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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2014 D-1400/2014

17 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,821 parole·~9 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1400/2014/plo

Urteil v o m 1 7 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…), dessen Ehefrau B.________, geboren (…), und deren Kinder C.________, geboren (…), und D._______, geboren (…), Afghanistan, alle vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N__________

D-1400/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Februar 2011 im E.________ und der Anhörung vom 10. Januar 2014 durch das BFM in F._________ zur Begründung ihrer Asylgesuche angaben, sie seien Schiiten und hätten vor ihrer Ausreise im Dorf G._________ (Distrikt H._______, Provinz I_________) gelebt, dass K.__________, der Vorsteher des Distrikts H._______, ein einflussreicher und mächtiger Mann, seinen Sohn L.________ mit ihrer ältesten Tochter M.________ hätte verheiraten wollen, dass M._________ sich indessen in der Folge am 7. September 2010 mit ihrem Englischlehrer N._________, einem Sunniten, vermählt und zwei Monate später das Hochzeitsfest stattgefunden habe, das von K.__________ und seinen Gefolgsleuten gestört worden sei, dass K._________ 's Familie danach vergeblich um die Hand ihrer Tochter O.________ angehalten habe, worauf L.________ auf dem Schulweg immer wieder belästigt und ihr mit Entführung gedroht habe, dass sich daher der Beschwerdeführer P._________ auf das Bürgermeisteramt begeben habe, um K.________ und seine Familie anzuzeigen, man ihm indessen die Anzeigeschrift zurückgegeben habe mit der Bemerkung, ob er verrückt sei, gegen eine solch hochrangige Persönlichkeit vorgehen zu wollen, dass P.________ in der Folge K.________ angefleht habe, auf eine Verheiratung seiner Tochter M.________ zu verzichten, dieser aber damit gedroht habe, auch gegen seinen Willen M________ zur Frau seines Sohnes zu machen und seine Ehefrau entführen zu lassen, dass sie wegen diesen Schwierigkeiten und der allgemeinen unsicheren Situation im Heimatstaat ihr Haus verkauft und am 15. Oktober 2010 Afghanistan verlassen hätten, dass das BFM mit – am 14. Februar 2014 eröffnetem – Entscheid vom 12. Februar 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom

D-1400/2014 2. Februar 2011 abwies, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. März 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1400/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden, von K._________ wegen der Weigerung, die Töchter M.______ oder O._______ mit dessen Sohn L._________ zu verheiraten, von K._________behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass insbesondere auf die vom BFM zutreffend festgestellte Tatsache hinzuweisen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden P._______ und Q.________ in mehreren wesentlichen Sachverhaltselementen widersprüchlich ausgefallen sind, dass beispielsweise P._________ in Abweichung der Angabe seiner Ehefrau Q.________, wonach K._______ 's Ehefrau vier- bis fünfmal bei ihr um die Hand von M_________ angehalten habe, geltend machte, K._______ 's Ehefrau habe dies zweimal getan (vgl. BFM- Protokoll A16 S. 9; A17 S. 4), dass Q.________ angab, die Ehefrau von P._________ habe nie um die Hand ihrer Tochter O._________. angehalten (vgl. A5 S. 6; A17 S. 5), hingegen P._______ aussagte, diese habe als erste zuhause vorgesprochen und bei seiner Ehefrau Q._________um die Hand von O._______ angehalten (vgl. A16. S. 13), dass P.________ geltend machte, M.________ sei innerhalb einer Woche vier-, fünfmal von L.________ behelligt worden (vgl. A17 S. 4), während M.S.K. angab, M.________ sei zirka zehn bis fünfzehnmal von L._________ behelligt worden und zwar innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten (vgl. A16 S. 11), dass P.________ angab, er habe sich in Begleitung seines Vaters aufs Bürgermeisteramt begeben (vgl. A16 S. 3), indessen Q.________

D-1400/2014 geltend machte, ihr Ehemann sei alleine dort hingegangen (vgl. A17 S. 7), dass der mehrmals verwendete Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Unstimmigkeiten auf kulturelle Unterschiede, insbesondere der Trennung der Geschlechter in Afghanistan und des daraus folgenden lückenhaften Informationsaustausches zurückzuführen seien, das deutlich zutage tretende abweichende Aussageverhalten nicht plausibel zu erklären vermag, dass das BFM im Weiteren zutreffend darauf hinwies, dass P.______in Abweichung seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er und seine Ehefrau ihre Tochter M.________zwei Wochen nach der Hochzeit von A. von der Schule genommen hätten (vgl. A4 S. 6), im Rahmen der Anhörung vom 10. Januar 2014 angab, ihre Töchter, so auch M._______., hätten die Schule bis zum "letzten Tag", bis Oktober/November 2010 besucht (vgl. A16 S. 11), dass die Erklärungen in der Beschwerde, wonach "aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht ohne weiteres hervorgehe, wann und inwiefern die beiden jüngsten Töchter nicht mehr zur Schule gegangen seien", beziehungsweise "die Aussage, die Töchter hätten bis zum letzten Tag die Schule besucht, stimme in der Tat so nicht", ganz offensichtlich nicht geeignet sind, den festgestellten Widerspruch zu beseitigen, dass auch die weitere Feststellung des BFM, M.________ habe in Abweichung der Aussagen ihrer Eltern, wonach P.________ nichts über die Belästigungen seitens L._________ erfahren habe (vgl. A16 S. 10; A17 S. 9), ausgesagt, sie habe ihrem Vater alles erzählt, was L.________ zu ihr gesagt habe (vgl. A18 S. 4), zu bestätigen ist, dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach M._________zuerst alles ihrer Mutter erzählt habe, weil ihr Vater fast nie zuhause gewesen sei, M._______aber auch vor ihrem Vater keine Geheimnisse gehabt und auch diesem von den Belästigungen erzählt habe, das widersprüchliche Aussage-verhalten nicht plausibel zu erklären vermag, dass schliesslich P.________, wie vom BFM zutreffend festgehalten, anlässlich der Erstbefragung angab, sich wegen den Schwierigkeiten mit K.________ an den Vizebürgermeister namens R._______

D-1400/2014 gewandt zu haben (vgl. A4 S. 6), während er im Rahmen der Anhörung geltend machte, den Bürgermeister S.______ in dieser Sache um Hilfe gebeten zu haben (vgl. A16 S. 3 und 5), dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde, wonach P._______ anlässlich der Anhörung lediglich präzisiert habe, dass eine Anzeige nicht direkt beim Bürgermeister deponiert werden könne, sondern zuerst vom Stellvertreter des Bürgermeisters entgegengenommen und dann an den Bürgermeister weitergereicht werde, weshalb kein Widerspruch vorliege, darauf hinzuweisen ist, dass P._______den Namen des Stellvertreters des Bürgermeisters anlässlich der Erstbefragung mit R.________ (vgl. A4 S. 6) und im Rahmen der Anhörung mit S.________ angab (vgl. A16 S. 6), was nicht eine blosse Präzisierung, sondern einen klaren Widerspruch darstellt, dass indessen die vom BFM in der angefochtenen Verfügung behauptete und in der Beschwerde verneinte Tatsache, dass sich P.________ und Q._______ in ihren Angaben, wie weit das Haus von K.________von ihrem eigenen entfernt sei, widersprochen hätten, nicht näherer Prüfung bedarf, da es sich hierbei nicht um ein wesentliches Sachverhalt handelt, dass das BFM die Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob und inwiefern die Vorbringen überhaupt asylrelevant wären, dass somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt,

D-1400/2014 dass vorliegend die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu überprüfen ist und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges sich erübrigen, da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, dass es demnach den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass, da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden mit der Beschwerde nachgewiesen wurde, das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1400/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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