Abtei lung IV D-1389/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], vertreten durch Mustafa Ates, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1389/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Z.________ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2009 verliess und in einem Kleinbus via Bulgarien, Rumänien und Österreich am 27. Dezember 2009 an einem unbewachten Grenzübergang in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Januar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 18. Januar 2010 sowie der direkten Anhörung vom 28. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, weil sich sein Bruder am 7. Januar 2007 in den Nordirak begeben und sich dort der PKK angeschlossen habe, seien er und seine Familie ins Visier der türkischen Behörden gelangt, dass er bis zur Ausreise rund zwanzig Mal mitgenommen und über seinen Bruder befragt worden sei, dass es ein paar Monate nach dem Weggang des Bruders zu einer ersten Festnahme gekommen sei, und er und seine Mutter auf dem Polizeiposten eine Stunde verhört worden seien, dass am 20. Dezember 2008 eine weitere Festnahme erfolgt sei, nachdem sein Bruder in einer Fernsehsendung auf [...]TV im Umfeld der PKK zu sehen gewesen sei, dass ihm im Juni 2009 die Arbeitsstelle gekündigt worden sei und ihm der damalige Arbeitgeber mit einer Anzeige gedroht habe, dass er ferner das Parteilokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi) in Z.________ besucht und gelegentlich deren Druckerzeugnisse verteilt habe, dass am 25. Oktober 2009 – nach einem Vorfall vom 20. Oktober 2009 an der Grenze zum Irak, bei welchem PKK-Angehörige involviert gewesen seien – 100 bis 150 Zivilisten das Parteilokal angegriffen hät ten, dass am 6. Dezember 2009 Einheiten des Nachrichtendienstes in sei ner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, D-1389/2010 dass er am 7. Dezember 2009 – mutmasslich von Angehörigen des Sicherheitsdienstes – in einem Auto mitgenommen, an einen abgelegenen Ort gebracht und erneut über seinen Bruder verhört, zwanzig oder vierzig Minuten geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, dass er am 21. Februar 2010 hätte den Militärdienst antreten sollen, den er aber nicht leisten möchte, dass er sich in der Folge nach Rücksprache mit der Familie zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2010 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung unter Angabe zahlreicher Fundstellen in den Protokollen im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unsubstanziiert und realtitätsfremd zu quali fizieren, und es sei davon auszugehen, diese seien lediglich konstruiert, dass namentlich das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden den Erfahrungen und gesicherten Erkenntnissen des Amtes in ähnlichen Fällen widerspreche und daher das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen Familienangehörigen in der von ihm geltend gemachten Art und Weise behördlich verfolgt, nicht glaubhaft sei, dass eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der Türkei ausschliesslich aus rechtsstaatlich legitimen und nicht aus asyl relevanten Motiven erfolge, dass schliesslich die gelegentlichen Mitnahmen auf den Posten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können, dass das BFM sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und D-1389/2010 dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ihm Asyl zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den Erwägungen eingegangen wird, soweit diese entscheidrelevant sind, dass in prozessualer Hinsicht sodann die Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren dargelegt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgelt lichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 20. April 2010 einen Kostenvorschusses zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 17. April 2010 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in der Zwischenverfügung vom 1. April 2010 mit Eingabe vom 12. Mai 2010 eine Bestätigung des türkischen Verteidigungsministeriums vom 5. März 2010 betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst per 20. November 2010 (in Kopie; inklusive Übersetzung) sowie zwei Fotos, welche die Zugehörigkeit des Bruders des Beschwerdeführers zur PKK belegen sollten, zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1389/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, D-1389/2010 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass den ausführlich und sorgfältig begründeten Schlussfolgerungen des BFM – wonach die Schilderungen der Verfolgungshandlungen der allgemeinen Erfahrung widersprächen, nicht plausibel, unsubstanziiert, realitätsfremd und somit unglaubhaft seien – zuzustimmen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, dass in der Zwischenverfügung vom 1. April 2010 sodann ebenso ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Beschwerdebegehren aufgrund der aktuellen Aktenlage als aussichtslos erschienen, dass diese Einschätzung zu bestätigen ist, dass das BFM namentlich zu Recht ausgeführt hat, die sehr allgemein gehaltenen Darstellungen der behaupteten Verfolgungshandlungen wirkten konstruiert (beispielsweise die Unfähigkeit, anzugeben, wann die Probleme begonnen hätten [act. A7 S. 5]; vage Angaben zu den zehn bis 20 geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen durch "türkische Sicherheitskräfte" [act. A7 S. 2] beziehungsweise nicht näher bezeichnete "Behörden" [act. A7 S. 9 f.]; unsubstanziierte Angaben zur persönlichen Betroffenheit durch die behaupteten Verfolgungsmassnahmen sowie zur Erklärung von widersprüchlichen und vagen Angaben, wie: "Bei einer Person, die so vieles durchmachen musste und deren Psyche angeschlagen ist, kann es doch nicht überraschen, wenn sie keine genauen Angaben machen kann!" [act. A7 S. 13]), dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Mutter hätte bereits zwei Tage nach Verschwinden seines Bruders bei den Behörden einen Suchauftrag aufgegeben, was zur Entdeckung des Anschlusses des Bruders an die PKK und zu Repressalien gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter geführt habe, realitätsfremd anmutet, dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich die Behörden in den ersten Jahren nach dem angeblichen Anschluss des Bruders an die PKK im Nordirak mit ergebnislosen Mitnahmen des Beschwerde- D-1389/2010 führers begnügt hätten und erst nach beinahe drei Jahren zu härteren Mitteln gegriffen haben sollen, um Informationen über den Verbleib des Bruders zu erhalten (vgl. act. A7 S. 13), dass sich sodann die in der Kurzbefragung geltend gemachten zwei Festnahmen (act. A2 S. 6) in der Anhörung als blosse Vorladung auf den Polizeiposten entpuppten, wobei sich die Vorladung in einem Fall gar nur an die Mutter des Beschwerdeführers gerichtet zu haben scheint (act. A7 S. 6 und 14), dass der Beschwerdeführer des Weiteren in der Kurzbefragung vom 18. Januar 2010 zunächst aussagte, er habe seine Probleme bei den Behörden angezeigt, diese seien jedoch nicht bearbeitet worden (act. A2 S. 6), in der Anhörung vom 28. Januar 2010 hingegen angab, er habe keinen einzigen Vorfall zur Anzeige gebracht, weil die Beamten ihm für diesen Fall mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht hätten und auch sein Anwalt unter Druck gesetzt worden sei (act. A7 S. 12), dass die Argumentation in der Rechtsmittelschrift an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass in der Zwischenverfügung vom 1. April 2010 weiter ausgeführt wurde, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei nicht belegt, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein PKK-Kämpfer sei, und dass es sich daher bei der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einem Politmalus wegen des nicht geleisteten Militärdienstes um eine weiter nicht belegte Behauptung handle, dass der Beschwerdeführer diese – und nur diese – Ausführungen in seiner Eingabe vom 12. Mai 2010 unter Beilage von Beweismitteln (siehe oben) sinngemäss bestritt und namentlich anführte, die Eigenschaft des Bruders als PKK-Kämpfer sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden, dass hinsichtlich der "auf Wunsch" ausgestellten Bestätigung des türkischen Verteidigungsministeriums vom 5. März 2010 vorab festzuhalten ist, dass diese dem Beschwerdeführer attestiert, er habe "in Bezug auf Militärdienst bis 20. November 2010 keine Verbindlichkeiten", D-1389/2010 dass daher die Aussage des Beschwerdeführers, er müsse am 21. Februar 2010 seinen Militärdienst antreten (act. A2 S. 7), offensichtlich nicht zutrifft, dass überdies entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 4. März 2010 (Ziff. 13 S. 4) offensichtlich auch nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer "bereits" infolge Nichtleistens des Militärdienstes in ein Strafverfahren verwickelt ist, dass diese Umstände als weiteres Indiz für die Konstruktion der Verfolgungsvorbringen bezeichnet werden können, dass sodann die Frage, ob sich der Bruder tatsächlich der PKK angeschlossen hat, vor dem Hintergrund der als unglaubhaft zu quali fizierenden Vorbringen des Beschwerdeführers letztendlich offen bleiben kann, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und daher dessen Befürchtung, er werde sich im Rahmen der Leistung seines Mi litärdienstes mit einem Politmalus konfrontiert sehen, objektiv nicht begründet ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1389/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-1389/2010 dass die diesbezüglichen Erwägungen des BFM im Beschwerdeverfahren unbestritten blieben, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1389/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 11