Abtei lung IV D-1399/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Georgien, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1399/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2009 verliess und am 8. Januar 2009 von (möglicherweise) Griechenland sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 15. Januar 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2007 nach einem zweijährigen Russlandaufenthalt nach Georgien zurückgekehrt, dass sein Vater als Journalist in Ossetien gearbeitet habe und er und seine Familie wohl deswegen Probleme bekommen hätten, dass sein Vater am 13. oder 15. August 2008 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, er jedoch vermute, es habe sich dabei nicht um einen Unfall, sondern um Mord gehandelt, dass in der Folge unbekannte Personen den Hund seiner Familie vergiftet hätten und in ihr Haus eingedrungen seien, vermutlich um nach Filmmaterial seines Vaters zu suchen, dass sie ausserdem mehrere anonyme Briefe erhalten hätten, worin seiner Mutter gedroht worden sei, man werde ihn umbringen, falls seine Mutter das Filmmaterial nicht herausgebe, dass er sich in Georgien in Gefahr gewähnt und sich daher zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen habe, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Mutter von der Schweiz aus zu kontaktieren, und er daher nicht wisse, wo sie sich heute aufhalte, D-1399/2009 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, dass es sich nämlich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Pass dem Schlepper gegeben, diesen nicht zurückverlangt habe und auch die Identität des Schleppers nicht kenne, um ein stereotypes Argument handle, dass er vage Angaben zum Verbleib seiner Identitätskarte gemacht habe, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz ausserdem die Schengen-Grenze passiert habe, was kaum machbar sei, wenn man nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sei, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und auffallend ungenau ausgefallen seien, weshalb sie insgesamt unglaubhaft seien, dass er keine näheren Angaben zur Tätigkeit seines Vaters sowie zu den Umständen seines Todes habe machen können, dass er den Tod seines Hundes nicht habe datieren können und auch nicht gewusst habe, weshalb genau in sein Haus eingebrochen worden sei, dass er offenbar keinen der angeblichen Drohbriefe gesehen habe und weder deren Inhalt kenne noch wisse, wann genau die Briefe eingetroffen seien, D-1399/2009 dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer alleine geflüchtet sei, während seine Mutter in (...) zurückgeblieben sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, und er sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-1399/2009 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwvG), dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um D-1399/2009 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbehält, weitere Anträge und Beweismittel nachzureichen, dass indessen darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Frist anzusetzen, da dieses Ansinnen nicht näher spezifiziert wird und im Übrigen eine allfällige Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung) grundsätzlich ohnehin keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, D-1399/2009 dass er erklärte, er habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben, es indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er seinen Pass am Ende der Reise nicht zurückverlangt hat, dass im Übrigen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer ohne je kontrolliert worden zu sein, von Georgien in die Schweiz reiste, realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer ausserdem äusserst vage Angaben zum Verleib seiner Identitätskarte machte, indem er einmal vorbrachte, er habe sie ebenfalls dem Schlepper abgegeben, ein andermal hingegen meinte, er habe sie im Polytechnischen Institut in (...) zurückgelassen (vgl. A8, S. 4; A1, S. 5), dass er sich bisher auch nicht in ersichtlicher Weise um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemühte (beispielsweise durch eine Anfrage beim Polytechnischen Institut), sondern lediglich geltend machte, er habe vergeblich versucht, seine Mutter telefonisch zu erreichen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass seine Vorbringen unsubstanziiert sind und teilweise Ungereimtheiten enthalten, dass er keine näheren Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters machen konnte (vgl. A1, S. 8 und A8, S. 5), obwohl er mit diesem unter einem Dach gelebt haben will, D-1399/2009 dass daher das Vorbringen, wonach sein Vater Journalist und im Besitz von möglicherweise brisantem Filmmaterial im Zusammenhang mit dem Krieg in Ossetien gewesen sei, unglaubhaft erscheint, dass er den Tod seines Vaters unterschiedlich datierte (vgl. A8, S. 5) und überdies widersprüchliche Aussagen darüber machte, wo sich sein Vater im Zeitpunkt des Autounfalles aufgehalten habe, wobei er den Widerspruch auf Vorhalt hin nicht in überzeugender Weise aufzulösen vermochte (vgl. A1, S. 6 und 8), dass der Beschwerdeführer weder die angebliche Vergiftung seines Hundes noch der Einbruch ins Haus genau zu datieren vermochte, dass er ausserdem über das Motiv für den angeblichen Mord an seinem Vater und den Einbruch ins Haus sowie zur möglichen Identität der Täter nur spekulative Angaben machen konnte, dass auch seine Aussagen in Bezug auf die angeblichen Drohbriefe äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A1, S. 7 sowie A8, S. 6 und 7), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer alleine geflüchtet ist, während seine Mutter trotz der angeblichen Gefährdungslage in (...) zurückblieb, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe durch nichts belegt, obwohl es ihm beispielsweise zumutbar gewesen wäre, zumindest einen Drohbrief als Beweismittel zu beschaffen, dass die Verfolgungsvorbringen gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass darauf verzichtet werden kann, auf die rudimentäre Beschwerdebegründung näher einzugehen, da die dortigen Ausführungen an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, D-1399/2009 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Georgien droht, D-1399/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Georgien im heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt, dass er eigenen Angaben zufolge am Polytechnischen Institut in (...) eine Ausbildung zum Elektrotechniker erfolgreich abgeschlossen hat, dass es ihm unter diesen Voraussetzungen zumutbar ist, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, seine Mutter lebe nach wie vor in (...), dass er eigenen Angaben zufolge in Georgien über weitere Verwandte verfügt (vgl. A1, S. 4) und ausserdem davon auszugehen ist, er habe darüber hinaus einige Freunde und Bekannte in (...), zumal er fast sein ganzes Leben dort verbracht hat, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-1399/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1399/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12