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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2018 D-1390/2018

13 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,611 parole·~13 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1390/2018

Urteil v o m 1 3 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, beide vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).

D-1390/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchten, wobei sie vorbrachten, der Beschwerdeführer habe mehrfach erfolglos um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten, deren Familie jene verweigert habe, dass sie daraufhin durchgebrannt seien, heimlich geheiratet hätten und anschliessend ausser Landes geflohen seien, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2014 die Asylgesuche wegen Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen ablehnte und die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-698/2014 vom 26. Mai 2014 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2016 ein zweites Asylgesuch einreichten, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei ehemaliges Mitglied einer multinationalen Streitkraft und habe gegen Saddam Hussein und später gegen sunnitische Extremnisten gekämpft, weshalb er vom IS (Islamischen Staat), der mittlerweile Mosul erobert habe, als Gegner der Sunniten identifiziert werden könne und in Gefahr sei, festgenommen, gefoltert und getötet zu werden, dass er sich zudem durch seine Ausreise aus dem Irak der Desertion schuldig gemacht habe, was im Irak mit der Todesstrafe geahndet würde, dass den Beschwerdeführenden wegen der unerlaubten Heirat auch nach wie vor der Ehrenmord drohe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2016 als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich irrelevant erachtet und die Asylgesuche abgelehnt wurden, unter erneuter Anordnung des Wegweisungsvollzuges, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4831/2016 vom 24. Januar 2017 die gegen die vorinstanzliche Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. August 2016 abwies,

D-1390/2018 dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2018 beim SEM ein drittes Asylgesuch einreichten, in welchem sie vorbrachten, sie wären im Irak in Lebensgefahr, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2018 unter einem Pseudonym auf der Internet-Plattform „Facebook“ die Demokratische Partei Kurdistans (PDK) kritisiert habe, woraufhin am nächsten Tag im sozialen Netzwerk kurdische Offiziere und Geheimdienstmitarbeiter wegen seiner Kritik an der PDK und auch wegen seiner Desertation aus der kurdischen Armee gegen ihn Todesdrohungen ausgesprochen hätten, dass dem dritten Asylgesuch Ausdrucke schriftlicher Drohungen beilagen, die Netzwerk „Facebook“ entstammten, sowie ein Artikel über einen kurdischen Aktivisten, der die Regionalregierung im Nordirak kritisiert habe und daraufhin verhaftet und gefoltert worden sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2018 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liessen, dass sie unter anderem beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten ein (weiteres) fremdsprachiges Beweismittel beigefügt war, wobei es sich um eine Kopie einer den Beschwerdeführer betreffenden Vorladung mit Übersetzung handeln soll, welche die Lebensgefahr für den Beschwerdeführer belege, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses we-

D-1390/2018 gen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu zahlen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. März 2018 mitteilte, die Zahlung des verlangten Kostenvorschuss sei erfolgt, was der beigefügten Kopie des Zahlungsbeleges zu entnehmen sei, dass zudem das Original des mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels vom Irak aus in die Schweiz per Post versandt werde und bei Erhalt umgehend eingereicht werde, dass die Leistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführenden gerichtsintern bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-1390/2018 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz sowohl die behauptete drohende Todesstrafe wegen Desertion als unglaubhaft erachtete als auch die vermeintlichen Todesdrohungen kurdischer Offiziere und Geheimdienstmitarbeiter wegen der auf „Facebook“ erfolgten Kritik an der PDK, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, dass die vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachte vermeintliche Desertion aus dem kurdischen Militär bereits Gegenstand des zweiten Asylgesuchs gewesen ist und im dortigen Verfahren vom SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2016 als unglaubhaft eingestuft wurde, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4831/2016 vom 24. Januar 2017 bestätigte, dass für die Begründung auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2018 somit auch richtig festgehalten hat, dass für die vermeintlichen Todesdrohungen aufgrund von Desertion infolge der im früheren Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit der Desertion die Grundlage fehlt, weshalb die auf der Desertion beruhende, jetzt vorgebrachte Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist, dass auch die behaupteten Todesdrohungen, die der Beschwerdeführer durch seine am 6. Januar 2018 unter einem Pseudonym verfassten kritischen Anmerkungen zur PDK auf „Facebook“ erhalten haben will, als unglaubhaft zu erachten sind,

D-1390/2018 dass der Beschwerdeführer seine angeblichen kritischen Äusserungen im sozialen Netzwerk nicht zu belegen vermochte, wodurch bereits erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen geweckt worden sind, dass er auch in der Beschwerde keinen Versuch unternimmt, die angeblich im sozialen Netzwerk „Facebook“ aufgeschalteten kritischen Anmerkungen zum Vorgehen der PDK im Nordirak, bei denen es sich um Bilder und Artikel handeln soll, mittels Beweismitteln nachzuweisen, dass das SEM auch zu Recht anmerkt, dass es unlogisch erscheint, die kurdischen Offiziere und der kurdische Geheimdienst hätten die Identität des Beschwerdeführers herausgefunden und ihn wegen der Äusserungen auf „Facebook“ mit dem Tode bedroht, obwohl der Beschwerdeführer im Netzwerk unter einem Pseudonym agiert haben will, dass den eingereichten Ausdrucken schriftlicher Drohungen überdies ein Erstelldatum fehlt und ihnen auch kein Adressat entnommen werden kann, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Drohungen an den Beschwerdeführer gerichtet worden sind, dass das SEM auch zutreffend betont hat, dass derartige Kommentare durch Herstellung eines Facebook-Accounts unter falschem Namen leicht selbst angefertigt werden können, dass der mit dem dritten Asylgesuch eingereichte Zeitungsartikel keinen Bezug zu den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers aufweist und daher ohne Relevanz ist, dass in der Beschwerde vielmehr an der vermeintlichen Bedrohungslage festgehalten und behauptet wird, die Gefährdung durch „Facebook-Auszüge“ sei detailliert vorgelegt worden, womit es den Beschwerdeführenden indessen nicht gelingt, die vorinstanzlichen Ausführungen zu entkräften, dass mit der Beschwerde überdies als neues Beweismittel die Kopie eines Dokumentes mit Übersetzung eingereicht wird, wobei es sich um eine Vorladung der Polizei in C._______ vom 8. Januar 2018 handeln soll, die der Vater des Beschwerdeführers am gleichen Tag entgegengenommen habe, dass behauptet wird, angesichts des willkürlichen Rechtssystems im Nordirak könne diese Vorladung bedeuten, dass der Beschwerdeführer in Lebensgefahr sei und bestraft werden solle, da er die kurdische Regierung kritisiert habe,

D-1390/2018 dass bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2018 festgestellt wurde, dass dem lediglich als Kopie eingereichten Beweismittel grundsätzlich nur eingeschränkter Beweiswert zukommt, dass mit Schreiben vom 29. März 2018 zwar das Nachreichen des Originals der Vorladung in Aussicht gestellt wird, dieses aber bis dato nicht beim Gericht eingetroffen ist, dass zudem die Umstände, wie der Beschwerdeführer die Kopie erhalten hat, auch mit Schreiben vom 29. März 2018 nicht offengelegt werden, und unklar ist, wieso die angeblich am 8. Januar 2018 vom Vater in Empfang genommene Original-Vorladung gleichen Datums nicht mit der Beschwerde vom 6. März 2018 eingereicht werden konnte, dass die Vorladung selbst beim Vorliegen im Original aber ohnehin kein geeignetes Beweismittel für die behauptete Lebensgefahr des Beschwerdeführers wegen seiner Kritik an der kurdischen Regierung darstellt, da sich aus der diesbezüglichen Übersetzung kein konkreter Tatvorwurf ergibt und aus dem Vorhandensein einer (möglichen) polizeilichen Vorladung nicht bereits auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden kann, dass mangels Beweiserheblichkeit des Dokumentes somit auch nicht das mit Schreiben vom 29. März 2018 angekündigte Nachreichen der Original- Vorladung abgewartet werden muss, dass das SEM somit das (dritte) Asylgesuch der Beschwerdeführerenden zu Recht wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-1390/2018 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistans ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern,

D-1390/2018 dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumessen ist, dass die aus C._______ (Provinz Dohuk) stammenden Beschwerdeführenden neben den Eltern eine Vielzahl von Geschwistern in der Heimatregion haben (vgl. act. A5, S. 5, 6; act. A6, S. 5) und von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, zumal die Verfolgungsvorbringen in Bezug auf den vermeintlich drohenden Ehrenmord bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet wurden, dass der Beschwerdeführer zudem Berufserfahrung als (…) gesammelt hat, wobei zwei seiner Brüder in der gleichen Berufsbranche tätig sind, da einer von ihnen auch als (…) und ein anderer Bruder als (…) arbeitet (vgl. act. A13, S. 3), dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf ein berufliches Netzwerk zurückgreifen kann, womit er über eine gute Voraussetzung für den Aufbau einer neuen Existenz verfügt, dass das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren nach dem Gesagten zu bejahen ist, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,

D-1390/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und hierfür der am 29. März 2018 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1390/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

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