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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2011 D-1380/2011

8 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1380/2011/wif Urteil vom 8. April 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N (…).

D-1380/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2008 den Heimatstaat verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 30. Dezember 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 9. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Serbe und stamme aus der Gemeinde (…) (Kosovo), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in (…) gewohnt habe, dass er als gelernter Maschinentechniker jedoch in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass sich seine Eltern im Jahr 1999 getrennt hätten und seither unbekannten Aufenthalts seien, dass er bei seiner älteren Schwester aufgewachsen sei, dass er an seinem Wohnort sowohl von UCK-Soldaten als auch von Angehörigen der albanischen Bevölkerung oft bedroht und beschimpft worden sei, dass er und sein Vater im Jahre 1999 von UCK-Terroristen während zwei Tagen festgehalten und misshandelt worden seien, dass ihm (dem Beschwerdeführer) von maskierten Personen im Jahre 2006 die Ausweise weggenommen worden seien, dass er eineinhalb Monate vor der Ausreise auf dem Weg zur Kirche von drei maskierten UCK-Soldaten angehalten, mit einer Waffe bedroht und beschimpft worden sei, dass er in ständiger Angst leben müsse und keine Bewegungsfreiheit gehabt habe, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurde,

D-1380/2011 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – eröffnet am 27. Januar 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb auf ein Eingehen allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Darlegungen zu verzichten sei, dass dem erwähnten Ereignis von 1999 der in sachlicher und zeitlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, dass – nach Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation im Kosovo – festgehalten wurde, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte im vorliegenden Fall demnach nicht asylrelevant seien, dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes (Norden Kosovos) hätte entziehen können (innerstaatliche Fluchtalternative), dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit an seinem Herkunftsort noch nicht ausgeschlossen werden könne, ihm im Norden des Kosovos aber eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe, dass es sich bei ihm gemäss Akten um einen jungen, gesunden Mann mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Maschinentechniker handle, der ausserdem über Berufserfahrung im Bereich der Landwirtschaft verfüge, dass er zudem im EVZ zu Protokoll gegeben habe, seine älteste Schwester lebe in (…), mithin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Norden Kosovos über ein Beziehungsnetz verfüge und es ihm möglich sein sollte, dort eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

D-1380/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 22. März 2011, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFM unter anderem mit dem Hinweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovos für Serben aus den südlichen Bezirken zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint haben dürfte (vgl. zum Prinzip der innerstaatlichen Fluchtalternative Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 mit weiteren Hinweisen), dass in diesem Zusammenhang zudem ergänzend auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15 April 2010, insbesondere E. 6.4.1 und 6.4.2, hinzuweisen sei, dass Personen wie der Beschwerdeführer, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können, von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen seien (vgl. Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass – soweit verfügbar – der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat habe (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35), dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe geltend mache, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international

D-1380/2011 anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen würden, dass der Einwand, dort allfälligen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, und der – mittels Internetauszügen untermauerte – Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo- Serben in Serbien keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge, dass der Beschwerdeführer somit mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles vorzubringen vermöge, was eine Änderung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt zur Folge haben dürfte, dass sich die diesbezügliche, nicht über Allgemeinplätze hinausgehende und mit zahlreichen Dokumenten untermauerte Argumentation letztlich in der Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhaltes erschöpfe, dass insbesondere den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen mangels Fall- und teilweisem Aktualitätsbezug keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, dass das BFM ebenfalls zu Recht ausgeführt haben dürfte, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative im Norden Kosovos offen stünde und keine in seiner Person liegenden Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung dorthin sprechen dürften, dass an dieser Feststellung auch die diesbezüglich gegensätzlichen Vorbringen in der Beschwerde (Seite 15) nichts ändern dürften, fänden diese in den Akten doch keine Stütze und dürften darüber hinaus bloss als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein, dass der Kostenvorschuss am 21. März 2011 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];

D-1380/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,

D-1380/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass ergänzend lediglich noch beizufügen ist, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatland als widerwärtig empfundenen Lebensumstände keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermögen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal es der Beschwerdeführer bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen (vgl. auch hiervor), dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist, dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-1380/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

D-1380/2011 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 zu verweisen ist, dass ihnen nichts mehr hinzuzufügen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. März 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

D-1380/2011 (Dispositiv nächste Seite)

D-1380/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 21. März 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Alfred Weber Versand:

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