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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2011 D-1391/2011

8 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1391/2011 Urteil vom 8. März 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N […].

D-1391/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie am 27. Dezember 2010 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass sie damals im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater sei ein Politiker gewesen, der während den Wahlen vom 14. April 2007 von politischen Gegnern erschossen worden sei, dass die Beschwerdeführerin deshalb befürchtete die politischen Gegner ihres Vaters würden nun auch sie als Mitglied seiner Familie töten wollen, dass sie sich deswegen zur Flucht entschlossen habe, dass sie ein Stück weit mit dem Auto unterwegs gewesen sei und – nach der Überquerung eines Flusses – am 28. April 2007 in B._______ eingetroffen sei, dass sie sich in der Folge in Modena aufgehalten habe, bis sie schliesslich am 20. Dezember 2010 in die Schweiz weitergereist sei, dass sie in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, sie habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass auch vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass sie in Italien am 11. Mai 2007 in C._______ sowie am 27. Juni 2007 in D._______ einen Asylantrag gestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin sich indes gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland aussprach und geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie da keine Arbeit habe und auch keine Hilfe bekäme (vgl. act. A5/9 S. 6), dass das BFM am 6. Januar 2011 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an die zuständige italienische Behörde sandte, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am 23. Februar 2011 (vgl. dazu act. A19/2) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das

D-1391/2011 Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe am 11. Mai 2007 in C._______ und am 27. Juni 2007 in D._______ ein Asylgesuch eingereicht, was aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank hervorgehe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens zum 21. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör am 27. Dezember 2010 gewährt worden sei, ihre Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien

D-1391/2011 nicht zu verhindern vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 (Poststempel: 1. März 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte, dass sie dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien, subeventualiter die Wiederherstellung des Suspensiveffekts beantragte sowie um sinngemässe Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

D-1391/2011 dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sind, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass weiter in Anbetracht der Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens aus prozessökomischen Gründen auch auf eine Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der fehlenden Unterschrift verzichtet wird, ohne dass dies jedoch eine präjudizielle Wirkung auf andere – ähnlich gelagerte Fälle – zu entfalten vermag, dass auf die frist- und – mit Ausnahme der genannten Mängel – formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die

D-1391/2011 angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung ihres am 20. Dezember 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 6. Januar 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),

D-1391/2011 dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, sie werde auch in Italien von den politischen Gegnern ihres Vaters bedroht, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin sie werde in Italien von den nigerianischen Politgegnern ihres Vaters bedroht als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu erachten ist, machte sie doch im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend, dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

D-1391/2011 dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1391/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:

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