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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2009 D-1382/2007

30 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,208 parole·~31 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1382/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Guinea, alias B._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1382/2007 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 12. Juni 2006 auf dem Luftweg die Côte d'Ivoire und reiste am 13. Juni 2006 mit einem verfälschten Reisepass über Tripolis (Libyen) am Flughafen Genf-Cointrin in die Schweiz ein, wo er am 16. Juni 2006 unter dem rubrizierten Alias-Namen um Asyl nachsuchte. Am gleichen Tag machte er jedoch auf einem Personalblatt die erstrubrizierten Angaben zu seiner Person und reichte zu deren Bestätigung am 20. Juni 2006 eine Faxkopie einer auf diesen Namen lautenden Identitätskarte (ausgestellt vom guineischen Konsulat in Abidjan am 10. März 2006) ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 - eröffnet am gleichen Tag - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm bis maximal am 30. Juni 2006 den Transitbereich des Flughafens Genf-Cointrin als Aufenthaltsort zu. Am 19. Juni 2006 befragte ihn das (...) zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen. Auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte erklärte der Beschwerdeführer, er besitze einen Reisepass, der am 26. August 2001 vom guineischen Konsulat in Abidjan ausgestellt worden sei. Der ivorische Reisepass, den er bei seiner Einreise in die Schweiz vorgewiesen habe, gehöre einem Freund, den er schon seit 1996 aus Bouaké kenne und der jetzt in Abidjan lebe. Seinen eigenen, guineischen Reisepass habe er bei seinem Freund in Abidjan gelassen. Ausserdem besitze er eine guineische Identitätskarte, die er jedoch in Bouaké verloren habe. Er sei mit dem Reisepass seines Freundes in die Schweiz gereist, weil dieser Künstler sei und es deshalb für ihn einfacher gewesen sei, ein Visum zu bekommen. Dieser Freund habe auch veranlasst, dass das Foto auf dem Reisepass ausgetauscht worden sei. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs und verfügte, er sei umgehend an das Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu weisen. Am 22. Juni 2006 wurde er ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe transferiert und dort am 26. Juni 2006 summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 23. Oktober 2006 wurde er vom (...) zu seinen Asylgründen angehört. D-1382/2007 A.b Bezüglich seiner Personalien gab der Beschwerdeführer an, er sei ein muslimischer Peul und besitze die guineische Staatsangehörigkeit, sei jedoch in Abidjan geboren und habe sein ganzes Leben in der Côte d'Ivoire verbracht. Seine Eltern seien beide guineische Staatsangehörige gewesen, hätten ihr Heimatland aber vor langer Zeit verlassen und seien in die Côte d'Ivoire gegangen. Er selber sei noch nie in Guinea gewesen. Zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern habe er in Bouaké gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, am 19. September 2002 sei Bouaké von Rebellen angegriffen worden. Während dieser Attacke - am 22. September 2002 - seien seine Eltern und sein jüngerer Bruder ums Leben gekommen. Am gleichen Tag sei er geflüchtet und nach Abidjan gegangen, wo er zufälligerweise B._______ getroffen habe, den er noch von früher aus Bouaké kenne und der ihn bei sich zuhause aufgenommen habe. Er sei seit einigen Jahren nach Brauch verheiratet. Seine Ehefrau sei schon vor ihm nach Abidjan gegangen und lebe auch bei B._______. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe er in Abidjan zunächst als Schneider und später als Händler auf dem Schwarzmarkt gearbeitet. Er habe sich in Abidjan aber nicht sicher gefühlt. Die Polizei habe ihn kontrolliert und seine Sachen durchsucht. Im Januar 2006 habe es in Abidjan Unruhen gegeben, während denen die Polizei in die Luft geschossen und er sich im Getümmel verletzt habe. Seit 1998 sei er einfaches Mitglied der „RDR“, der Partei von Alassane Ouattara. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen, während denen er zum Teil verletzt worden sei, zum Beispiel an der rechten Hand und an der linken Hüfte. Am 1. und 2. Juni 2006 hätten auch Demonstrationen stattgefunden, an denen er teilgenommen habe. Daraufhin habe ihm sein Freund B._______ gesagt, die Situation in der Côte d'Ivoire wäre schlecht und würde während der Präsidentschaftswahlen sogar noch schlechter werden, weshalb er am besten das Land verlassen solle. Aus diesen Gründen sei er am 12. Juni 2006 aus der Côte d'Ivoire ausgereist und in die Schweiz gekommen. A.c Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe reichte der Beschwerdeführer ein vom Kulturministerium der Côte d'Ivoire an B._______ am 12. Mai 2006 ausgestellte Bestätigung ein, die Fax- Kopie einer am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellte Identitätskarte, sowie D-1382/2007 ein vom ivorischen Büro für Urheberrechte am 10. Mai 2006 an B._______ ausgestellte Bestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 - eröffnet am 15. Februar 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2007 aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung des Asylverfahrens zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden der Beschwerde einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 trat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und bestätigte das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Er stellte ferner fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-1382/2007 F. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 26. März 2007 in Kopie zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig gab er ihm die Möglichkeit, dazu bis zum 10. April 2007 schriftlich Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. G. Mit Verfügung vom 23. April 2007 erstreckte der Instruktionsrichter auf Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. April 2007 hin die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 3. Mai 2007. H. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des D-1382/2007 Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung eben geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde innert massgeblichen gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG [in der Fassung gemäss D-1382/2007 Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 1633], seit dem 1. Januar 2008: Art. 108 Abs. 2 AsylG) in gültiger Form (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, in Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werde festgehalten, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Die Akten seien jedoch nicht vollständig, weil darin weder die Ausgrenzungsverfügung vom 22. Januar 2007 der Stadt (...) noch und vor allem die Fax-Kopie des Identitätspapiers des Beschwerdeführers, welche angeblich aus Rom gesandt worden sein soll, vorhanden seien. Da die Überprüfung dieser Behauptung der Vorinstanz nicht möglich sei, müsse schon aus diesem Grund von einem Formfehler ausgegangen und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das Bundesamt zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer sei nie damit konfrontiert worden, woher die Faxsendung gekommen sei. Erst in der angefochtenen Verfügung werde vom BFM geltend gemacht, die Fax-Sendung sei aus Rom erfolgt, und infolge dessen an der Aussage des Beschwerdeführers, dass sich seine echten Ausweise tatsächlich bei seinem Freund in Abidjan befänden, gezweifelt worden. 2.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung dazu aus, zusammen mit dem Nichteintretensentscheid vom 13. Februar 2007 seien dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt worden. Die mit dem Buchstaben C paginierte Ausgrenzungsverfügung vom 22. Januar 2007 sei eine Akte der (...), für deren Offenlegung nicht das Bundesamt, sondern die genannte Behörde zuständig sei. Bei der Fax-Kopie des Identitätspapiers handle es sich um eine dem Beschwerdeführer bereits bekannte Unterlage, von deren Offenlegung insbesonders aus Gründen der Sparsamkeit und Verfahrensökonomie abgesehen werde, dem Beschwerdeführer stehe aber frei, einen entsprechenden Antrag auf die Ausgabe der erwähnten Ausweis-Kopie zu stellen. 2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt allerdings nur die Feststellung des rechtserheblichen Sach- D-1382/2007 verhaltes. Die Beweiswürdigung als solche wird nicht vom Anhörungsrecht umfasst. Die Behörde ist deshalb nicht verpflichtet, der Partei mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18). Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren am 20. Juni 2006 eine Fax-Kopie einer am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten Identitätskarte eingereicht (vgl. act. A7/2), welche am oberen Rand mit der Aufschrift „FROM : MeJ PLACE HOSTEL ROME 185 ITAL PHONE NO. : 0039064462802 Jun. 20 2006 09:11 AM P1“ versehen ist. Da der Beschwerdeführer dieses Beweismittel selbst zu den Akten gereicht hat, durfte das BFM davon ausgehen, dass ihm der Inhalt und die äussere Erscheinungsform des Dokuments bekannt sind. Es war deshalb nicht gehalten, ihn speziell auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Fax-Kopie mit der erwähnten Aufschrift versehen ist. Ebenso wenig war es verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorgängig bekannt zu geben, es beabsichtige die Aufschrift dahingehend zu würdigen, dass die Fax-Kopie aus Rom versandt worden sei, und es ziehe daraus den Schluss, dass seine Angaben, wonach sich das Original der nämlichen Identitätskarte bei seinem Freund B._______ in Abidjan befinde, nicht glaubhaft seien. 2.4 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. 2.4.1 Die Ausgrenzungsverfügung der (...) vom 22. Januar 2007 ist dem Beschwerdeführer eröffnet worden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in deren Besitz und ihm deren Inhalt bekannt ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Ausgrenzungsverfügung nicht um eine Verfügung des BFM noch einer anderen Bundesbehörde. Das BFM hat sich in der Vernehmlassung deshalb zu Recht auf den Standpunkt gestellt, für die Offenlegung der Ausgrenzungsverfügung sei nicht das Bundesamt, sondern die (...) zuständig. Es stand und steht dem Beschwerdeführer somit offen, sich zwecks weitergehender Akteneinsicht an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. D-1382/2007 2.4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei und ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Das BFM stellt sich denn auch nicht auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichte Fax-Kopie einer am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten Identitätskarte unterliege nicht dem Akteneinsichtsrecht. Vielmehr führt es - was sich im Übrigen bereits aus den auf den Aktenverzeichnis unter Buchstabe E angebrachten Erläuterungen ergibt - in der Vernehmlassung aus, es habe aus Gründen der Sparsamtkeit und Verfahrensökonomie davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Fax-Kopie des Identitätspapiers, welche ihm bereits bekannt sei, offen zu legen, dem Beschwerdeführer stehe es aber frei, einen entsprechenden Antrag auf die Edition der erwähnten Fax-Kopie zu stellen. Dieser Antrag ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sinngemäss erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Kopie der von ihm als Fax-Kopie eingereichten, am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten guineische Identitätskarte nachträglich zuzustellen ist. 2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM weder das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG noch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG verletzt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). D-1382/2007 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). 3.3 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei D-1382/2007 aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5). 4. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfolgten Nichteintretensentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden zum Nachweis seiner Identität eine Fax-Kopie seiner guineischen Identitätskarte sowie den auf den Namen B._______ ausgestellten, jedoch mit der Fotografie des Beschwerdeführers versehenen ivorischen Reisepass eingereicht. Dabei handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er besitze eine bei der Botschaft von Guinea in Abidjan ausgestellte echte Identitätskarte und einen echten guineischen Reisepass. Beide Dokumente seien bei seinem Freund B._______ in Abidjan. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Ausweise einzureichen bzw. bei seinem Freund anzufordern, habe der Beschwerdeführer nichts unternommen und sich diesbezüglich auch nicht vernehmen lassen. Im Übrigen sei auf die Tatsache hinzuweisen, dass ihn die erwähnte Kopie seiner guineischen Identitätskarte nicht, wie von ihm behauptet, aus Abidjan in die Schweiz gefaxt worden sei. Die Fax-Sendung sei nämlich von Rom aus erfolgt, worauf der am oberen Rand der Kopie vermerkte Absender hinweise. Somit müsse auch an der Aussage des Beschwerdeführers gezweifelt werden, dass sich seine echten Ausweise tatsächlich bei B._______ in Abidjan befänden. Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten stehe zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer habe wichtige Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. So habe er erst anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt, dass er seit 1998 Mitglied der RDR sei und einen Parteiausweis besessen habe, der ihm anlässlich einer D-1382/2007 Kundgebung zerrissen worden sei. Zudem habe er erst beim Kanton gesagt, dass er im Jahre 2005 von der Polizei zu Hause gesucht worden sei. Diese verspäteten Vorbringen liessen an deren Glaubhaftigkeit zweifeln. Wichtige Vorbringen habe der Beschwerdeführer zudem im Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht. So habe er anlässlich der Anhörung am Flughafen zu Protokoll gegeben, dass er in Abidjan von den Sicherheitskräften (CECOS) immer wieder um Schmiergelder erpresst und misshandelt worden sei. Überdies habe er in der Empfangsstelle erklärt, er habe an den Kundgebungen vom 1. und 2. Juni 2006 teilgenommen. Diese Vorbringen habe er beim Kanton nicht mehr wiederholt. Auch diese Unstimmigkeiten hätten zu erheblichen Zweifeln an seinen Asylvorbringen geführt. Ferner habe er sich in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Kurzanhörung habe er geltend gemacht, dass er an je zwei Kundgebungen zugunsten von Alassane Ouattara teilgenommen habe, namentlich in den Jahren 2003 und 2005, bei denen er weder festgenommen noch geschlagen oder verletzt worden sei. Beim Kanton habe er aber im Gegensatz dazu zu Protokoll gegeben, dass er bei den Demonstrationen Probleme mit den Behörden gehabt habe bzw., dass er sich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 an den Kundgebungen beteiligt habe und dabei von Ordnungskräften an mehreren Körperstellen verletzt worden sei. Aus den dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüchen gehe hervor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehrten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist am 13. Juni 2006 mit einem auf den Namen B._______ lautenden Reisepass in die Schweiz eingereist, wobei der Pass verfälscht und mit einem Foto des Beschwerdeführers versehen war. Am gleichen Tag hat er auf einem Personalblatt andere Angaben zu seiner Person gemacht und zu deren Bestätigung am 20. Juni 2006 eine Fax-Kopie einer am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten Identitätskarte eingereicht. Auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte hat der Beschwerdeführer erklärt, er besitze einen guineischen Reisepass, der am 26. August 2001 vom guineischen Konsulat in Abidjan ausgestellt worden sei (vgl. act. A6/18, S. 4). Der ivorische Reisepass, den er bei seiner Einreise in die Schweiz vorgewiesen habe, gehöre einem Freund von ihm, den er schon seit 1996 aus Bouaké kenne und der jetzt in Abidjan lebe (vgl. act. A6/18, S. 4). Seinen eigenen guinei- D-1382/2007 schen Reisepass habe er bei seinem Freund in Abidjan gelassen. Ausserdem habe er dort auch noch eine vom guineischen Konsulat ausgestellte Identitätskarte und eine Aufenthaltsbewilligung für die Côte d'Ivoire (vgl. act. A6/18, S. 6; A15/11, S. 5; A27/23, S. 5 ff.). Seine guineische Identitätskarte habe er jedoch in Bouaké verloren bzw. zurücklassen müssen (vgl. act. A6/18, S. 6; A27/23, S. 7). Er sei mit dem Reisepass seines Freundes in die Schweiz gereist, weil dieser Künstler sei und es deshalb für ihn einfacher gewesen sei, ein Visum zu bekommen. Dieser Freund habe auch veranlasst, dass das Foto auf dem Reisepass ausgetauscht worden sei ( vgl. act. A6/18, S. 4). 5.2 In der Beschwerde wird zu Recht nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere im von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. E. 3.2) eingereicht. Der vom Beschwerdeführer eingereichte, seinem Freund B._______ gehörende und - wie vom Beschwerdeführer eingeräumt - verfälschte Reisepass, ist selbstredend ebenso wenig ein authenitisches Reise- oder Identitätspapier wie die am 20. Juni 2006 bloss in Form einer Fax- Kopie eingereichte, am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten guineische Identitätskarte. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es alsdann nicht, für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen. In der Befragung am Flughafen Genf-Cointrin vom 19. Juni 2006, in der summarischen Anhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 26. Juni 2006 und an der kantonalen Anhörung vom 23. Oktober 2006 hat er angegeben, er besitze einen guineischen Reisepass sowie eine guineische Identitätskarte, welche er jedoch bei einem Freund in Abidjan gelassen habe; er sei mit dessen verfälschten Reisepass in die Schweiz gereist (vgl. act. A6/18, S. 3 ff.; A15/11, S. 5; A 27/23, S. 5 ff.). Nachdem er am Flughafen Genf-Cointrin mit dem verfälschten Reisepass nicht habe einreisen können, habe er die Faxkopie der guineischen Identitätskarte eingereicht, welche ihm sein Freund B._______ per Telefax geschickt haben soll (vgl. act. A27/23, S. 7). Das BFM hat in diesem Zusammenhang festgestellt, aufgrund des Absenders am oberen Rand der Kopie sei erkennbar, dass der Telefax am 20. Juni 2006 von Rom (Italien) aus verschickt worden sei und es D-1382/2007 hat daraus den Schluss gezogen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, dass sich seine echten Ausweise tatsächlich bei B._______ in Abidjan befänden, zweifelhaft seien. In der Beschwerde wird mit keinem Wort dargelegt, wie sich diese Unstimmigkeit erklären lässt. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer die angeblich in Abidjan zurückgelassenen Dokumente – respektive die sich allenfalls in Rom befindende Identitätskarte – bis heute nicht nachgereicht hat, obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, seinen Reisepass zu beschaffen und zu den Akten zu reichen (vgl. act. A15/11, S. 5; A27/23, S. 6). Anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer zwar an, sein Freund B._______ sei verärgert darüber, dass er ihm dessen Reisepass nicht zurück geschickt habe, und wolle ihm nicht mehr helfen. Sein Freund habe das Telefon nicht mehr abgenommen. Er könne ihn jetzt nicht mehr kontaktieren und habe somit keine Möglichkeit mehr, sich seine Identitätspapiere in die Schweiz senden zu lassen (vgl. act. A27/23, S. 5 f.). Diese Erklärungen überzeugen nicht. Gemäss eigenen Angaben soll seine ihm nach Brauch angetraute Ehefrau bei diesem Freund in Abidjan wohnen (vgl. act. A6/18, S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm zumindest durch Vermittlung seiner Ehefrau möglich wäre, zu seinen Identitätspapieren zu gelangen – auch wenn er behauptet, zu dieser keinen Kontakt mehr zu haben (vgl. act. A27/23, S. 6), was allerdings ebenfalls wenig glaubhaft erscheint. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen ist, innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen. Aufgrund seiner wenig plausiblen Erklärungen zum Verbleib seiner Identitätskarte und seines Reisepasses, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente entgegen seinen Aussagen nicht in Abidjan bei B._______ zurückgelassen hat, sondern diese in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigt, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte. 5.4 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. D-1382/2007 5.4.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers, wie sie in den Protokollen vom 19. Juni 2006, 26. Juni 2006 und 23. Oktober 2006 wiedergegeben werden, vermitteln aufgrund ihrer über weite Strecken wenig substanziierten Art den Eindruck, dass hier keine tatsächlichen Erlebnisse aus der Perspektive der direkt betroffenen Person erzählt werden. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Indizien, aufgrund derer es auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliesst, sind nach Durchsicht der Akten zudem vollumfänglich zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In der Beschwerde wird zwar eingewendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2006 auf die Frage, weshalb er in Vallorbe ausgesagt habe, er sei an Demonstrationen persönlich niemals verletzt oder geschädigt worden, er anlässlich der Anhörung allerdings Narben gezeigt und von Verletzungen gesprochen habe, glaubhaft angegeben, am Flughafen von seinen Verletzungen gesprochen zu haben, in Vallorbe aber deshalb nichts erwähnt zu haben, weil man ihm diese Frage nicht gestellt habe. Ferner wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nur sechs Jahre die Primarschule besucht und für ihn sei die französische Sprache - obwohl er sich in Französisch verständigen könne - eine Fremdsprache, weshalb durchaus möglich sei, dass er denn Inhalt der Fragen nicht vollumfänglich erkennen konnte. Diese Erklärungsversuche vermögen indessen die Erwägungen des BFM zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht entscheidend zu relativieren, zumal aus den Protokollen nicht ersichtlich wird, dass es anlässlich der Befragungen tatsächlich zu Verständigungsproblemen gekommen ist. 5.4.2 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Staatsangehöriger Guineas (vgl. act. A27/23, S. 1; A10/2; A6/18, S. 2; A5/11, S. 1). Sollte diese zutreffen, fiele die Anerkennung als Flüchtling aufgrund der dem Asylgesuches zugrunde gelegten Ereignisse und Vorfälle im Drittstaat Côte d'Ivoire ohnehin von vornherein nicht in Betracht, selbst wenn diese im Sinne von Art. 7 AsylG nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht bzw. die materiellen an Art. 3 Abs. 2 AsylG und der weiteren von der Praxis entwickelten Kriterien erfüllt wären. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann. Solche Personen sind nicht auf internationalen Schutz angewiesen und damit D-1382/2007 nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Abs. 2 FK (vgl. W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 90). 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Das BFM bezeichnet in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Côte d'Ivoire als technisch möglich und praktisch durchführbar. Ausserdem hält es fest, dass der Beschwerdeführer, der geltend mache, Staatsangehöriger Guineas zu sein, auch die Staatsangehörigkeit Côte d'Ivoires verfüge oder diese jedenfalls erwerben könne. Nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Kind guineischer Einwanderer in der Côte d'Ivoire geboren wurde und er zeitlebens in diesem Land gelebt hat (vgl. act. A5/11 S. 2; A27/23, S. 4), ist davon auszugehen, dass er wieder in dieses Land zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung erscheint mithin nicht als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, D-1382/2007 zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire ist im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil sich aus den Akten in Berücksichtigung der unglaubhaften Gesuchsbegründung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung rechnen müsste, und er offensichtlich nicht Flüchtling ist. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben D-1382/2007 oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen (vgl. Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008). 7.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der offenbar gesunde, heute 26-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Abidjan, wo er seit 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2006 gelebt hat (vgl. act. A5/11 S. 2), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Primarschule, absolvierte eine Lehre als Schneider in Bouaké, arbeitete anschliessend in diesem Beruf als Angestellter in Bouaké und später in Abidjan, wo er vor seiner Ausreise auch mit elektronischen Geräten Handel betrieb (vgl. act. A5/11 S. 2; A27/23, S. 9 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in Abidjan wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Gemäss seinen Aussagen leben seine Ehefrau C._______, sein Freund B._______ und seine Schwester D._______ in Abidjan (vgl. act. A5/11 S. 2; A27/23, S. 4 und 9). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. In der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 hielt der zu- D-1382/2007 ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei, sondern lediglich behauptet werde, dies mit dem Hinweis, aufgrund des derzeitigen Standes der Akten wäre das Gesuch bereits mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Nachdem es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, seine Bedürftigkeit durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder in anderer Weise hinreichend zu belegen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche besagen, dass die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Person, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, mangels ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführer nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 -3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1382/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie der von ihm als Fax-Kopie eingereichten, am 10. März 2006 (gültig 2 Jahre) in Abidjan unter der Nr. (...) auf die Personalien A._______ ausgestellten guineische Identitätskarte zugestellt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Kopie des in Ziffer 2 genannten Dokuments) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 20

D-1382/2007 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2009 D-1382/2007 — Swissrulings