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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2018 D-1398/2018

16 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,739 parole·~19 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1398/2018

Urteil v o m 1 6 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).

D-1398/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 17. November 2015 und der Anhörung durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 24. Januar 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wobei er seit seiner Heirat im Jahr 2012 in D._______ (Vanni-Gebiet) gelebt und dort eine gut laufende (…) betrieben habe. Während des Bürgerkriegs hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seinem Vater, der Fischer gewesen sei, die Boote weggenommen, um damit Waren und Verletzte zu transportieren, und den Vater ab und zu mitgenommen, da er ein guter Bootsführer gewesen sei. Der Vater habe auch bei der Grenzwache helfen müssen, wie dies fast alle Dorfbewohner hätten tun müssen. Da er (der Beschwerdeführer) beim Abladen der Waren von den Booten geholfen habe, sei er von den LTTE in Ruhe gelassen respektive nicht zwangsrekrutiert worden. Seine Eltern seien am (…) bei einem Raketenangriff umgekommen. Deren Tod sei von den sri-lankischen Behörden im Jahr (…) registriert worden. Ein Schwager, der bei den LTTE gewesen sei, habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen (Beendigung Ende […]) und lebe nach einem zweijährigen Auslandsaufenthalt nun wieder in C._______. Im Jahr 2014 respektive im März/April 2015 habe er (der Beschwerdeführer) einmal für einen Kandidaten im Rahmen von Gemeindewahlen Plakate aufgehängt, weswegen er aber keine Probleme gehabt habe. Im April 2015 respektive zwei, drei Tage vor seiner Mitnahme hätten sich Leute des CID (Criminal Investigation Department) bei ihm in der (…) nach seinem Vater erkundigt, wobei sie wieder gegangen seien, als er ihnen die Todesurkunde des Vaters gezeigt respektive von deren Existenz berichtet habe. Am (…) 2015 hätten ihn andere CID-Leute für eine weitere Befragung abgeholt und in der Folge in einem Camp festgehalten, wo er wiederholt zu seinem Vater befragt und dabei auch geschlagen worden sei. Nach zwanzig Tagen sei er freigelassen worden, nachdem eine Verwandte respektive sein Schwager einen Geldbetrag bezahlt habe. Bei der Freilassung sei ihm gesagt worden, er dürfe keine Anzeige bei der Menschenrechtskommission oder anderswo machen und solle so schnell wie möglich verschwinden, ansonsten sie – die Personen, die ihn festgenommen hätten – Probleme bekommen wür-

D-1398/2018 den. Mithilfe eines von einem Schlepper organisierten Reisepasses (versehen mit seinem Namen und Foto) sei er am (…) 2015 von E._______ aus via F._______ in den G._______ geflogen und via die H._______ und I._______ am 11. November 2015 in die Schweiz gelangt. Hierzulande habe er zwei Mal an Märtyrertagen teilgenommen, wobei er dabei keine besonderen Aufgaben übernommen habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, nochmals mitgenommen und zur Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm verpflichtet zu werden. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau; Heiratsurkunde; Todesscheine der Eltern und einer Tante; Mitgliedschaftsbestätigungen [{…}, {…}], Referenzschreiben [von Kirche, „{…}“ und Parlamentsmitglied]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A13 und A14). B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 – eröffnet am 8. Februar 2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Februar 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln ersucht.

D-1398/2018 Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 – eröffnet am 14. März 2018 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig räumte sie ihm zur Nachreichung von Beweismitteln (inklusive Übersetzung in eine Amtssprache) eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein. E. Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2018 angekündigten Beweismittel nach (Referenzschreiben eines Journalisten, eines Nachbarn und eines Onkels). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtlos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1398/2018 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).

D-1398/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 – 5.5). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben vom 6. und 21. März 2018 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach er im Frühjahr 2015 von CID-Leuten festgehalten und zu seinem Vater befragt worden sei, nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild. Der Beschwerdeführer äusserte sich widersprüchlich und unsubstanziiert und vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die sri-lankischen Behörden plötzlich im Jahr 2015 ein solches Interesse an seinem bereits (…) verstorbenen Vater, dessen Tod seit (…) behördlich registriert sei, und an seiner eigenen, bislang gänzlich unbehelligt gebliebenen Person gezeigt hätten. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der

D-1398/2018 Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vom 6. und 21. März 2018 sind nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Einwände betreffend mangelhafter Übersetzung und der Nichtbeachtung eines auf dem Fluchtweg erfolgten gedächtnisbeeinträchtigenden Schlages gegen den Kopf, vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers oder die Annahme, es sei zu Übersetzungsfehlern oder Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer hat die Dolmetscher bei den Befragungen eigenen Angaben zufolge gut verstanden (vgl. A4 S. 2 und A14 S. 1), und er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen – nach erfolgter Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache – unterschriftlich bestätigt (vgl. A4 S. 10, A14 S. 19). Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben eines Journalisten, eines Nachbarn und eines Onkels sind – unabhängig von der Frage ihrer Authentizität – nicht geeignet, eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen. Mit den Verweisen auf die Unterstützung eines Lokalpolitikers im Jahr 2014 oder 2015 (Plakataushang), derentwegen er keine Probleme gehabt habe, und auf einen bereits (…) rehabilitierten und nun wieder in C._______ lebenden Schwager vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung seiner Person darzulegen. 5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2018 auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und der Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden,

D-1398/2018 an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise – nebst der Festhaltung im Mai 2015, welche aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht geglaubt werden kann – keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und nie inhaftiert gewesen sei (vgl. A4 S. 9), einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der srilankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Allein die Verwandtschaft mit dem bereits (…) verstorbenen Vater, dem die LTTE die Fischerboote weggenommen hätten, und einem (Verwandten), der als Student von den LTTE zwangsrekrutiert und im Krieg gestorben sei (vgl. A14 S. 17 F140), sowie die Existenz eines bereits seit (…) rehabilitierten Schwagers, der nach einem Aufenthalt im J._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, lassen nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde.

D-1398/2018 5.4 Auch das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande zwei Mal an Märtyrertagen teilgenommen habe, ohne dabei besondere Aufgaben zu übernehmen, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-1398/2018 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1398/2018 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Nordprovinz). Er ist verheiratet und Vater einer Tochter. Seit 2012 hat er in D._______ eine eigenen Angaben zufolge gut laufende (…) betrieben. Er hat die Nordprovinz erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz (2 Schwestern, eigene Familie) und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird; sei es in D._______, bei einer der Schwestern in C._______ oder bei seinen Schwiegereltern in K._______, wo seine Frau und sein Kind gegenwärtig wohnhaft seien. Im Übrigen darf von dem über einen Schulabschluss (O-Level) und Erfahrung als (…) und (…) verfügenden Beschwerdeführer auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden geltend gemachte, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-1398/2018 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1398/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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