Abtei lung IV D-1384/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Togo, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1384/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Togo am 18. April 2009 (...) verliess, (...), bevor er nach einer zweiwöchigen Seereise in einem ihm unbekannten Land ankam, von wo er auf dem Landweg innerhalb von zwei Stunden unter Umgehung der Grenzkontrolle nach (...) gelangte, dass er dort am 17. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A3/1), dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) am 23. Dezember 2009 zur Person befragt und am 9. Februar 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei togoischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), dass er vom (...) als (...), tätig gewesen sei, (...), dass es (...) zu einem Putschversuch gekommen sei, in welchen (...) involviert gewesen sei, und er von (...) gerufen worden sei, jedoch (...) Haus von Militärs und Panzern umstellt vorgefunden habe, dass er nach Hause zurückgekehrt sei, jedoch seine Wohnung nicht habe betreten können, weil diese von Militärs durchsucht und demoliert worden sei, dass eine Frau aus der Wohnung gekommen sei und ihn gewarnt habe, dass man ihn umbringen würde, falls er gefunden würde, dass er von A., (...) erfahren habe, dass (...) getötet worden seien, woraufhin er beschlossen habe, (...) zu fliehen, D-1384/2010 dass S., (...), ihm mitgeteilt habe, dass (...) festgenommen worden sei und bei (...) Waffen gefunden worden seien, dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Sprach- und Länderanalyse vom 25. Januar 2010 die Angaben des Beschwerdeführers bestätigte, wonach er togoischer Staatsangehöriger und insbesondere der französischen Sprache sehr gut mächtig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am 27. Februar 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass der eingereichte Geburtsschein den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Identitätskarte sei (...) von Soldaten in seiner Wohnung beschlagnahmt worden und er wisse nicht, wie er ein rechtsgenügliches Dokument beibringen könne, weshalb er diesbezüglich nichts unternommen habe, dass angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten und -mittel nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Bereitschaft nicht die Möglichkeit gehabt, geeignete Personen zu kontaktieren beziehungsweise um Hilfe zu ersuchen, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er ohne jegliche Reisepapiere und ohne je kontrolliert zu werden nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei, zumal seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, und auch gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als realitätsfremd qualifiziert würden, D-1384/2010 dass auch sein Vorbringen, er sei in einem Hafen eines ihm unbekannten Landes angekommen und von dort innerhalb von (...) nach Basel gelangt, realitätsfremd sei, dass er erst anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2010 geltend gemacht habe, gegen ihn sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, die Polizei suche ihn (...) und er sei im Radio als einer der Verdächtigen namentlich genannt worden, weshalb diese nachgeschobenen Vorbringen als starke Indizien für eine vorgespiegelten Sachverhalt zu werten seien, dass er sich sowohl zur Dauer der Ausbildung (...) als auch darüber, wie er von der Verhaftung von (...) Kenntnis erhalten habe sowie über die Anzahl der Polizisten, welche seine Wohnung durchsucht hätten, widersprüchlich geäussert habe, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als offenkundig unglaubhaft erweisen würden und anzunehmen sei, dieser habe den (...) Putschversuch als Teil der eigenen Geschichte präsentiert, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und jene anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-1384/2010 dass er gleichzeitig (...) diverse Berichte zu den Ereignissen (...) in Togo, (...) im erwähnten Staat einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, D-1384/2010 dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde an den Aussagen zur Identitätskarte festgehalten und eingewendet wird, die legale Beschaffung einer solchen sei dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmöglich, woran auch modernste Kommunikationsmittel nichts zu ändern vermöchten, D-1384/2010 dass daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei ohne Reisepapiere auf die von ihm geschilderte Weise von Togo in die Schweiz gelangt, dass es ihm nach mehreren gescheiterten Versuchen endlich gelungen sei, in Togo (...) zu kontaktieren, welcher (...) ihm per Telefax übermittelt habe, wobei die Originaldokumente auf dem Postweg nachgereicht würden, dass sein Schiff nach einer zweiwöchigen Reise vermutlich in (...) angekommen sei, von wo aus man in (...) Autostunden an die Schweizergrenze und in weiteren dreieinhalb Stunden nach (...) gelange, er jedoch mangels Schulbildung und aufgrund seines kulturellen Hintergrunds anderen Zeitverständnisses wegen irrtümlicherweise eine Reisedauer von insgesamt (...) genannt habe, dass sich diese Einwände als unbehelflich erweisen, zumal zum einen die per Telefax eingereichten Dokumente den gesetzlichen Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen (vgl. BVGE 2007/7), weshalb darauf verzichtet werden kann, die Nachreichung der Originaldokumente abzuwarten, dass er zum anderen die Dauer der Seereise bereits im erstinstanzlichen Verfahren identisch mit zwei Wochen angegeben hat, weshalb er die realitätsfremde (...) Reisedauer vom Ankunftshafen (...) nach (...) weder mit mangelnder Schulbildung noch mit einem kulturell bedingten anderen Zeitverständnis plausibel zu erklären vermag, dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess- D-1384/2010 gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten und diesbezüglich auf die gleichzeitig eingereichten Medienberichte verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit (...) in Kontakt stehe, welche zurzeit Abklärungen tätige, die geeignet seien, die geltend gemachten Vorbringen zu untermauern, weshalb ihm Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu setzen sei, dass die vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschilderte Dauer von dessen Ausbildung (...) auf dessen mangelhafte Bildung beziehungsweise Französischkenntnisse zurückzuführen seien und er während insgesamt (...) Ausbildung erhalten habe, dass die Ausführungen in der Beschwerde und den eingereichten Berichten nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche plausibel zu erklären, dass den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu entnehmen sind und dem Beschwerdeführer die Protokolle nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt wurden, woraufhin er bestätigte, dass sie vollständig seien und seinen Äusserungen entsprechen würden, dass sich die in der Beschwerde dargestellten zeitlichen Umstände der Ausbildung in keiner Weise mit den beiden Versionen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lassen, dass der Beschwerdeführer in den von ihm eingereichten Medienberichten nicht erwähnt wird, weshalb er daraus nichts zu seinen D-1384/2010 Gunsten abzuleiten vermag und der diesbezüglich gestellte Antrag auf Fristsetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Unterlagen keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-1384/2010 dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass (...) nach wie vor in Togo wohnhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, dass er noch relativ jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die D-1384/2010 Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1384/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12