Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-1399/2010

12 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,487 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1399/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1399/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein (...) Staatsangehöriger mit langjährigem Aufenthalt in B._______ - am 5. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, am 25. Januar 1994 geboren zu sein, eine Knochenanalyse durchführen liess, dass die am 12. Februar 2010 durchgeführte radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab (vgl. act. A7), dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 im Transitzentrum (TZ) C._______ zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde, dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1 S. 11), dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe bis im Jahre 1998 in D._______ (E._______) gelebt, dass damals sein Vater, welcher als F._______-Rebell gegen die Regierung gekämpft habe, von Mitrebellen getötet worden sei, nachdem er sich auf Drängen seiner Frau von der Rebellenorganisation losgesagt habe, dass ein mit seinem Vater befreundeter Rebell in der Folge seine Mutter vor ihrer geplanten Ermordung durch F._______-Rebellen gewarnt habe, D-1399/2010 dass seine - des Beschwerdeführers - Mutter deswegen gemeinsam mit ihm nach B._______ geflohen sei, wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten, dass seine Mutter im Jahre 2004 gestorben sei, woraufhin sich eine ihrer Freundinnen um ihn gekümmert habe, dass G._______ im Jahr 2005 verkündet habe, keine Schwarzen im Lande mehr zu dulden, woraufhin das von ihm bewohnte Flüchtlingslager niedergebrannt worden sei, dass er deshalb dort weggegangen sei und - im Freien lebend - seinen Lebensunterhalt mit dem Waschen von Autos verdient habe, bis ihn ein in H._______ wohnhafter Mann im Jahre 2006 bei sich aufgenommen habe, dass es im Januar 2010 in Abwesenheit jenes Mannes zu Zärtlichkeiten zwischen ihm und dessen Tochter gekommen sei, bis sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dass die Brüder jenes Mädchens sie beim Geschlechtsverkehr ertappt, ihm einen Zahn ausgeschlagen und ihn in der Toilette eingeschlossen hätten, dass ihm jedoch die Flucht aus dem Toilettenfenster geglückt sei, worauf er sich im Regierungskrankenhaus habe ärztlich versorgen lassen, dass ihm der dortige Arzt etwas Geld gegeben habe, dass er B._______ Ende Januar 2010 verlassen habe, anschliessend in einem Gummiboot nach I._______ und von dort in einem grossen Lkw via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben, da er nicht geplant habe, irgendwohin zu gehen (vgl. A1 S. 5 f.), D-1399/2010 dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1399/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Rechtsmittelfrist zwar noch bis zum 15. März 2010 läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie D-1399/2010 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reiseoder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches Dokument von B._______ nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist, ohne jemals kontrolliert worden zu sein (vgl. act. A1 S. 9 f.), angesichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen als nicht realistisch erscheinen, dass ferner die generelle, sinngemäss formulierte Aussage des Beschwerdeführers, keine Identitätspapiere besessen zu haben, weil er sein Heimatland E._______ bereits im Kindesalter verlassen und während seines langjährigen Aufenthalts in einem Flüchtlingslager in B._______ nie persönliche Papiere erhalten habe (vgl. act. A1 S. 1 f. Ziff. 3 i.V.m. act. A1 S. 6/7 Ziff. 14), reichlich fadenscheinig anmutet und in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten und Modalitäten seiner Reiseroute, wonach er von J._______ aus mit einem Gummiboot nach I._______ und von dort mit einem Lkw via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er für die gesamte Reise nichts bezahlt habe, sondern von anderen Menschen unterstützt worden sei (vgl. act. A1 S. 9 f. Ziff. 16), gesamthaft betrachtet nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer - soweit er behauptet, am 25. Januar 1994 geboren zu sein - seine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verletzt D-1399/2010 hat, der zufolge Asylsuchende unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein genaues Geburtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier antwortete, seine Mutter habe es ihm gesagt; sie hätten jeweils seinen Geburtstag gefeiert (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 3), dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Volljährigkeit im Zeitpunkt seines Asylantrags in der Schweiz auszugehen ist, dass das BFM in diesem Kontext zudem zu Recht auf den in EMARK 2004 Nr. 30 publizierten Grundsatzentscheid verwiesen hat, welchen Ausführungen der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörungen als auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzuhalten vermag, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, B._______ aus Furcht, von den Angehörigen des von ihm zum Beischlaf verleiteten Mädchens getötet zu werden, im Ergebnis zutreffend zufolge des Willens und der Fähigkeit des (...) Staates, ihn vor entsprechenden Übergriffen Dritter zu schützen, als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant eingestuft hat, dass hiervon abgesehen starke Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt während mehr als zehn Jahren in B._______ gelebt haben will, spricht er doch nach eigenem Bekunden kaum Arabisch (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 3), D-1399/2010 dass das BFM im Weiteren die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers mangels hinlänglicher Substanziierung als unglaubhaft eingestuft hat, dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM- Verfügung S. 4 ff. E. I/3.) verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sodann in Bezug auf seinen angeblichen Heimatstaat E._______ keine aktuelle und persönliche Asylgründe geltend gemacht hat, dass die Beschwerdeschrift eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vermissen lässt, weshalb sich eine inhaltliche Würdigung derselben erübrigt, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-1399/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind, das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägungen des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, seinen bisherigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen, dass namentlich der pauschale Hinweis, er sei Waisenkind und wisse nicht, wohin er gehen könne, nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermag, dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die persönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten Umständen verbracht hat, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von D-1399/2010 Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1399/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 11

D-1399/2010 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-1399/2010 — Swissrulings