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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 D-1386/2010

21 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,146 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-1386/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1386/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat am 13. Juli 2008 und gelangte am 6. Oktober 2008 nach Aufenthalten im D._______ und in E._______ via F._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 9. Oktober 2008 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 6. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, ethnischer Kunama zu sein und in H._______ an der Grenze zu Äthiopien gelebt zu haben. Im Jahr 1994 sei er nach I._______ in Äthiopien gegangen, um Zwiebeln zu verkaufen. Dort habe er den Bekannten Z. getroffen, für den er einen Brief an dessen Bruder S. in H._______ mitgenommen habe. Als er zurück in H._______ gewesen sei, habe er den Brief S. überreicht. Da Z. seinen Bruder in diesem Brief aufgefordert habe, sich den Widerstandskämpfern anzuschliessen, sei S. zur Polizei gegangen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung sei er aufgefordert worden, keine weiteren Kontakte zu Oppositionellen zu unterhalten. Im Jahr 1995 sei er eingezogen worden. Im Jahr 1996/1997 habe er während vier Monaten ins Gefängnis gehen müssen, da ihm unterstellt worden sei, er habe zwei Kameraden zur Flucht verholfen. Im Jahr 2001 habe er sich in einen Streit mit einem Vorgesetzten verwickelt, woraufhin er für zwei Monate in J._______ bei K._______ inhaftiert worden sei. In der Folge habe er weiterhin Militärdienst leisten müssen. Im Verlauf des Jahres 2005 habe er ein Stück Land gekauft, das jedoch im Jahr 2007 vom eritreischen Staat wieder konfisziert worden sei, da der ursprüngliche Besitzer ein Oppositionsmitglied gewesen sei. Während eines Urlaubs im Jahr 2008 in H._______ habe er zufällig zwei Freunde getroffen. Diese seien bei der Opposition gewesen, was er nicht gewusst habe. Nachdem er mit ihnen etwas getrunken habe, seien die Freunde nach Äthiopien geflüchtet. Am selben Abend habe die Polizei ihn bei sich zu Hause gesucht, wobei seine Ehefrau fest genommen worden sei. Man habe ihn gewarnt, weshalb er mit Hilfe eines Freundes ins nahegelegene L._______ geflüchtet sei, wo er sich D-1386/2010 Geld besorgt habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Daraufhin sei er nach M._______ gefahren, von wo er die Grenze in den D._______ überquert habe. A.b Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, den Nachweis über die Teilnahme am nationalen Dienst, die Taufurkunden seiner sechs Kinder, seinen Fahrausweis und zwei Fotos im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, wies dessen Asylgesuch vom 6. Oktober 2008 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 4. März 2010 (Poststempel vom 5. März 2010) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer Kopien der bereits beim BFM eingereichten Fotos ins Recht, auf denen er in Militäruniform abgebildet ist. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 26. März 2010 fristgerecht einbezahlt. D-1386/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-1386/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Tätigkeit im Militär bis zu seiner Ausreise in Widersprüche verstrickt. So habe er bei der BzP angegeben, seine letzte Tätigkeit sei in einer Bäckerei gewesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Oktober 2008; A1, S. 5). Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er demgegenüber erklärt, er habe vor seiner Ausreise von 2005 bis 2008 in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2009; A8, S. 7). In der Bäckerei sei er von 2002 bis 2005 tätig gewesen (vgl. A8, S. 9). Ferner habe er bei der BzP zunächst angegeben, er sei im Juli 2007 bereits im D._______ gewesen. Im weiteren Verlauf derselben Befragung habe er jedoch festgehalten, dass er erst im Sommer 2008 dorthin geflohen sei (vgl. A1, S. 5/6). Aufgrund dieser Widersprüche bestünden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Weiteren habe er bei der BzP ausgeführt, er sei im Jahr 1996/1997 zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, da ihm vorgeworfen worden sei, zwei Kameraden bei der Desertion unterstützt zu haben D-1386/2010 (vgl. A1, S. 4). Bei der Anhörung habe er eine diesbezügliche Bestrafung indessen nicht mehr geltend gemacht, was angesichts der Bedeutung eines solchen Ereignisses nicht nachvollziehbar sei und die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unterstreiche. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus angegeben, er habe ohne Probleme von seinem Heimatdorf H._______ nach M._______ gelangen können. Die angeblich fehlenden Kontrollen habe er damit begründet, dass er nur in seinem Heimatdorf gesucht worden sei, nicht jedoch im übrigen Eritrea (vgl. A8, S. 12). In Anbetracht der strengen Sicherheitskontrollen und der vielen Checkpoints in Eritrea seien seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft. So sei es nicht ohne Weiteres möglich, die vielen Checkpoints zu passieren, welche eingerichtet worden seien um zu verhindern, dass Deserteure sich frei im Land bewegen könnten. Aufgrund dieser Darlegungen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er bis ins Jahr 2008 Militärdienst habe leisten müssen und schliesslich desertiert sei. Ferner könnten dem Beschwerdeführer auch die angebliche Verfolgung wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen nicht geglaubt werden. So habe er sich bezüglich der Länge der Gefängnisstrafe im Jahr 1994 in Widersprüche verstrickt, indem er bei der BzP angegeben habe, eine sechsmonatige Gefängnisstrafe abgesessen zu haben (vgl. A1, S. 4), anlässlich der Anhörung indessen geltend gemacht habe, nur während vier Monaten in Haft gewesen zu sein (vgl. A8, S. 10). Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich der Flucht seiner Freunde über die Grenze nach Äthiopien widersprochen. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, sie seien beim Überqueren der Grenze von der Polizei beschossen worden (vgl. A1, S. 5), dagegen habe er bei der Anhörung ausgeführt, sie hätten zwecks Unruhestiftung in die Luft geschossen (vgl. A8, S. 11). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Schliesslich sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch D-1386/2010 ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente jedoch erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden, weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, indessen als Flücht ling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubhaftigkeitselemente und eingereichte Beweismittel seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert und nicht gewürdigt worden. Die Gesamtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen des BFM nicht unglaubhaft. Es sei zwar richtig, dass er anlässlich der BzP auf die Frage, was seine letzte Tätigkeit im Dienst gewesen sei, geantwortet habe: „In der Bäckerei“. Doch werde aus den restlichen Aussagen bei derselben Befragung offensichtlich, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle, zumal der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der BzP auf die Frage, was die letzte militärische Einheitsbezeichnung gewesen sei, geantwortet habe: „Operation 5, N._______, Unterabteilung Landwirtschaft“. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der Erstbefragung nicht dazu gekommen sei, solche Sachverhalte genauer zu erklären. Der Beschwerdeführer sei sodann bei der BzP nicht zur Verhaftung seiner Ehefrau beziehungsweise weiterer Familienmitglieder befragt worden. Falls das BFM die Meinung vertreten hätte, diese Ereignisse seien wesentlich für die Feststellung des Sachverhalts, hätte es weitergehende beziehungsweise entsprechende Fragen stellen müssen. Es könne nicht angehen, dass dieses Versäumnis nun dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde. Schliesslich wurde mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2006 Nr. 3 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht der D-1386/2010 Dienstpflicht entzogen, weshalb ihm eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der herrschenden Rechtsprechung drohe. 5.3 5.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149). Wie sich jedoch aus den folgenden Ausführungen ergibt, ist in casu die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt zu bezweifeln. Im Rahmen der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, die Verwaltung von H._______ habe ihm im Jahr 1994 vorgeworfen, mit einer Freiheitsgruppe Kontakt gehabt zu haben, weswegen er während vier Monaten inhaftiert worden sei. Gegen Kaution sei er zwar freigelassen worden, doch sie hätten ihn gewarnt, er werde mit dem Leben zahlen müssen, falls er mit den Freiheitskämpfern weiterhin Kontakt pflegen würde (vgl. A8, S. 10). Nachdem er im Jahr 2008 von der Sicherheitspolizei wegen seiner erneuten Kontakte zu Oppositionellen zu Hause gesucht worden sei, habe er das Heimatland verlassen. Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, er sei von Dorfbewohnern gewarnt worden, die Sicherheitspolizei sei bei ihm zu Hause (vgl. A1, S. 5), wohingegen er bei der Anhörung zu den Asylgründen ausführte, als er bei einem Freund beim Nachtessen gewesen sei, sei sein Sohn dorthin gekommen und habe ihm diese Mitteilung überbracht (vgl. A8, S. 11). In Anbetracht des Umstands, wonach gerade diese Nachricht den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Eritrea veranlasst haben soll, darf indessen davon ausgegangen werden, dass er diesbezüglich übereinstimmende Angaben gemacht hätte, wäre er tatsächlich gesucht worden. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung geltend machte, seine Frau sei zum Polizeiposten geführt worden, nachdem die Polizisten ihn zu Hause nicht gefunden hätten (vgl. A8, S. 11). Auch in Bezug darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Festnahme bereits anlässlich der BzP von sich aus erwähnt hätte, falls seine Frau tatsächlich Behelligungen ausgesetzt worden wäre. Vor dem Hintergrund, wonach D-1386/2010 sich die Festnahme im Jahr 2008 zugetragen haben soll, erstaunt es im Übrigen umso mehr, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zwar diverse, im Zeitpunkt der Befragung bereits bis zu 14 Jahre zurückliegende Ereignisse (insb. Gefängnisaufenthalte in den Jahren 1994 und 1996/1997) zu erwähnen wusste, er jedoch die angebliche Verhaftung seiner Frau mit keinem Wort ansprach. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach das BFM hierzu zwecks Sachverhaltsermittlung weitergehende beziehungsweise entsprechende Fragen hätte stellen müssen, erweist sich demnach als unbegründet. Bei dieser Sachlage können dem Beschwerdeführer weder die angebliche Suche nach seiner Person noch die Festnahme seiner Ehefrau geglaubt werden. Schliesslich vermag er auch aus dem Argument, aufgrund des Summarcharakters der BzP sei er namentlich nicht dazu gekommen, den Sachverhalt hinsichtlich seiner letzten Tätigkeit im Militärdienst genauer zu erklären, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Angesichts des Umstands, wonach er sich bei der ein Jahr nach seiner Einreise stattgefundenen Bundesanhörung noch bestens an seine letzte Tätigkeit beziehungsweise deren Dauer erinnern konnte und entsprechend geltend machte, er habe von 2005 bis 2008 in der Landwirtschaft ge arbeitet (vgl. A8, S 7), wäre es ihm bei der BzP erst recht zuzumuten gewesen, diese Tätigkeit von Beginn an widerspruchsfrei als letzte Aufgabe zu nennen. 5.3.2 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen der angeblichen Desertion zu einer Asylgewährung in der Schweiz führen kann. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auf EMARK 2006 Nr. 3 verwiesen. In jenem Entscheid stellte die vormals zuständige ARK fest, die Desertion sei insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu verstehen, da der Beschwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits durch seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden Verfolgung ausgesetzt worden sei (vgl. a.a.O., E. 4.12. S. 41). Dem vorliegenden Verfahren liegt jedoch in dem Sinne ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Militärdienst beendete, bevor er sein Heimatland verliess D-1386/2010 (vgl. A1, S. 5/6). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Einschätzung ist somit auszuschliessen, dass er sich durch Flucht der Dienstpflicht entzog. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er il legal ausreiste, weshalb das BFM nicht verpflichtet war, die hinsichtlich der angeblichen Desertion geltend gemachten Vorbringen und ins Recht gelegten Beweismittel im Einzelnen zu würdigen. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach es nicht angehen könne, dass die entsprechenden wesentlichen Punkte und Beweismittel gänzlich ausgeklammert worden seien, ist somit als unbegründet zu erachten. Aus demselben Grund erübrigt sich auf Beschwerdeebene eine Auseindersetzung mit den Vorbringen zur Desertion. 5.3.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Da er mit der illegalen Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hat, kann ihm indessen kein Asyl gewährt werden (Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit D-1386/2010 erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1386/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12

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