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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2011 D-1388/2010

15 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,725 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1388/2010 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi, Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Kasachstan, vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Sütlü Consulting, Bahnhofstrasse 41, Postfach 2205, 5001 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N [...]

D-1388/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2000 unter dem Namen C._______ D._______ erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er damals im Wesentlichen geltend, er sei kasachischer Staatsbürger uigurischer Ethnie und habe Kasachstan aufgrund des Vorwurfs verlassen müssen, er sei aus der kasachischen Armee desertiert. Dieses Asylgesuch wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 19. Juli 2002 abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. September 2002 abgewiesen. B. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger uigurischer Ethnie und stamme aus Gulja Xeher (uigurische Bezeichnung; chinesisch: Yining; Hauptstadt des Kasachischen Autonomen Bezirks Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang, China), mit letztem Wohnsitz in E._______ (Kasachischer Autonomer Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang, China). Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz sei er über Deutschland und Kasachstan wieder nach China zurückgekehrt. Im Jahr 2007 sei er erneut nach Kasachstan ausgereist, von wo er schliesslich am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen. Am 10. August 2009 wurde er durch das BFM summarisch und am 19. Januar 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Am 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. C. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mit der chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Ethnie F._______ G._______ (N [...]; vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) verheiratet, die zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern H._______ und I._______ ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer zum einen aus, im Februar 1997 seien in Gulja Xeher viele Jugendliche festgenommen und

D-1388/2010 getötet worden, weswegen er seither in Angst gelebt habe. Wegen seiner Auslandaufenthalte sei er zudem im Jahr 2004 durch die chinesischen Behörden für vier Tage festgenommen und unter Schlägen dazu befragt worden, zu welchem Zweck er sich in Kasachstan aufgehalten habe. Ferner brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie seine Ehefrau F._______ G._______ vor. Demnach habe seine Ehefrau bereits Zwillinge geboren gehabt (den erwähnten, sich mit der Mutter in der Schweiz aufhaltenden H._______ sowie J._______, welcher derzeit in China bei den Eltern der Mutter lebe), als sie ein weiteres Mal schwanger geworden sei. Die zuständige chinesische Behörde für Familienplanung habe gestützt auf die in China geltende „Ein-Kind-Regel“ verlangt, das Kind sei abzutreiben, wobei eine zwangsweise Abtreibung angedroht worden sei. Da in China viele Frauen bei Abtreibungen umkämen, habe er gefürchtet, seine Frau könnte dabei ihr Leben verlieren. In der Folge sei er mit seiner Ehefrau und dem Kind H._______ illegal aus China nach Kasachstan gereist, wo schliesslich das (sich nun ebenfalls in der Schweiz aufhaltende) Kind I._______ geboren worden sei. Da sie nur für ein Kind gefälschte Papiere gehabt hätten, seien sie gezwungen gewesen, ihren Sohn J._______ in China zurückzulassen. In Kasachstan hätten sie sich illegal aufgehalten. Er selbst habe auf einem Markt mit Kleidern und Schuhen gehandelt, sei dabei mehrmals von der Polizei vorübergehend festgenommen worden und von der Deportation nach China bedroht gewesen. Deshalb hätten er und seine Ehefrau sich schliesslich dazu entschlossen, auch Kasachstan zu verlassen und nach Europa zu gehen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen verschiedene Photographien ab, die ihn unter anderem als Teilnehmer einer anti-chinesischen Demonstration von Uiguren in der Schweiz zeigen. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei chinesischer Staatsangehöriger, könne nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit sei, womit den Asylgründen bezüglich Chinas die Grundlage entzogen sei. Ferner lägen aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration von Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine subjektiven

D-1388/2010 Nachfluchtgründe vor. Mit Verfügung gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder ab und ordnete deren Wegweisung und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2010 gewährt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer ausführlichen Begründung und um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. März 2010 wurden die Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer (D-1388/2010) sowie in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die beiden Kinder H._______ und I._______ (D-1387/2010) vereinigt. Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich seiner chinesischen Staatsangehörigkeit einzureichen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer

D-1388/2010 zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März 2010 aufgefordert. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 22. April 2010 Kenntnis gegeben. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der Kinder H._______ und J._______ bezeichneter Dokumente ein. Des Weiteren führte er im Wesentlichen erneut seinen Standpunkt aus, er sei – wie auch seine Ehefrau und die beiden Kinder – chinesischer Staatsangehöriger und in China in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. N. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine der Kinder H._______ und J._______ bezeichnete Dokumente ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni 2010 eingereichten Schriftstücke in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der erwähnten Dokumente ein.

D-1388/2010 D-1388/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wurden die Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die beiden Kinder H._______ und I._______ (D-1387/2010) angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Da sich jedoch erweist, dass die Beurteilung der Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits sowie in Bezug auf seine Ehefrau und die beiden Kinder andererseits erheblich differierende Erwägungen erfordert und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. auch das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren D-1387/2010), sind die beiden genannten Verfahren wieder zu trennen, und über die jeweiligen Beschwerden ist gesondert zu entscheiden. 4.

D-1388/2010 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dieser sei nicht als chinesischer Staatsangehöriger zu betrachten, sondern es sei davon auszugehen, dass er im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit sei. Insofern sei seinen Asylgründen in Bezug auf China die Grundlage entzogen. Ergänzend ist anzumerken, dass demgegenüber die chinesische Staatsangehörigkeit der Ehefrau F._______ G._______ und der beiden Kinder H._______ und I._______ durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. diesbezüglich auch das Urteil im Verfahren D- 1387/2010). 5.2. Es ist festzustellen, dass der Annahme des Bundesamts, der Beschwerdeführer sei kasachischer Staatsbürger, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zuzustimmen ist. 5.2.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im ersten den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren, das mit dem Urteil der damaligen ARK vom 24. September 2002 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ein LINGUA-Gutachten zur Frage der Herkunft des Genannten durchgeführt wurde. Angesichts der landeskundlich-

D-1388/2010 kulturellen und sprachlichen (Russisch-) Kenntnisse des Beschwerdeführers kam dieses vom 5. Oktober 2000 datierende Gutachten zum Schluss, dass der Genannte in Kasachstan sozialisiert worden sei. Auf die Ergebnisse dieses LINGUA-Gutachtens beruft sich das BFM in der vorliegend angefochtenen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung, um daraus auf dessen kasachische Staatsangehörigkeit zu schliessen. 5.2.2. Aus den Ergebnissen des LINGUA-Gutachtens allein folgt lediglich, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan sozialisiert worden ist. Somit sind zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Besitz der kasachischen Staatsbürgerschaft ist, weitere Gesichtspunkte heranzuziehen. Im Vordergrund stehen dabei die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im ersten, mit Urteil der damaligen ARK vom 24. September 2002 abgeschlossenen Asylverfahren. Im Rahmen seiner damaligen Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Angehöriger der uigurischen Minderheit in Almaty in Kasachstan geboren worden und habe zeitlebens dort gewohnt. Seine Grosseltern seien chinesischer Herkunft gewesen. Seine Eltern seien jedoch seit 1978 in Almaty wohnhaft, und auch seine Schwester lebe in Kasachstan. Er habe in Almaty eine uigurische Schule besucht, wobei der Unterricht in uigurischer und russischer Sprache erfolgt sei. Von massgeblicher Bedeutung ist, dass er ausserdem geltend machte, er sei am 10. November 1995 in der Stadt Dscharkend (auch: Zharkent) in die kasachische Armee eingezogen worden. Dabei gab er – in russischer Sprache – mit einiger Ausführlichkeit zu Protokoll, an welcher Adresse in Almaty er zum Militärdienst ausgehoben worden sei, wie die Kommandanten seiner Truppe geheissen hätten und mit welchen Problemen er im Dienst konfrontiert gewesen sei. Das damalige BFF mit seiner Verfügung vom 19. Juli 2002 und die damalige ARK mit ihrem Urteil vom 24. September 2002 bezweifelten diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer damals wie behauptet aus der kasachischen Armee desertiert und deswegen militärstrafrechtlich verfolgt worden sei, nicht aber, dass er in Kasachstan militärdienstpflichtig gewesen sei und auch tatsächlich Militärdienst geleistet habe. 5.2.3. Bezüglich des soeben Gesagten ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Anlass dafür besteht, die im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in Zweifel zu ziehen, soweit sie nicht – die spezifischen Asylvorbringen

D-1388/2010 betreffend – durch die damalige ARK mit dem Urteil vom 24. September 2002 als unglaubhaft erachtet wurden. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan wehrpflichtig war. Infolgedessen ist ausserdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit ist. 5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, er sei chinesischer Staatsangehöriger, so ist – nachdem er bereits im ersten Asylverfahren angab, seine Grosseltern seien chinesischer Herkunft – zunächst nicht von vornherein auszuschliessen, dass er in China als chinesischer Staatsbürger betrachtet werden könnte. Abschliessende Aussagen hierzu sind jedoch nicht möglich, da er es trotz wiederholter Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat, seine Identität zweifelsfrei zu belegen. Im vorinstanzlichen Verfahren vor dem BFM hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente abgegeben, die seine Identität belegen könnten. Nachdem mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden war, der Beschwerdeführer habe Dokumente zum Beleg seiner chinesischen Staatsangehörigkeit bei seinen Angehörigen in China angefordert und diese Papiere seien bereits der Post übergeben worden, erging mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. März 2010 unter anderem die Aufforderung, die in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich der chinesischen Staatsangehörigkeit einzureichen. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 16. Mai 2010 Kopien zweier chinesischer Geburtsscheine und mit Eingabe vom 4. Juni 2010 die entsprechenden Originale, wobei es sich um die betreffenden Dokumente seiner Kinder H._______ und J._______ handeln soll. Indessen wurden keine Dokumente eingereicht, aus welchen die Identität des Beschwerdeführers (oder auch seiner Ehefrau F._______ G._______) hervorgehen würde. Entsprechend ist auch in keiner Weise gesichert, ob die eingereichten Geburtsscheine tatsächlich echt sind beziehungsweise ob es sich dabei um Dokumente handelt, die tatsächlich dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zugeschrieben werden können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, in China die erwähnten Geburtsscheine zu besorgen, nicht aber weitere Identitätsdokumente, aus welchen die Identität seiner eigenen Person hervorgehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im zweiten Asylverfahren ausdrücklich zu Protokoll gab, seine chinesische Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern zuhause.

D-1388/2010 5.2.5. Ergänzend ist diesbezüglich noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen im zweiten Asylverfahren angesichts der von ihm behaupteten chinesischen Staatsangehörigkeit und der angeblichen Herkunft aus dem Kasachischen Autonomen Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang mit verschiedenen landeskundlichen Fragen konfrontiert wurde (Protokoll der Befragung vom 19. Januar 2010, S. 4 ff.). Dabei vermochte er zwar einige geographische Kenntnisse über das Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang zu belegen. Im Übrigen konnte er aber verschiedene wesentliche Fragen nicht beantworten; so vermochte er etwa lediglich zwei chinesische Provinzen zu benennen. Die Verwaltungseinheit seines angeblichen letzten chinesischen Wohnorts E._______ bezeichnete er bei der (in uigurischer Sprache durchgeführten) Befragung als "Wilayiti Kazak Oblast" (ebd., S. 5, Frage 48). Indessen ist "Oblast" ein russischer und slawisch-sprachiger Begriff (wörtlich: "Gebiet"), der in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, unter anderem Kasachstan, zur Bezeichnung einer grösseren Verwaltungseinheit verwendet wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft, dass er, wie im zweiten Asylverfahren behauptet, aus China stammt und auch dort sozialisiert wurde. Hingegen ist aufgrund seiner Kenntnisse denkbar, dass er von Kasachstan aus nach China beziehungsweise ins Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang gelangte, sich dort während gewisser Zeit aufhielt und möglicherweise dort auch seine Ehefrau kennenlernte. 5.2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als kasachischer Staatsangehöriger zu betrachten ist, während für seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit keine Belege vorhanden sind. 5.3. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit zu betrachten ist und somit den Schutz seines Heimatstaats Kasachstan in Anspruch nehmen kann, folgt, dass die Asylgründe, welche er im vorliegenden Verfahren in Bezug auf China vorbringt, unbeachtlich sind. Hinsichtlich Kasachstans macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Asylgründe geltend. 5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und folglich dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

D-1388/2010 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-1388/2010 7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kasachstan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Kasachstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kasachstan bietet zum heutigen Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung der uigurischen Ethnie des Beschwerdeführers – keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Die allgemeine Lage in Kasachstan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Kasachstan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben in Kasachstan als Chauffeur sowie als Händler von Kleidern und Schuhen arbeitete, möglich sein wird, sich in Kasachstan wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aus den Aussagen des

D-1388/2010 Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren geht überdies hervor, dass er in Kasachstan ein familiäres Netz besitzt, das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leisten können (Eltern und eine volljährige Schwester, die alle in Almaty, der grössten kasachischen Stadt, wohnhaft sind). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als zumutbar zu bezeichnen. Im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Vollzug der Wegweisung in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die gemeinsamen Kinder (vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) ist zudem ergänzend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) auch fähig wäre, in Kasachstan die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen der Familie zu sichern. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.6. Wie bereits erwähnt (E. 6.1), ist bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten (Art. 44 Abs. 1 AsylG; s. ausserdem Art. 8 Abs. 1 EMRK). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhalten, dass somit die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden darf, bevor das Asylverfahren seiner Ehefrau F._______ G._______ und der gemeinsamen Kinder (vgl. dazu das Urteil im Beschwerdeverfahren D- 1387/2010) rechtskräftig abgeschlossen sein wird. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Eingabe vom 11. März 2010 gestellte Antrag auf

D-1388/2010 unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1388/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde (unter Hinweis auf E. 7.6 betreffend die Einheit der Familie). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:

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