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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2011 D-1387/2010

15 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1387/2010 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi, Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], sowie ihre Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], und E._______, geboren [...], China, vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Sütlü Consulting, Bahnhofstrasse 41, Postfach 2205, 5001 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N [...]

D-1387/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und die beiden Kinder seien chinesische Staatsangehörige uigurischer Ethnie und stammten aus F._______ (Kasachischer Autonomer Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang). Am 29. Januar 2007 sei sie mit ihren beiden Kindern aus China nach Kasachstan gereist, wo sie mit G._______ H._______ (N [...]; vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1388/2010), ihrem Ehemann und Vater ihrer Kinder, zusammengelebt habe. Am 6. Juni 2009 sei sie mit den beiden Kindern wieder aus Kasachstan ausgereist, um über Kirgisistan, die Türkei und Tschechien am 8. Juni 2009 illegal in die Schweiz einzureisen, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Am 8. Juli 2009 wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 23. September 2009 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Das Bundesamt wies die Beschwerdeführerin und deren Kinder am 15. Juli 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zu. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe bereits Zwillinge geboren gehabt (C._______, im vorliegenden Verfahren eingeschlossen, sowie I._______, der derzeit in China bei den Eltern der Beschwerdeführerin lebe), als sie ein weiteres Mal schwanger geworden sei. Das chinesische Spital, in dem sie eine Ultraschalluntersuchung habe machen lassen, habe den Schwangerschaftsbefund an das staatliche Komitee für Familienplanung weitergeleitet. Zwei Tage danach sei sie zuhause von zwei Angehörigen des Komitees aufgesucht worden. Man habe ihr eine Gesetzesbestimmung vorgelegt und von ihr verlangt, dass sie ihr Kind freiwillig abtreibe, ansonsten die Polizei eingeschaltet und die Abtreibung zwangsweise durchgeführt werde. Da es sich bei den ersten beiden Kindern um Zwillinge gehandelt habe, sei sie von der in China geltenden „Ein-Kind-Regel“ ausgenommen gewesen; indessen sei es ihr nicht erlaubt gewesen, ein weiteres Kind zu bekommen. Ihr Ehemann habe daraufhin der Stelle für Familienplanung angeboten, eine Busse zu zahlen, um das Kind behalten zu können. Dies sei jedoch abgelehnt worden. In der Folge sei sie mit ihrem Mann und dem Kind C._______ illegal aus China nach Kasachstan gereist, wo schliesslich das Kind D._______ (im vorliegenden Verfahren eingeschlossen) geboren worden

D-1387/2010 sei. Da sie nur für ein Kind gefälschte Papiere gehabt hätten, seien sie gezwungen gewesen, ihren Sohn I._______ in China zurückzulassen. In Kasachstan hätten sie sich illegal aufgehalten. Ihr Ehemann, der auf einem Markt mit Kleidern und Schuhen gehandelt habe, sei mehrmals von der Polizei vorübergehend festgenommen worden und von der Deportation nach China bedroht gewesen. Deshalb hätten sie sich schliesslich dazu entschlossen, auch Kasachstan zu verlassen und nach Europa zu gehen. Sie sei mit den beiden Kindern C._______ und D._______ alleine ausgereist, weil ihr Ehemann noch darauf gehofft habe, den Sohn Hasan Arman aus China holen zu können. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie am 7. August 2009 in Genf an einer Demonstration von Uiguren teilgenommen. Sie befürchte, dass diese Demonstration von chinesischen Spionen beobachtet worden sei. Als Beweismittel gab sie anlässlich der durchgeführten Befragungen drei Ausdrucke aus dem Internet betreffend die Probleme von Angehörigen der uigurischen Ethnie in China zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die behauptete Bedrohung in China durch eine Zwangsabtreibung sei nicht glaubhaft. Ferner lägen aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration von Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Angesichts der Ehe beziehungsweise der Vater/Kind-Beziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer Staatsbürger sei - hätten die Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit, die kasachische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und könnten sich zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in Kasachstan niederlassen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2010 gewährt. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2010 fochten die

D-1387/2010 Beschwerdeführenden die Verfügung vom 3. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer ausführlichen Begründung und um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. März 2010 wurden die Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden (D-1387/2010) sowie in Bezug auf den Ehemann beziehungsweise Vater G._______ H._______ (D-1388/2010) vereinigt. Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 25. März einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich der chinesischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes einzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März 2010 aufgefordert. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.

D-1387/2010 K. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben vom 22. April 2010 Kenntnis gegeben. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der Kinder C._______ und I._______ bezeichneter Dokumente ein. Des Weiteren führten sie im Wesentlichen aus, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann seien chinesische Staatsangehörige und in China in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. M. Am [...] 2010 gebar die Beschwerdeführerin das Kind E._______. N. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine der Kinder C._______ und I._______ bezeichnete Dokumente ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni 2010 eingereichten Schriftstücke in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden deutsche Übersetzungen der erwähnten Dokumente ein.

D-1387/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wurden die Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden sowie in Bezug auf den Ehemann beziehungsweise Vater G._______ H._______ (D-1388/2010) angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Da sich jedoch erweist, dass die Beurteilung der Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden einerseits sowie in Bezug auf G._______ H._______ andererseits erheblich differierende Erwägungen erfordert und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. auch das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren D-1388/2010), sind die beiden genannten Verfahren wieder zu trennen, und über die jeweiligen Beschwerden ist gesondert zu entscheiden. 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, die behauptete Bedrohung in

D-1387/2010 China durch eine Zwangsabtreibung sei nicht glaubhaft. Angesichts der familiären Beziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer Staatsbürger sei - hätten die Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit, die kasachische Staatsangehörigkeit zu erwerben und sich zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise ihrem Vater in Kasachstan niederzulassen. Demgegenüber wurde die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe ihr in China die Zwangsabtreibung ihres Kindes D._______ gedroht, entgegen den entsprechenden Ausführungen des BFM nicht als völlig unglaubhaft zu erachten ist. So kann insbesondere der Annahme des Bundesamts, ethnische Minderheiten seien von der Anwendung der in China geltenden sogenannten „Ein-Kind- Politik“ generell ausgeschlossen, womit die Bedrohung durch Zwangsabtreibung eine tatsachenwidrige Behauptung darstelle, keineswegs vorbehaltlos gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass in öffentlich zugänglichen Quellen gerade über die Durchsetzung der „Ein-Kind-Politik“ im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang ausführlich berichtet wurde beziehungsweise wird (vgl. etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], People's Republic of China: Gross Violations of Human Rights in the Xinjiang Uighur Autonomous Region, April 1999 [AI-Index: ASA 17/18/99]). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die uigurische Minderheit in jüngerer Zeit besonders stark einem Generalverdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt worden ist, separatistische und/oder islamistisch-fundamentalistische Bestrebungen zu verfolgen, und entsprechend einem erhöhten Druck ausgesetzt ist (vgl. AI, Report 2008, S. 95 [AI-Index: POL 10/001/2008]). Indessen erübrigt es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, auf die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung der Beschwerdeführerin in China ausführlicher und in abschliessender Weise einzugehen. 4.3. Nach übereinstimmenden Angaben sind die Beschwerdeführerin und G._______ H._______ miteinander verheiratet, und bei C._______ und D._______ handelt es sich um ihre gemeinsamen Kinder. In Bezug auf den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, G._______ H._______, wird mit gleichzeitig ergehendem Urteil im Verfahren D-1388/2010 festgestellt, dass dieser als im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit zu betrachten ist und somit den Schutz seines Heimatstaats Kasachstan in Anspruch nehmen kann. Weder die

D-1387/2010 Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren noch G._______ H._______ im Verfahren D-1388/2010 machen hinsichtlich Kasachstans irgendwelche Asylgründe geltend. 4.4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn die Asylsuchenden in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Zwar lebt der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden derzeit nicht in seinem Heimatstaat Kasachstan. Gestützt auf die Feststellung, dass er kasachischer Staatsangehöriger ist und dort mit keinerlei asylrechtlich relevanten Problemen konfrontiert ist, kann der Genannte jedoch in seinen Heimatstaat zurückkehren, und entsprechend wird mit dem betreffenden Urteil im Verfahren D-1388/2010 der Vollzug seiner Wegweisung nach Kasachstan als durchführbar erachtet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Beschwerdeführenden anwendbar ist. 4.5. Im Stand des heutigen Rechts bildet Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG die einzige Gesetzesbestimmung, welche auf die rechtliche Regelung der vorliegend gegebenen Konstellation – asylsuchende Personen mit einem nahen Angehörigen, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt – hinzielt. Diese sogenannte Drittstaatsklausel gelangte in der vorhergehenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des AsylG (aAsylG) im Rahmen eines materiellen Entscheides zur Anwendung: Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG wurde einer in der Schweiz befindlichen Person in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 4). Demgegenüber ist ein entsprechend gelagerter Sachverhalt heute als Nichteintretensgrund konzipiert. Dabei ist zur Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit dieses Nichteintretens-Tatbestands gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG im Einzelnen auch zu prüfen, ob Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).

D-1387/2010 4.6. Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung zwar seinerseits bereits festgestellt, G._______ H._______, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, sei kasachischer Staatsangehöriger, und entsprechend sei es für die Beschwerdeführenden zumutbar und möglich, sich zu dem Genannnten nach Kasachstan zu begeben. Allerdings erwähnte das BFM somit die Drittstaatsangehörigkeit von G._______ H._______ ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden durchführbar sei, nachdem es deren Asylgesuche materiell behandelt und abgelehnt hatte. Es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb das Bundesamt nicht Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG als anzuwendende Norm erkannt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden entsprechend beurteilt hat. 5. 5.1. Somit erweist sich, dass das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht gestützt auf die richtigerweise anzuwendende Bestimmung des AsylG geprüft hat. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2. Im Rahmen der neuerlichen Beurteilung wird das BFM zu prüfen haben, ob und inwiefern die Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist. Dabei wird auch eingehend zu prüfen sein, ob die Kriterien von Art. 34 Abs. 3 AsylG zutreffen, gemäss welchen Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG keine Anwendung findet. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf einzugehen sein, ob die Beschwerdeführenden in Kasachstan gestützt auf die Staatsangehörigkeit von G._______ H._______ vor einer allfälligen Rückschiebung nach China geschützt wären. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die

D-1387/2010 Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführenden Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1387/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:

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