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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2020 D-1383/2020

17 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,787 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1383/2020

Urteil v o m 1 7 . Juni 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (…).

D-1383/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. März 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 6. März 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie zusammengefasst geltend, nach dem krankheitsbedingten Tod ihrer Eltern habe sie das Angebot ihrer Onkels angenommen und fortan – von 2004 bis 2017 – bei ihm und seiner Familie in B._______ gelebt. Die ersten sechs Monate seien gut verlaufen, danach sei sie aber wie ein Dienstmädchen behandelt worden. Sie habe sehr viel im Haushalt arbeiten müssen und sei wiederholt geschlagen worden. Auch habe sie das Haus nicht verlassen dürfen. Sie sei stets beschimpft, beleidigt und nicht einmal mit ihrem Namen gerufen worden. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Ihr Onkel sei, so ihre Vermutung, von IS-Mitgliedern gezwungen worden, Personen in seinem Keller zu verstecken, bis diese in der Nacht des (…) von Schleppern abgeholt worden seien. Der Onkel habe ihr nahegelegt, sich der Gruppe (zwei […]) anzuschliessen. So sei sie mit Hilfe eines Schleppers via die Türkei sowie ihr unbekannten Länder am 19. Februar 2017 in die Schweiz gelangt. Nun lebe sie hier an einem hellen Ort – sie sei aus der Hölle geflüchtet und fühle sich jetzt wie im Paradies. Sie möchte lediglich in Ruhe hier bei ihrem Bruder C._______ (N […]) leben. Hingewiesen auf ihre Pflicht, Identitätspapiere einzureichen, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Beschaffung von Identitätsdokumenten sei schwierig für sie. Sie habe diesbezüglich nichts unternommen, da sie einerseits nicht mit ihrem Onkel sprechen wolle und anderseits die Telefonnummern seiner Kinder nicht kenne, weshalb sie gar nicht versucht habe, mit diesen Kontakt aufzunehmen (vgl. A7/12 S. 5 und A14/23 S. 4). C. Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin den irakischen Staatsangehörigen D._______ (N […]). Diesem hatte das SEM am 27. Dezember 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt, welche am 6. März 2009 im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 84 Abs. 5 AlG in eine Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt worden war. Ein Gesuch betreffend Zuzug der Beschwerdeführerin ist bei den Migrationsbehörden des Kantons E._______ seit dem 22. Juli 2019 hängig.

D-1383/2020 Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens eingereichten Dokumente (einen Reisepass, eine Identitätskarte, einen Nationalitätenausweis – jeweils im Original – sowie einen Geburtsschein [in Kopie]) wurden vom Zivilstandsamt E._______ ans SEM weitergeleitet. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 – eröffnet am 11. Februar 2020 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. E. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. März 2020 eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse sowie derjenigen ihres Ehemannes nachzureichen und die entsprechenden Angaben zu belegen. G. Mit ans SEM gerichteter Eingabe vom 27. März 2020 – welche zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. April 2020) – reichte die Beschwerdeführerin das ihr zugestellte Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Dokumente zum Beleg der geltend gemachten Bedürftigkeit ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-1383/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Entsprechend fand keine Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse statt. Demzufolge ist auf den

D-1383/2020 Eventualantrag der Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung von Vollzugshindernissen nicht einzutreten (vgl. auch nachfolgend E. 7). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-

D-1383/2020 tigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dies begründet das SEM zunächst damit, dass die Beschwerdeführerin wissentlich gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen habe. Sowohl anlässlich der BzP wie auch der Anhörung habe sie den Behörden zu verstehen gegeben, keine Ausweispapiere nachliefern zu können. Der Schlepper habe ihr den Pass abgenommen, die Identitätskarte und ihr Nationalitätenausweis würden sich bei ihrem Onkel befinden und sie glaube nicht, dass eine Nachreichung der Dokumente möglich sein würde. Angesichts dieser Schilderungen überrasche, dass das Zivilstandsamt E._______ im April 2019 diverse Identitätsdokumente weitergeleitet habe. Es sei offensichtlich, dass sie dem SEM diese bis dahin willentlich vorenthalten habe. Weiter falle in Bezug auf ihren Pass und ihre Identitätskarte auf, dass die beiden Dokumente im Jahr (…) beziehungsweise (…) in F._______ ausgestellt worden seien. Dies, obwohl sie angeblich zwischen 2004 und 2017 unter den beschriebenen widrigen Umständen ausschliesslich in B._______ gelebt haben wolle. Bezeichnenderweise habe sie sich in diesem Punkt widersprochen. So habe sie im Rahmen der Anhörung zunächst angegeben, im Verlauf der 13 Jahre kein einziges Mal in F._______ gewesen zu sein – man habe ihr dies nicht erlaubt – um später zu revidieren, dass sie ihr Onkel zwecks Passausstellung für kurze Zeit nach F._______ zur Passbehörde gebracht habe. Abgesehen davon, dass sie sich demnach auch (…) zwecks Ausstellung ihrer Identitätskarte nach F._______ hätte begeben müssen, leuchte nicht ein, weshalb ihr Onkel, der sie geschlagen und nie aus dem Haus gelassen habe, ihr (…) und (…) einen Pass und eine Identitätskarte hätte organisieren wollen. Entsprechende Vorhalte habe sie denn auch nicht plausibel zu beantworten gewusst. Sodann stellte die Vorinstanz zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in ihren Aussagen fest. So seien ihre Erklärungsversuche, weshalb sie in all den Jahren ihre in F._______ lebenden Geschwister, Tanten und Freunde nie besucht habe, mehr als unbefriedigend ausgefallen. Dasselbe treffe auf ihre Aussagen zu, mit denen sie zu begründen versucht habe, weshalb sie im Jahr 2004 ausgerechnet zu ihrem Onkel nach B._______ und nicht zu

D-1383/2020 anderen Verwandten in F._______ gezogen sei. Ebenso wenig überzeugend seien ihre Aussagen, weshalb sie anfangs 2017, nachdem sie wieder in F._______ angekommen sei, nicht bei jemandem aus der Verwandtschaft geblieben sei. In Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen habe sie erklärt, in F._______ niemanden zu haben. Die Begründung, wonach kein Kontakt mehr zwischen ihr und ihren Verwandten in F._______ bestand habe, sei ebenfalls nicht schlüssig. Des Weiteren sei nicht verständlich, was ihren Onkel plötzlich veranlasst habe, ihr nach all den Jahren voller Pein und Qual die Ausreise nach Europa zu ermöglichen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche seien unzureichend und widersprüchlich. Auch habe sie sich in Bezug auf ihren schulischen Werdegang widersprochen. Des Weiteren hätten die Widersprüche, die zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen ihres Bruder C._______. aufgetreten seien, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zusätzlich erschüttert. So sei seinen Protokollen im Rahmen des Asylverfahren zu entnehmen, dass ihre Familie bis zum Jahr 2000 in G._______ gelebt habe, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, nie dort gelebt zu haben. Diesen Ort hätte sie lediglich einmal besucht. Auf Vorhalt habe sie gemeint, an diversen Orten gelebt zu haben, nicht aber die Namen aller Ortschaften zu kennen. Ferner habe ihr Bruder C._______. sowohl einen anderen Todeszeitpunkt in Bezug auf ihre Mutter als auch gänzlich andere Todesumstände hinsichtlich ihres Vaters genannt. Auch habe der Bruder C._______. eine (…) erwähnt, unter der die Familie gelitten habe, wovon die Beschwerdeführerin hingegen nichts gewusst habe. Gemäss den damaligen Angaben des Bruders C._______. sei die Beschwerdeführerin verheiratet, was diese jedoch im Rahmen der Anhörung verneint habe. Sie sei weder verlobt noch jemals verheiratet gewesen. Sie habe den Vorhalt nicht zu entkräften vermocht. Angesichts der beschriebenen Sachlage dränge sich der dringende Verdacht auf, dass sie nicht nach B._______ gezogen sei und entsprechend dort auch nicht unter den von ihr beschriebenen schlechten Umständen gelebt habe. Insgesamt seien die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und ergänzend dazu ausgeführt, ihre Probleme hätten lediglich damit zu tun, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern als unverheiratete Frau ihren Lebensalltag nicht alleine habe bestreiten können. Deshalb habe sie zu ihrem Onkel ziehen müssen, wo sie wie eine Sklavin behandelt worden sei und ihr niemand aus der Familie geholfen habe beziehungsweise habe helfen können. Nach all diesen Jahren habe

D-1383/2020 eine grosse Entfremdung von ihnen stattgefunden, weshalb sie mit Sicherheit nicht mehr auf sie zählen könne. Sodann sei der Wegweisungsvollzug weder zumutbar noch zulässig, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Abschliessend sei zu erwähnen, dass ihr die Widersprüche zu den Aussagen ihres Bruders nicht angelastet werden dürfen, zumal sie die Wahrheit gesagt habe und mit Sicherheit bezeugen könne, dass sie zuvor niemals verheiratet gewesen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Das SEM erachtete ihre Aussagen zu den Gründen ihres Asylgesuches zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Auf Beschwerdeebene unterlässt es die Beschwerdeführerin vollständig, sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend der zahlreich festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale und Widersprüchen in ihren Aussagen, insbesondere der abweichenden Aussagen ihres Bruders C._______., auseinanderzusetzen, sondern hält in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Der unbegründet gebliebene Einwand, wonach ihr die abweichenden Aussagen ihres Bruders C._______. nicht angelastet werden dürfen, ist als Schutzbehauptung und unbeholfener Versuch zu werten, die diametralen Widersprüche zwischen den Aussagen ihres Bruders C._______. und ihren eigenen Angaben aufzulösen. Im Übrigen bestünden selbst ohne Berücksichtigung der Angaben des Bruders überwiegende Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin. Es kann dabei auf die zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Des Weiteren lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene jede Erklärung vermissen, wie und weshalb es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben anlässlich der BzP sowie der Anhörung gelungen ist, ihre Identitätsdokumente zu beschaffen. Insgesamt vermag sie den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Die Schlussfolgerung des SEM, die Angaben der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, ist nicht zu beanstanden.

D-1383/2020 6.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs nicht geprüft und stattdessen auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden verwiesen. Dass und inwiefern diese Auffassung unzutreffend wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Somit erübrigen sich Ausführungen dazu. 7.2 Entsprechend ist – wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) – auch nicht auf die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Wegweisungsvollzugshindernisse oder den diesbezüglichen Rückweisungsantrag einzugehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 17. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1383/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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