Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1404/2010 Urteil v om 2 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (…).
D1404/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. November 2007 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 18. Mai 2008 in die Schweiz ein, wo er tags darauf im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde er vom BFM dem Kanton C._______ zugewiesen. Bei der am 3. Juni 2008 im EVZ durchgeführten Erstbefragung sowie der Anhörung durch das BFM vom 16. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er sei – während seines (…)studiums – erstmals im Jahr 2001 nach Studentendemonstrationen verhaftet und zweieinhalb bis drei Monate festgehalten worden. Von 2003 bis 2005 habe er als (…)lehrer Schüler der 9. bis 11. Klasse unterrichtet. Ende (…) 2005 sei er erneut verhaftet worden, nachdem an einer Lehrerversammlung kritische Fragen unter anderem zur Entlöhnung gestellt worden seien. Im (…) 2007 sei ihm schliesslich die Flucht aus der Haft gelungen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 – eröffnet am 4. Februar 2010 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und werde als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Einerseits stimmten die eingereichten Beweismittel zum Studium, insbesondere zum Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, weshalb die eingereichten Beweismittel als untauglich und ohne Beweiswert zu betrachten seien. Anderseits seien die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der Zeitspanne zwischen der ersten Verhaftung und der tatsächlich erfolgten Ausreise nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten sei allerdings davon
D1404/2010 auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe und im militärdienstpflichtigen Alter sei. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese Personen bei einer Rückkehr sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Der Beschwerdeführer habe damit begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Asyl könne ihm jedoch nicht gewährt werden, da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines Verhaltens nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, mithin der illegalen Ausreise, zuerkannt werde. Zufolge Ablehnung des Asylgesuches sei die Wegweisung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich jedoch aufgrund der anerkannten Flüchtlingseigenschaft als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es seien die DispositivZiffern 3 4 des Entscheides des Bundesamtes vom 2. Februar 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein, insbesondere solche zu seiner Ausbildung an der Universität. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. April 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 1. April 2010 bei der Gerichtskasse ein.
D1404/2010 E. Mit Verfügung vom 14. April 2010 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und dabei darauf hingewiesen, dass das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers unvollständig erscheine. Das Bundesamt beantragte mit seiner Stellungnahme vom 21. April 2010 die Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig das vollständige Anhörungsprotokoll ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Verfügung vom 28. April 2010 Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D1404/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
D1404/2010 für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zunächst vor, seine Angaben zur Ausbildung stimmten nicht mit den eingereichten Beweismitteln überein. So habe er behauptet, das (…)Studium an der Universität D._______ im (…) 2003 absolviert zu haben, während das provisorische Diplom, datierend vom (…) 2005, bestätige, dass er das Studium erst im Jahre 2004 abgeschlossen habe. Auch aus dem eingereichten Auszug einer Website (mit Foto) gehe hervor, dass er sein Studium 2004 beendet habe. Zudem falle auf, dass es sich beim provisorischen Diplom um ein "BA Degree" (Bachelor of Arts) handle, er hätte jedoch ein Bachelor of Science (BSc) erhalten sollen. Weiter sei beim "Transcript" der Noten der 8. bis 11. Schulklassen ersichtlich, dass die Jahreszahlen von Hand manipuliert worden seien. Der "Transcript" der Universität D._______ sei unvollständig. Darüber hinaus werde in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internetbericht eines Studenten über die Verhaftungswelle von 2001 beschrieben, dass ein gewisser MajorGeneral E._______ vor den Verhafteten eine Rede gehalten habe, worin er den Studenten vorgeworfen habe, sie seien "HIV Träger" der Oppositionellen, die das Land verraten hätten. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers habe der besagte MajorGeneral diese Worte jedoch anlässlich einer Rede im (…) 2005 gesagt. Der Beschwerdeführer habe damit versucht, seine Vorbringen mit untauglichen Dokumenten zu belegen. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich Verfolgte nicht zu derartigen Machenschaften greifen, weshalb vermutet werden müsse, dass er etwas zu verschweigen versuche. Zudem habe er keine Originaldokumente eingereicht und – trotz Versprechens – kein Dokument, welches seine Lehrertätigkeit belege. Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, aus den Schreiben der Universität D._______ gehe hervor, dass er das provisorische Abschlussdiplom erst erhalten haben, nachdem er von 2003 bis 2004 als Lehrer gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er erst im Verzeichnis der Absolventen vom (…) 2004 aufgelistet. Aus den
D1404/2010 eingereichten Unterlagen ergebe sich im Weiteren, dass an der Universität D._______ die Fachrichtung (…) als geisteswissenschaftliches Fach angesehen werde und nicht als naturwissenschaftliches. Die Schulnoten von 1994 bis 1998 seien in der Tat von Hand ausgefüllt worden, aber auf keinen Fall manipuliert. Zudem bewiesen die eingereichten Dokumente, dass der Beschwerdeführer nach seinem Schulabschluss von 1998 bis 2003 an der Universität D._______ studiert habe. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Zweifel des Bundesamtes hinsichtlich seines Studiums beziehungsweise seines Studienabschlusses nicht zu überzeugen vermögen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Originaldokumente kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Studienrichtung "(…) (Education)" tatsächlich über das Diplom eines B.A. (Bachelor of Arts) verfügt. Nicht ganz klar erscheint sodann, inwiefern die handschriftlich ausgefüllte Abschrift der Schulnoten als manipuliert betrachtet werden müsste, alleine eine handschriftliche Korrektur genügt nicht, zumal auch nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus manipulierten Jahreszahlen ziehen könnte. Schliesslich mag der zeitliche Ablauf zwischen Abschluss des Studiums und Ausstellung eines provisorischen Diploms aus westeuropäischer Sicht eigenartig erscheinen, ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers oder den von ihm zwischenzeitlich im Original eingereichten (schulischen) Beweismitteln vermag dies jedoch nicht zu begründen. Der vom BFM erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich irgendwelcher Machenschaften bedient und es müsse vermutet werden, er versuche etwas zu verschweigen, hält – jedenfalls im Hinblick auf seine Ausbildung – einer Überprüfung nicht stand. Insofern erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als begründet. 4.2. In einem zweiten Punkt hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, seine Vorbringen entbehrten der inneren Logik und seien deshalb unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die Auseinandersetzung mit der Militärregierung im Jahr 2001 während seiner Studienzeit als Hauptgrund für seine Festnahme im (…) 2005 angegeben. Er sei deswegen verdächtigt worden, regierungsfeindliches Gedankengut an die Schüler weitergegeben zu haben. Dieses Vorbringen wirke jedoch konstruiert. Auf Vorhalt, dass er (…) 2005 gar kein Student mehr gewesen sei, habe er ausgeführt, die damaligen Studenten seien politisch sehr verdächtig
D1404/2010 gewesen und dementsprechend seien ihre Aktivitäten kontrolliert worden. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe als Lehrer in ständiger Angst gelebt. Er habe sich täglich unter psychischem Druck gefühlt. Seit seiner ersten Verhaftung im Jahr 2001 habe nichts an seiner Situation geändert. Diese Ausführungen seien nicht nachvollziehbar. Hätten die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich seit 2001 als politischen Oppositionellen betrachtet, so hätte er mit Bestimmtheit nicht an einer Sekundarschule unterrichten können. Ebenfalls wäre es ihm kaum möglich gewesen, einen eritreischen Pass zu erhalten. Das behauptete Verfolgungsmotiv könne nicht geglaubt werden, dies umso mehr, als er nicht zu erklären vermocht habe, weshalb er angesichts des psychischen Drucks – Eritrea nicht früher verlassen habe. Sein Pass sei bereits am (…) 2003 ausgestellt worden. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Beweis für seine Haft von 2005 bis zu seiner Flucht im (…) 2007, auch nicht für seine Inhaftierung vom August bis November 2001. Es sei aber leicht nachvollziehbar, dass jemand in Eritrea von seiner ersten Inhaftierung an bei den Behörden aktenkundig und als regierungsfeindlich verdächtigt und abgestempelt werde. In solchen Fällen betrachteten die eritreischen Behörden jede weitere oppositionelle Tätigkeit und Äusserung als eine Wiederholung unbotmässigen Verhaltens und gingen deshalb viel strenger gegen die betreffende Person vor. Deshalb habe es auch keine Probleme gegeben, solange der Beschwerdeführer brav seinen Dienst an der Schule geleistet und die Schulbehörden sich nicht über ihn beschwert hätten. Als er aber die Besoldung kritisiert und sich über die Entlassung (gemeint wohl: die verweigerte Entlassung) aus dem Dienst beschwert habe, sei er sofort verhaftet und ohne Gerichtsverfahren oder Anklageschrift jahrelang festgehalten worden. So sei das Vorbringen, er sei verdächtigt worden, den Schülern regierungsfeindliches Gedankengut weitergegeben zu haben, wohl nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass die eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus dem Heimatstaat nicht zu überzeugen vermögen. Es kann deshalb zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt fällt sodann auf, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner akademischen Ausbildung und der Darstellung von selbst
D1404/2010 Erlebtem – weitgehend auf die Schilderung dessen beschränkt, was auch in dem von ihm eingereichten Internetartikel nachzulesen ist. So decken sich seine Angaben zu seiner Haftzeit im Jahr 2005 (vgl. Akten BFM A 7/13 S. 7) auffällig mit dem Inhalt des Artikels, welcher allerdings die Studentenverhaftungen im Jahr 2001 schildert (vgl. Akten BFM A 6). Vor diesem Hintergrund kommt dem von der Vorinstanz aufgeführten Argument, der Beschwerdeführer habe die im Internetbericht enthaltene Äusserung eines MajorGenerals zu den Studenten aus dem Jahr 2001 auf seine Verhaftung im Jahr 2005 bezogen, besondere Bedeutung zu. Zudem fällt auf, dass sich kaum konkrete Beschreibungen eigener Erlebnisse in den Aussagen des Beschwerdeführers finden lassen. So bleibt auch die Schilderung der Versammlung, an welcher sich der Beschwerdeführer – nebst anderen Personen – kritisch zum Lohn sowie zu der nicht vollzogenen Entlassung aus dem Militärdienst geäussert haben will (vgl. Akten BFM A 7/13 S. 7 f.), nur undifferenziert. Schliesslich ist dem BFM auch darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat angesichts seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2001 nicht bereits früher verlassen hat. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass ihm im (…) 2003 ein Pass ausgestellt wurde, er im Jahr 2003 das Studium beendete, im (…) 2004 in der "List of Graduates" aufgeführt und ihm im (…) 2004 eine Bestätigung ausgestellt wurde, wonach er im akademischen Jahr 2003/2004 den einjährigen "University National Service" absolviert habe. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe Eritrea nicht früher verlassen, weil er seine Eltern nicht habe in Gefahr bringen wollen (vgl. Akten BFM A 7/13 S. 11), so ist dem entgegenzuhalten, dass die behauptete Flucht aus der Haft die Eltern des Beschwerdeführers wohl eher gefährdet hätte, als die "Flucht" eines Studenten beziehungsweise Lehrers. Auch die Angabe, er habe nur einen Passierschein bis F._______ erhalten und es sei ihm nicht erlaubt gewesen, sich ohne Passierschein ausserhalb der Ortschaften D._______ und F._______ zu bewegen (vgl. Akten BFM A 7/13 S. 10), vermag angesichts der vom Beschwerdeführer als überaus belastend geschilderten Situation als Begründung für die Verhinderung der Ausreise nicht zu überzeugen. 4.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder seine Verhaftung im Jahr 2001, noch diejenige im Jahr 2005 glaubhaft zu machen vermochte. Es bestehen somit auch keine Hinweise dafür, dass er – wie in der Beschwerde dargelegt – als Deserteur aus dem Militärgefängnis zu betrachten wäre, weshalb sich weitere Ausführungen
D1404/2010 dazu erübrigen. Das BFM hat demnach im Ergebnis zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zwar als Flüchtling anerkannt, gestützt auf Art. 54 AsylG wurde sein Asylgesuch jedoch abgelehnt. Er wurde deshalb wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen, weshalb sich Erörterungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Wegweisungsvollzuges erübrigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D1404/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: