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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2010 D-1384/2007

17 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,388 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1384/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1384/2007 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Pakistan, wo er seit dem Kleinkindesalter lebte, im September oder Oktober 2004 auf dem Landweg und reiste über (...) und (...), wo er sich während je etwa 35 Tagen aufhielt, sowie (...), wo ein Aufenthalt von dreieinhalb Monaten folgte, nach (...). Von dort gelangte er am 30. März 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Noch am selben Tag suchte er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) um Asyl nach. Am 5. April 2005 wurde er dort zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Er habe zu Beginn des Verfahrens das von ihm im Personalienblatt angegebene Geburtsdatum vom 25. März 1988 auf den (...) abgeändert und in der Folge diesen Eintrag als nicht von ihm geschrieben widerrufen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Mai 2005 habe er an seiner Altersangabe festgehalten, jedoch unmittelbar vor der am selben Tag vorgesehenen Knochenaltersanalyse geltend gemacht, irgendwann im Jahr 1986 (recte: 25. März 1985) geboren worden zu sein. Aufgrund der Knochenaltersanalyse stehe eindeutig fest, dass er nicht jünger als 18 Jahre sein könne. Mithin habe er die Behörden im Rahmen des Asyl verfahrens über seine Identität getäuscht, wobei er die Täuschung auf wiederholten Vorhalt hin zugegeben habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005. Mit Urteil vom 23. November 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Verfahren zu neuer D-1384/2007 Entscheidung an das BFM zurück. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, mit seinem vor der Knochenaltersanalyse erfolgten und in der Folge bestätigten Geständnis, volljährig beziehungsweise am 25. März 1985 geboren zu sein, habe er sein richtiges Geburtsdatum offengelegt. Mithin habe die echte Identität des Beschwerdeführers noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens festgestanden. Somit sei die Vorinstanz in der Lage gewesen, das Gesuch derjenigen Person, die sie behauptet zu sein, zu überprüfen, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht (mehr) erfüllt gewesen seien: Die Täuschung habe dazumal nicht mehr angedauert. II. C. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 durch die zuständige Behörde des Kantons Bern, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zwischenzeitlich zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara mit letztem Wohnsitz im Heimatland in (...) (Provinz (...)) und sei im Alter von ein oder zwei Jahren in Begleitung seiner Eltern nach (...) (Pakistan) gezogen, weil sein Vater wegen Ländereien Schwierigkeiten mit einem Cousin gehabt habe. Nachdem sich die Lage der schiitischen Hazara in Pakistan fortlaufend verschlimmert habe, habe er diesen Staat in der Folge im Herbst 2004 in Richtung Schweiz verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 – eröffnet am 22. Januar 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen D-1384/2007 aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Streitigkeiten lägen zu weit zurück, um noch als Verfolgungsanlass gewertet werden zu können. Bezeichnenderweise sei der Vater zusammen mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in das heimatliche Dorf in Afghanistan zurückgekehrt. Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen zulässig, zumutbar und möglich, zumal sich insbesondere die Lage im Hazarajat nach dem Ende der Taliban- Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer besitze dort ein breites familiäres Beziehungsnetz. Zudem verfüge er über eine zehnjährige Schulausbildung und habe eine Handwerkslehre (Stickerei) absolviert. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei zum Ersten die angefochtene Verfügung aufzuheben, zum Zweiten festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm als Drittes und Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Gleichzeitig wurden drei Internetausdrucke betreffend die Lage in Afghanistan zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. D-1384/2007 G. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-1384/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die ARK habe in einem Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 festgehalten, dass im Sinne der europäischen Rechtsprechung eine ernsthafte Verfolgung und eine Bedrohung an Leib und Leben auch von nichtstaatlicher Seite zur Asylgewährung führen könne. Von der jetzigen sehr fragilen Regierung in Afghanistan würde der Beschwerdeführer keinen Schutz erhalten. Auch könnte er nicht in eine andere Region in Afghanistan zurückkehren (vgl. Beschwerde, S. 3). 4.1.1 Es trifft zu, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 veröffentlichten Urteil von der Zurechenbarkeitstheorie – wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist. Aufgrund der damit verbundenen grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Ver- D-1384/2007 folgung kann die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht dem Staat zugerechnet werden; bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen ist vielmehr zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor dieser Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi- Staat ab, und in diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Einschätzung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten. 4.1.2 Auch nach der Schutztheorie ist indes für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Diese Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein. Diese sind in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählt (vgl. vorstehend E. 3.1). Den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ist einzig zu entnehmen, dass dessen Vater wegen Ländereien Schwierigkeiten mit einem Cousin hatte und deswegen zusammen mit der Familie nach Pakistan zog (vgl. A1/10 S. 4, A49/19 S. 13). Demnach ist von einer privatrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Familienangehörigen auszugehen und eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen auszuschliessen. Mithin ist die vom Beschwerdeführer aus nichtstaatlicher Verfolgung abgeleitete Flüchtlingseigenschaft bereits mangels asylrechtlich relevanten Umständen zu verneinen. Nach dem Gesagten können die Fragen der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden und der innerstaatlichen Flucht- D-1384/2007 alternative mithin offengelassen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, der familiäre Streit um die Ländereien sei nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe vernommen, dass seine Familienangehörigen nach Afghanistan zurückgekehrt seien, habe aber keinen Kontakt zu ihnen, wisse nicht, wo in Afghanistan sie sich aufhielten und ob sie überhaupt noch dort seien. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er dort privater Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde, S. 3). 4.2.1 Zum einen stehen diese Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach dessen Familie in das Herkunftsdorf in Afghanistan zurückgekehrt sei, und zwar wegen der gefährlichen Lage in Pakistan (vgl. A49/19, S. 2 f.). 4.2.2 Zum andern ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.2.3 Vorliegend kann die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung offen gelassen werden. So ist zum heutigen Zeitpunkt, selbst wenn eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung bei der Ausreise aus Afghanistan zu bejahen gewesen wäre, eine solche – abgesehen von den oben genannten Gründen – auch aufgrund des Umstands der Rückkehr der Familie in den Heimatstaat zu verneinen, ist doch auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Verschlechterung der Lage in Pakistan nicht davon auszugehen, dass die Familienangehörigen – falls ihnen dort noch eine ernsthafte Gefahr drohen sollte – ausgerechnet an den Ort der geltend gemachten Verfolgung in Afghanistan zurückgekehrt wären. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, D-1384/2007 auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der zu den Akten gereichten Beweismittel einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-1384/2007 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht nach wie vor eine Situation all gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). 7.2.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und er aus dem Ort (...) (Bezirk (...)) in der Provinz Ghazni stammt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich mithin in einer der Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM, wonach nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte. Demgegenüber stützte sich die Schweizerische Asylrekurskommission bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 7.2.2 Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll, seine Familie sei Ende 2005/Anfang 2006 von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei sie jedoch wiederum an ihren Herkunftsort – mithin die Provinz Ghazni, wohin ein Vollzug der Wegweisung nach wie vor als unzumutbar einzustufen gilt – dis loziert sei. Zudem wisse er nicht, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten würde; im Übrigen lebten auch die weiteren Verwandten – zwei Cousins väterlicherseits und eine Tante – an einem ihm nicht genau bekannten Ort in der Provinz (...) (vgl. A49/19 S. 2f.). Der Beschwerdeführer seinerseits hat Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Alter von einem bis zwei Jahren verlassen und sich in der Folge ununterbrochen in Pakistan aufgehalten, bevor er nach einer mehrmonatigen Reise über verschiedene Länder in die Schweiz gelangte (vgl. A1/10 S. 1 und 6, A49/19 S. 3). Aus den Akten ergeben sich keine D-1384/2007 Hinweise darauf, dass er über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm bei deren Aufbau behilflich sein könnten. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Sodann kann im vorliegenden Fall eine Prüfung des Vollzugs nach Pakistan durch die Rechtsmittelinstanz nicht vorgenommen werden, da das BFM einen Vollzug der Wegweisung dorthin – auch nicht ansatz weise – gar nicht geprüft hat. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu D-1384/2007 verzichten. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.– (inklusive allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-1384/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...) - das BFM, (...) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13

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