäss Angaben in der Beschwerde von der Nothilfe. Von seiner Bedürftigkeit kann ausgegangen werden. 11.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (statt Vieler: BGE 129 I 129 E. 2.3.1 m.w.H.). 11.4 Mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren ist festzustellen, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos betrachtet werden durfte. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung – indem sie vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.– erhob – zu Recht implizit abgewiesen. Indessen fehlt es
D-1417/2019 der Verfügung an einer entsprechenden Begründung. Somit liegt diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. Eine Rückweisung der Angelegenheit zum Neuentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte indessen einen formalistischen Leerlauf dar, weshalb es mit der Feststellung der Verletzung und deren Berücksichtigung im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen sein Bewenden hat. Bei (implizit) abgewiesenem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich die Gebührenauflage durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG als rechtens. 11.5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, nachdem die Beschwerde angesichts der vorstehend festgestellten Begründungspflichtverletzung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzustellen, dass im Rahmen von Mehrfachgesuchen unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
D-1417/2019 Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (zufolge der Begründungspflichtverletzung reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1417/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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